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Allgemein
Unternehmen, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ausführen, haben eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (Deutschland) bzw. an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt einzureichen.
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