FIBU Bauabzugsteuer / AG-Haftung

In Deutschland mit der Bauabzugsteuer und in Österreich mit der AuftraggeberInnenhaftung sind Gesetze geschaffen worden, die dazu führen können, dass der Auftraggeber einer Bauleistung Teile des Entgeltes unter bestimmten Bedingungen nicht an den Leistenden, sondern an ein Finanzamt oder auch an die Sozialkassen zu bezahlen haben. 
Damit diese Verpflichtung nicht greift, müssen in Deutschland vom Auftragnehmer 'Freistellungsbescheinigungen nach § 48b ESTG' vorgelegt werden. In Österreich werden die Unternehmen, bei denen die Verpflichtung nicht greift, in der 'Gesamtliste' geführt. 

Dies hat zur Folge, dass zum einen festgehalten werden muss, welche Leistungen, die für das auftraggebende Unternehmen durchgeführt werden, für die Abzüge relevant sind, zum anderen muss festgehalten und verwaltet werden, ob das beauftragte Unternehmen in der Gesamtliste geführt wird (AT)  oder eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt (DE). Ist das jeweils nicht der Fall, muss im Zahlungslauf entsprechend ein Einbehalt erfolgten und die Zahlung an die entsprechenden Stellen vorgenommen werden.  


Übersicht Bauabzugsteuer / AG-Haftung

Stammdaten, Bauabzugsteuer/AG-Haftung

Die Verwaltung der Bauabzugsteuer liegt in einer mandantenübergreifenden Tabelle. Sie ist adressorientiert, d.h. über die Adressnummer werden die jeweiligen Kreditoren identifiziert. Wenn es in der Datenbank daher z.B. Kreditoren gibt, die im Mandanten A eine andere Adressnummer haben als im Mandanten B, weil die Adressen nicht durchgängig gepflegt werden konnten, hat dies zur Folge, dass für jede der Adressen die Freistellung erfasst werden muss. Gibt es hingegen nur eine Adressnummer je Kreditor, muss diese auch nur einmal gepflegt werden.

Bauabzugsteuer Übersicht

Aktionen, Standard erstellen

Nach dem ersten Aufruf der Bauabzugsteuer Verwaltung ist die Verwaltungstabelle leer. Über den Button 'Funktion' im Register Aktionen, 'Standard erstellen' können alle relevanten Daten in die Verwaltung geholt werden, um von dort die Angaben anzupassen bzw. zu vervollständigen.

Im Filter 'Company' kann die Verarbeitung auf bestimmte Mandanten begrenzt werden. Wird nicht auf einen Mandanten gefiltert, wird die Funktion für alle Mandanten ausgeführt.

Diese Aktion sollte nur nach Neuanlage des Mandanten/Beginn der Nutzung der Bauabzugsteuer-Verarbeitung ausgeführt werden.

Register Optionen

Im Register Optionen wird festgelegt, mit welchen Voreinstellungen die Kreditoren in die Verwaltungstabelle geschrieben werden sollen. Wenn Start- und Enddatum angegeben ist, werden sämtliche Kreditoren mit der Voreinstellung, dass die Freistellung für den angegebenen Zeitraum vorliegt, in die Verwaltungstabelle übernommen. Durch die Voreinstellung 'Bauleistender' J/N wird festgelegt, ob die ermittelten Kreditoren als Bauleistende gekennzeichnet werden sollen oder nicht. Die Auswahl sollte dahingehend getroffen werden, welche Art überwiegt; die Änderungen zum erstellten Standard müssen dann manuell nachgepflegt werden. Der Haken 'Fibu Einrichtung aktivieren' sollte auf 'ja' geschlüsselt sein.

Nacharbeiten, Alte OPs als Bauleistung kennzeichnen

Für Kreditoren, die als 'Bauleistender' gekennzeichnet sind, können bestehende OPs nachträglich als 'Bauleistung' gekennzeichnet werden.

Bauabzugsteuer Übersicht

Nachdem der Standard erstellt wurde (die Tabelle kann natürlich auch manuell gefüllt werden), befinden sich die Grunddaten in der Tabelle.

In der Bauabzugsteuer Übersicht muss für die Abfrage je Adresse ein Satz vorhanden sein. Die notwendigen Felder, die in der Karte gefüllt sein müssen, sind Finanzamt, Sicherheits-Nummer und Steuernummer. Die relevanten Informationen sind auf der Freistellungsbescheinigung des Kreditors zu finden.

Adressnummer des Kreditors, Name und Suchbegriff etc.

Neben der Adressnummer wird hier auch Name, Suchbegriff und die Adresse der Kreditoren angezeigt.

Bauleistender

Hier werden die Kreditoren als Bauleistende ja oder nein gekennzeichnet. Um eine bessere Übersicht über den Stand zu erhalten, sollten sich in der Tabelle 'Bauabzugsteuer Verwaltung' sämtliche Kreditoren befinden, von denen eine Menge x als Bauleistender gekennzeichnet ist. Alternativ können nicht benötigte Kreditoren auch aus der Tabelle gelöscht werden mit Strg + Entf.

Grenzunterschreitung

Dieses Feld ist für die spätere Prüfungen im Zahlungsvorschlag relevant, da ein Bauleistender ohne Freistellung nur von der Bauabzugsteuerpflicht betroffen ist, wenn seine Bauleistung die Freigrenzen von 5.000 bzw. 15.000 EUR voraussichtlich überschreiten wird. Die Festlegung muss vom Kunden im Einzelfall getroffen werden.

Finanzamt

Hier wird das Finanzamt angegeben, an das die einzubehaltende Bauabzugsteuer abzuführen ist.

Sicherheitsnummer

Hier kann die Sicherheitsnummer aus der Freistellungsbescheinigung eingetragen werden.

Steuernummer

Hier kann die Steuernummer eingetragen werden, für die die Freistellung erfolgt ist.

Diese muss entsprechend der Formatvorgabe des Bundeslandes des zuständigen Finanzamts hinterlegt werden.

Bauabzugsteuer Karte

In der Bauabzugsteuer Karte werden die einzelnen Freistellungen verwaltet. Sie sind nicht in der Übersicht eingebbar, da sich für eine Adresse die Freistellung je nach Datum und/oder Kostenstelle ändern kann.

Mandant der Kostenstelle, Freistellung für Kostenstelle

Liegt die Freistellung nur projektbezogen vor, können hier die entsprechenden Angaben (Mandant und Kostenstelle) gemacht werden.

Adressen/Geographie, Postleitzahlen

Bei der Prüfung werden die Steuernummer, die Sicherheitsnummer und das Bundesland des zugeordneten Finanzamts übergeben. Dafür muss im Postleitzahlenstamm eine Zuordnung im Feld ‚Bundesland‘ erfolgen. Diese kann über Report 5143029 FSB Bundesland Import xls in Teilen erfolgen (öffnen über 'Objekt ausführen' oder die Toolbar), muss aber auf Richtigkeit und Vollständigkeit kontrolliert werden.

Die Zuordnung der Bundesländer kann online über OpenSource-Websites zusammengestellt werden, beispielsweise auf https://www.suche-postleitzahl.org/downloads findet sich eine Übersicht. Die Exceltabelle benötigt den folgenden Spaltenaufbau.


A - OpenStreetMap_ID

B - Ort

C - Plz

D - Bundesland

E - Bundeslandkürzel

F - BL ISO Code

G - BL ISO Code kurz

Musterzeile aus Excel (Die Spalten A, E und F haben für den Import keine Relevanz und müssen nicht gefüllt sein): A

B

C

D

E

F

G

osm_id

Ort

Plz

Bundesland

Bundesland Kürzel

ISO

ISO Kurz

1104550

Aach

78267

Baden-Württemberg

28

DE-BW

BW

915486

Aalen

73430

Baden-Württemberg

28

DE-BW

BW

Die Verarbeitung funktioniert wie folgt:

Wenn aus der Kombination Plz und Ort der Datensatz in der Tabelle 'Plz Code' gefunden wird, dann:

  • Wenn das Bundesland nicht in der Tabelle Bundesland vorhanden ist, wird es angelegt.
  • Wenn bereits vorhanden, wird der Bundesland Text und Bundesland Ländercode aktualisiert.

In Tabelle 'Plz Code' wird der BL ISO Code kurz aus der Excel übernommen.

Gültige Codes sind Bundesland Kürzel gemäß der Steuernummer, ISO-Code oder ISO Kurz-Code.


Bundesland

Bundesland Kürzel

ISO

ISO Kurz

Baden-Württemberg

08 oder 28

DE-BW

BW

Bayern

09 oder 90

DW-BY

BY

Berlin

11

DE-BE

BE

Brandenburg

12 oder 30

DE-BB

BB

Bremen

04 oder 24

DE-HB

HB

Hamburg

02 oder 22

DE-HH

HH

Hessen

06 oder 26

DE-HE

HE

Mecklenburg-Vorpommern

13 oder 40

DE-MV

MV

Niedersachsen

03 oder 23

DE-NI

NI

Nordrhein-Westfalen

05 oder 50

DE-NW

NW

Rheinland-Pfalz

07 oder 27

DE-RP

RP

Saarland

10

DE-RP

SL

Sachsen

14 oder 32

DE-SN

SN

Sachsen-Anhalt

15 oder 31

DE-ST

ST

Schleswig-Holstein

01 oder 21

DE-SH

SH

Thüringen

16 oder 41

DE-TH

TH


Erläuterung zum 'ISO Code' und 'ISO Code kurz':

https://de.wikipedia.org/wiki/ISO_3166-2:DE

Je nach Bundesland wird eine bestimmte Formatierung der Steuer- und Sicherheits-Nummer erwartet. Diese sollte entsprechend der vorliegenden Freistellungsbescheinigung als Stammdatum im Kopf der Bauabzugsteuer-Karte hinterlegt werden.

Um auch die Abfrage der Freistellungsbescheinigung von ausländischen Kreditoren zu ermöglichen, wurde die Prüfung für die Formatvorgabe der Steuernummer vom zugeordneten Bundesland der Postleitzahl der Adresse des Kreditors zu der vom zugeordneten Bundesland der Postleitzahl der Adresse des in der Bauabzugsteuer Karte zugeordneten Finanzamts geändert.

Kreditorenzuordnung

Allgemein

Die Informationen der Bauabzugsteuer Verwaltung werden an die jeweiligen Kreditoren durchgereicht. Wenn z.B. für gefiltert auf einen Mandanten der Standard mit der Voreinstellung 'Bauleistender = ja' und 'Freistellung liegt vor vom 01.01.21 bis 31.12.22' erstellt wird, werden alle Kreditoren des Mandanten mit diesen Einstellungen belegt sein. Die Felder 'Bauabzugsteuer Adressnummer', 'Bauleistender', 'Grenzunterschreitung', 'Freistellung von', 'Freistellung bis' über 'Ansicht', 'Spalte anzeigen' können in die Kreditoren Übersicht geholt und dort angezeigt sowie ggf. gefiltert werden.

Adressnummer Bauleistender

Mit dem Lookup gelangt man in die Tabelle Bauabzugsteuer Übersicht und kann ggf. Änderungen vornehmen.

Bauabzugsteuer Freistellung

Mit dem Lookup gelangt man in die Bauabzugsteuer Positionstabelle und kann die Angabe zu den Zeiträumen oder Kostenstellen, für die eine Freistellung vorliegt, anpassen.

Neuanlage von Kreditoren

Neue Adresse

Wird ein neuer Kreditor mit neuer Adresse angelegt, kann die Abzugsteuerverwaltung aus der Kreditorenkarte heraus gepflegt bzw. angelegt werden. Hierzu muss zunächst ein Verwaltungskopf angelegt werden. Dazu mit dem Lookup über das Feld 'Adressnummer Bauleistender' in die Bauabzugsteuerverwaltung wechseln. Anschließend kann mit dem Lookup auf dem Feld 'Bauabzugsteuer Freistellungsdatum' die Angabe, ob und bis wann eine Freistellung vorliegt, erfasst werden.

Bestehende Adresse

Wird in einem Mandanten ein Kreditor mit einer bestehenden Adresse neu angelegt, für die bereits Freistellungsinformationen hinterlegt sind, gelten diese automatisch auch für den neu angelegten Kreditor.


Einrichtung

Damit die Abzugsteuer einbehalten und an die zuständigen Stellen weiter geleitet werden kann müssen einige Einrichtungen vorgenommen werden. 

Firmendaten

Allgemein

In den Firmendaten ist für Österreich die DG-Nummer zu hinterlegen. 

Finanzbuchhaltung Einrichtung

In der Finanzbuchhaltung Einrichtung gibt es zwei relevante Register; hier wird festgelegt, welche Posten relevant sind und des Weiteren gibt es die Möglichkeit Einrichtungen zur automatischen Abfrage der Freistellungsbescheinigungen einzurichten.

Register Bauleistung / 

In der  Einrichtung FIBU Bauleistung / Bauabzugssteuer Einrichtung wird die Verarbeitung grundsätzlich aktiviert. Darüber hinaus wird hier festgelegt, welche Buchungen relevant für einen potentiellen Abzug sind. Grundsätzlich ist zunächst immer der Kreditor relevant.

Da aber auch Bauleistungskreditoren Leistungen erbringen können, die nicht von der Steuerabzugspflicht betroffen sind (Lieferungen z.B.) ist hier festzulegen anhand welche Posten relevant sind. Das können MWST Buchungsmatrizen (empfohlen) oder auch Sachkonten sein. 

Register FSB Abfrage

Vorliegende Freistellungsbescheinigungen können direkt bei Eibe abgefragt werden. Die Einrichrungen zur FSB Abfrage sind hier zu hinterlegen.


MWST Buchungsmatrix Einrichtung

Werden anhand der MWST Buchungsmatrizen die relevanten Buchungen für die Abzugsteuer/AuftraggeberInnenhaftung ermittelt, sind die entsprechenden Buchungsmatrizen  im der MWST Buchungsmatrix Einrichtung im Feld 'Bauleistung' mit 'ja' zu kennzeichnen. 

Ist in der Finanzbuchhaltung Einrichtung, Register 'Mehrwertsteuer' dann Kennzeichen 'Mehrlandfähig' gesetzt, muss bei den Bauleistungsmatrizen ein Ländercode zur Kennung, ob es sich um eine deutsche (15%) oder österreichische (20%) Abzugsteuer handelt, hinterlegt sein. 

Achtung: Es wird dabei aus der Tabelle 'Länderschlüssel' (Lookup Ländercode) das Feld 'EU Ländercode' geprüft. Der EU Ländercode 'DE' kennzeichnet die deutsche und 'AT' die österreichische Abzugsteuer.



Abzugsteuer im Zahlungsverkehr


Deutschland

Bei der Erstellung des Zahlungsvorschlags wird geprüft, ob für OPs, die Bauleistung sind, eine gültige Freistellungsbescheinigung des Kreditoren in der Bauabzugsteuer/AG-Haftung hinterlegt ist.
Wenn das nicht zutrifft, muss die Bauabzugsteuer vor der Erstellung des Datenträgers an das zuständige Finanzamt umgebucht werden. Das passiert automatisch, wenn in der Zahlungsvorschlagsdefinition der Haken ‚Abzugsteuer automatisch übernehmen‘ gesetzt ist.

Das Finanzamt des Kreditors muss dafür auch als Kreditor angelegt sein, dann wird automatisch der Abzugsteuerbetrag im Zahlungsvorschlag hinzugefügt. Als Zahlungsbedingung muss eine sofort fällige Definition hinterlegt werden, damit der Posten direkt in den gleichen Zahlungsvorschlag geschrieben wird. Über das Register Aktionen, Abzugsteuer buchen wird diese Funktion ausgeführt.

Danach kann der Zahlungsvorschlag wie gewohnt gebucht werden. Weitere Informationen zu Zahlungsvorschlägen finden sich in der Beschreibung zum Zahlungsvorschlag.
Beim Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung wird der Betrag komplett an den Kreditor bezahlt.
Dem Finanzamt als Empfänger der Bauabzugsteuer können mit der Angabe der Variable %14 (Abzugsteuerinformation) im Verwendungszweck der SEPA-Datei folgende Informationen mitgegeben werden: STAB-Bau für Bauabzugsteuer, die Steuernummer aus dem Kreditor und der Kreditorname.
Einrichtung im Finanzamt Kreditor: Kreditorenkarte, Register Zahlung, Verwendungszweck: %14.

Österreich

Die Bearbeitung erfolgt in mehreren Stufen:

  • Online Abfrage HFU-Liste
  • Erstellen des normalen Zahlungsvorschlags und Ermittlung der Abzugsteuerposten
  • Kontrolle/Bearbeiten der Abzugsteuerposten
  • Buchen der Abzugsteuer (ggf. mit automatischem Zahlungsvorschlag des DLZs)
  • Bearbeiten des normalen Zahlungsvorschlags
  • Erstellen der Datenträger und Buchen

Wenn mit der Abzugsteuer-Buchung kein automatischer Zahlungsvorschlag für das DLZ erfolgt ist, sollte im Anschluss folgendes durchgeführt werden:

  • Erstellen eines Zahlungsvorschlags für das DLZ
  • Erstellen der Datenträger und Buchen der DLZ-Zahlung


Abruf der Freistellungsbescheinigungen

Die automatisierte Prüfung der Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung ermöglicht eine schnelle und bequeme Abfrage und automatische Speicherung der Abfrageergebnisse. Die Abfrage läuft über den Server von https://eibe.bff-online.de/eibe/index.xhtml

Bei xml-Fehlermeldungen direkt nach Beginn der Ausführung kann auf der Startseite von https://eibe.bff-online.de/eibe/index.xhtml geprüft werden, ob es Informationen über aktuelle Down-time des Servers gibt, bspw. in dieser Art: 



Einrichtung

Register FSB-Abfrage

Seit der Version 2018 R2 können vorliegende Freistellungsbescheinigungen direkt über eine XML-RPC-Schnittstelle zu <https://eibe.bff-online.de/eibe/> als Massenabfrage geprüft werden. Hierzu sind folgende Einrichtungen relevant:

Benutzername
XML-RPC-Schlüssel

Diese Zugangsdaten erhält man nach der Registrierung auf der Website.

WICHTIG: Es muss der XML-RPC-Schlüssel hinterlegt werden, NICHT das Passwort der eibe-Webseite.

Weitere Informationen zur Registrierung können unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Bauleistungen/bauleistungen_node.html#js-toc-entry2 eingesehen werden. Dort findet sich auch ein Benutzerhandbuch im PDF-Format. 

Manuelle Prüfung der Freistellungsbescheinigungen

Die Prüfung der Freistellungsbescheinigungen kann manuell beim Bundesamt für Finanzen erfolgen.

Hier wird anhand der folgenden Eingaben über die Online-Abfrage geprüft, ob die Freistellungsbescheinigung gültig ist und somit kann die weitere Verarbeitung in der Finanzbuchhaltung gesteuert werden.

Auf der Website https://eibe.bff-online.de/eibe/login.xhtml kann man sich nach der Registrierung mit den individuellen Zugangsdaten anmelden und die Freistellungsbescheinigungen auf ihre Gültigkeit prüfen. Eine automatische Übernahme der geprüften Daten in NEVARIS Finance findet nicht statt. Diese sind dann händisch zu pflegen.

Weitere Informationen zur Registrierung können unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Bauleistungen/bauleistungen_node.html#js-toc-entry2 eingesehen werden. Dort findet sich auch ein Benutzerhandbuch im PDF-Format.

Einzelabfrage FSB

Die Sicherheitsnummer und die Steuernummer stehen grundsätzlich auf der Freistellungsbescheinigung und werden von dem ausstellenden Finanzamt des Bauleistenden vergeben.
In der folgenden Abfrage muss das Bundesland des Bauleistenden, Sitz des ausstellenden Finanzamtes, eingegeben werden.

Dort erfolgt die Eingabe der Steuernummer und der Sicherheitsnummer. Über den Button Prüfen wird der Prüfvorgang gestartet.

Aufbau der Steuernummern Übersicht

Quelle: https://eibe.bff-online.de/eibe/pages/kunde/fsb/fsb-einzelabfrage-form.xhtml

Dort finden sich auch Beschreibungen für die Besonderheiten in Berlin: 


Automatische Prüfung der Freistellungsbescheinigung

Ausführung

Die Gesamtabfrage kann unter Tägliche Aktivitäten, Abfrage, FSB Abfrage aufgerufen werden.

Eine Abfrage ausgewählter Adressen ist über Ausführen, Freistellungsbescheinigung der Bauabzugsteuer Übersicht möglich. Hierzu müssen die gewünschten Zeilen markiert werden.

Für eine Abfrage einzelner Adressen kann Ausführen, Freistellungsbescheinigung in der Bauabzugsteuer Karte genutzt werden.

Die Rückgabewerte der Prüfung werden in Tabelle FSB Abfragen (T5143696) gespeichert.

Die Abfrage der Freistellungsbescheinigung kann außerdem auch über den Report R5143694 ausgeführt werden. Dieser kann über die Jobwarteschlange mit einem wiederkehrenden Ausführungstermin ausgeführt werden.

Rückgabewerte

Adressnr.

Adressnummer aus der Bauabzugsteuer Übersicht.

Lfd

Laufende Nummer der Abfrage pro Adressnummer.

Abfragenummer

Abfragenummer zur Nachverfolgung bei Fragen zur Prüfung. Diese kann bei der Kommunikation mit dem Finanzamt des Kreditors oder mit dem Bundeszentralamt für Steuern angegeben werden.

Fehlertext

Rückgabetext der Online-Abfrage.

Fehlercode

Folgende Rückgabecodes sind möglich:

Fehler-code

Quelle

Beschreibung

Meldung

000

EIBE

Datensatz gefunden.

Datensatz gefunden.

111

EIBE

Kein Datensatz gespeichert.

Kein Datensatz gespeichert.

112

EIBE

Daten liegen nicht vor.

Daten zu einer Freistellungsbescheinigung liegen nicht vor.

113

EIBE

Freistellungsbescheinigung zurückgenommen.

Die Freistellungsbescheinigung wurde zurückgenommen.

114EIBEBundesland nicht korrekt. Bundesland nicht korrekt. 
115EIBENicht alle notwendigen Parameter wurden (korrekt) angegeben ODER das ungültige Zeichen "#" verwendet!Nicht alle notwendigen Parameter wurden (korrekt) angegeben ODER das ungültige Zeichen "#" verwendet!
116EIBEDie Steuer- bzw. Sicherheitsnummer hat ein falsches Format.Die Steuer- bzw. Sicherheitsnummer hat ein falsches Format.

999

EIBE

Abfrage nicht möglich.

Datenbankfehler

9001

Abfrage Webdienst

Die Fehlermeldung wird dokumentiert.

Individuell

9002

Datei einlesen

Die Datei wurde nicht geschrieben.

Adressnr. konnte online nicht abgefragt werden. Keine Antwort vom Server.

9003

Tabelle: Bauabzugsteuer

Sicherheitsnummer ist nicht gefüllt.

9005

Tabelle: PLZ Code

Sicherheitsnummer, Steuernummer oder Adressnr nicht gefüllt.

9006

Tabelle: Bundesland

Bundesland ist nicht gefüllt in Tabelle Bundesland.

9007

Tabelle: PLZ Code

Bundesland ist nicht gefüllt in Tabelle PLZ Code.

9008

Tabelle: PLZ Code

Die PLZ in der Adresse xxx ist nicht gefüllt in Tabelle PLZ Code

Fehler bei Zugriff auf Tabelle PLZ Code, Adress-Nr. xxx.

9009

Tabelle: Bauabzugsteuer

Die Adressnr. des Kreditors ist nicht in Tabelle Adresse zu Adress-Nr. xxx vorhanden

Fehler bei Zugriff auf Tabelle Adresse, Adress-Nr. xxx.

9010

Tabelle: Adresse

Feld PLZ ist nicht in Tabelle Adresse gefüllt, Adress-Nr. xxx.

Steuernummer

Steuernummer der Freistellungsbescheinigung.

Sicherheitsnr.

Sicherheitsnummer der Freistellungsbescheinigung.

Anrede
Vorname
Nachname
Straße
Plz
Ort
Postfachanschrift
Postfach

Adressdaten der Freistellungsbescheinigung.

Die zurückgegebenen Werte werden nicht automatisch mit den erfassten Angaben in der Adresse verglichen. Der Anwender muss prüfen, ob die Informationen übereinstimmend sind und gegebenenfalls Änderungen in den Stammdaten vornehmen.
Ort der Bauleistung
Gewerk
Kennzeichen Gewerk
Kennz. Gewerk Text
Endedatum (FSB Gewerk)

Falls die Freistellung nur für ein bestimmtes Gewerk vorliegt, werden diese Felder gefüllt.

Der automatisch angelegte Satz muss dann eventuell in der Bauabzugsteuer-Karte einer Kostenstelle zugeordnet werden.
Gültigkeitsbeginn der Freistellungsbescheinigung
Gültig bis

Beginn- und Endedatum der erteilten Freistellungbescheinigung.

Großkundenanschrift

Wenn der Kreditor beim BzASt als Großkunde gekennzeichnet ist, wird hier die Anschrift übergeben.

Vorname (Leistungsempfänger)
Nachname (Leistungsempfänger)
Straße (Leistungsempfänger)
Plz (Leistungsempfänger)
Postfach (Leistungsempfänger)
Ort (Leistungsempfänger)

Informationen, falls die Freistellungsbescheinigung für einen Leistungsempfänger gilt.

Datum Abfrage
Uhrzeit Abfrage

Datum und Uhrzeit der Abfrage.

Bauabzugsteuer Karte

Die Ergebnisse der automatischen FSB-Abfrage werden nach dem Prüflauf in die Tabelle Bauabzugssteuer Verwaltung Pos (T5003395) übertragen und sind in der Page Bauabzugssteuer Pos (P5003516) sichtbar.

Wenn eine Freistellung für ein bestimmtes Gewerk gilt, wird der Rückgabewert in das Feld ‚Hinweis‘ übernommen. Hier muss eine Kontrolle erfolgen, ob dieses Gewerk einer bestimmten Kostenstelle zugeordnet werden kann. Diese muss dann manuell hinterlegt werden.

Je nach Rückgabecode der FSB-Abfrage muss manuell geprüft werden:

Fehlercode Prüfung

000 keine Prüfung notwendig, es wurde ein Satz gefunden und in die Bauabzugsteuer Karte übertragen.

111 Stammdaten prüfen (Steuernummer, Sicherheitsnummer, PLZ/Bundesland und stimmt die Finanzamtsnummer).

112 Liegt überhaupt eine FSB für den Kreditor vor? Falls nicht, kann der Satz für die Adresse aus der Bauabzugsteuer Übersicht gelöscht werden.

113 Die FSB wurde zurückgenommen, das Gültigkeitsdatum in der Bauabzugsteuer Karte muss entfernt werden.

114 Bundesland in den Stammdaten prüfen. 

115 In der Bauabzugsteuer Karte prüfen, ob Steuernummer und Sicherheitsnummer vorhanden und richtig sind. 

116 In der Bauabzugsteuer Karte prüfen, ob Steuernummer und Sicherheitsnummer das richtige Format haben. 

999, 9001/2 Serverfehler, Adressen müssen zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.

9003 – 9008 Stammdaten prüfen.

9009 Adressnr. nicht vorhanden, Adressen Service ‚Bauabzugsteuer löschen‘ ausführen.

9010 Stammdaten prüfen.

Service zum Löschen von nicht mehr vorhandenen Bauabzugsteuer-Adressen

Im Rollencenter Adressverwaltung, Service, Service Bauabzugsteuer kann gelöscht werden. Dieser Service muss einmalig ausgeführt werden und entfernt Sätze in der Bauabzugsteuer Tabelle, die beim Löschen einer nicht verwendeten Adresse nicht mitgelöscht wurden.

Nachverfolgung der erfolgten Abfragen

Bei der Zahlung der kreditorischen Forderungen entscheidet das Vorhandensein einer gültigen Freistellungsbescheinigung darüber, ob der Bauabzugsteuerbetrag an das Finanzamt abgeführt werden muss. Zur Überprüfung des letzten Abfragedatums wird dieses im Zahlungsvorschlag angezeigt.

Eine Speicherung aller erfolgen Abfragen erfolgt in Tabelle T5143696. Über die Bauabzugssteuer Übersicht (5003515) können ältere Sätze historisiert werden. Dazu müssen alle Sätze markiert und über den Button „Alle historisieren“ im Register Aktionen zu einem bestimmten Datum, das vor dem letzten Abfragedatum liegen muss, historisiert werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen muss der Nachweis über die Abfrage der Gültigkeit der FSB-Abfrage zum Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung über sechs Jahre vorgehalten werden.

Alle nicht aktuellen Rückgabesätze können historisiert werden, die vorher ausgeführten Abfragen werden entsprechend in die Tabelle FSB Abfragen Historie geschrieben. Nur der aktuelle Satz bleibt in der Bauabzugsteuer Karte und der FSB Abfragen Tabelle stehen.


Verwaltung der Freistellungsbescheinigungen

Übersicht aller Ergebnisse der FSB Abfrage für die automatische Prüfung der Freistellungsbescheinigung der Bauabzugsteuer über die XML-RPC-Schnittstelle auf https://eibe.bff-online.de/

Adressnr. 

Adressnummer, für die die Freistellungsbescheinigung abgefragt wird. 

Lfd

Systemintern vergebene laufende Nummer pro Adressnummer. 

Abfragenr. 

Eindeutige Abfragenummer. Unter dieser Referenznummer wird die Anfrage in einer Logdatei beim Bundeszentralamt für Steuern für eventuelle Rückfragen gespeichert.

Fehlertext

Erläuterung des Fehlercodes. Informationen zu den verschiedenen möglichen Fehlern finden sich unter FSB Abfrage.

Fehlercode

Bei einem Verarbeitungsfehler wird ein bestimmter Fehlercode ausgegeben. Dieser wird im Feld Fehlertext näher erläutert. Informationen zu den verschiedenen möglichen Fehlern gibt es unter FSB Abfrage.

Fehlercode '000' bedeutet, dass die Abfrage erfolgreich ausgeführt werden konnte. 

Steuernummer/Sicherheitsnr. 

Zur Zuordnung der Abfrage werden die abgefragten Steuernummer und Sicherheitsnummer zurückgegeben. Die Steuernummer wird bei der Abfrage in eine 15- bzw. 25-stellige Steuernummer umgewandelt.

Anrede/Vorname/Nachname/Straße/Plz/Ort/Postfachanschrift/Postfach

Der Name und die Anschrift des Inhabers der Freistellungsbescheinigung. 

Ort der Bauleistung

Wird aktuell nicht ausgewertet. 

Gewerk

Beschreibung, für welches Gewerk die Freistellungsbescheinigung gilt. 

Kennzeichen Gewerk/Kennz. Gewerk Text/Endedatum (FSB Gewerk)

Wird aktuell nicht ausgewertet. 

Gültigkeitsbeginn der Freistellungsbescheinigung

Datum, ab welchem die Freistellungsbescheinigung gültig ist. 

Gültig bis

Datum, bis zu welchem die Freistellungsbescheinigung gültig ist. 

Großkundenanschrift/Vorname (Leistungsempfänger)/Nachname (Leistungsempfänger)/Straße (Leistungsempfänger)/Plz (Leistungsempfänger)/Postfach (Leistungsempfänger)/Ort (Leistungsempfänger)

Wird aktuell nicht ausgewertet. 

Datum Abfrage/Uhrzeit Abfrage

Zeitpunkt der Ausführung der automatischen Abfrage der Freistellungsbescheinigung.


Gesetzesgrundlagen

Deutschland: Bauabzugsteuer gem. § 48 ESTG Abs. (1)

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer i.S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger) ist der Leistungsempfänger verpflichtet von der Gegenleistung (d.h. der Zahlung) einen Steuerabzug i. H. von 15 von Hundert für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.

Zur „Gegenleistung“

Nach § 48 Abs. 3 EStG beinhaltet die Gegenleistung auch die Umsatzsteuer. Im Regelfall sind vom Leistungsempfänger deshalb 15 v. H. des vereinbarten Bruttorechnungsbetrages anzumelden, einzubehalten und für Rechnung des Leistenden an das zuständige Finanzamt abzuführen. Selbst wenn die Umsatzsteuer bereits im Abzugsverfahren einbehalten und abgeführt wird oder die sog. Nullregelung Anwendung findet, ist von dem um die entstandene Umsatzsteuer erhöhten Entgelt auszugehen.

Die Gegenleistung muss nicht ausdrücklich in Geld bestehen. Somit sind auch die Hingabe eines oder mehrerer Gegenstände oder die Erbringung einer oder mehrere Dienstleistungen als Gegenleistung möglich.

Die Gegenleistung kann auch zum Teil aus Geld und Gegenleistung bestehen. Die für bestimmte Fälle im Umsatzsteuerrecht noch vorhandene Ausnahme, dass soweit die Gegenleistung nicht in Geld besteht, ein Steuerabzug unterbleiben kann, gilt hier nicht. Auch in diesen Fällen muss daher der Leistungsempfänger 15 v. H. der gesamten Gegenleistung an das Finanzamt zahlen. Der Steuerabzug muss von jeder tatsächlich erfolgten einzelnen Gegenleistung somit auch für bereits geleistete Vorauszahlungen, Teilzahlungen und Abschlagszahlungen vorgenommen werden.

Zur 'Bauleistung'

Die Abzugspflicht gilt nur für Bauleistungen. Andere Leistungen des Unternehmers unterliegen daher nicht der Abzugspflicht.

Zur Berechnung

Die Abzugsteuer in Höhe von 15 v. H. der Gegenleistung gehört selbst als Bestandteil der Gegenleistung zu der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer. Soll die Zahlung einer Rechnung prinzipiell zum Vollausgleich führen, darf die Zahlung 85% des Rechnungsbetrages nicht überschreiten. Werden Teilzahlungen auf eine Rechnung geleistet, entspricht die Zahlung analog einem Anteil von 85%, d.h. werden 150 EUR gezahlt, müssen 26,47 EUR an das Finanzamt geleistet werden (150*100/85)-150 = 26,47 EUR

Verfahren

Gemäß § 48a Abs. 1 ESTG hat der Leistungsempfänger bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung i.S. des § 48 ESTG erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu machen. Zusätzlich hat der Leistungsempfänger dem Leistenden gem. § 48a Abs. 2 ESTG eine Abrechnung zu erteilen, die den Namen und die Anschrift des Leistenden, den Rechnungsbetrag, das Rechnungsdatum und den Zahlungstag jeder einzelnen Zahlung enthält. Außerdem sind in der Abrechnung die Höhe des Steuerabzuges und das Finanzamt, bei dem der Steuerabzugsbetrag angemeldet worden ist, anzugeben.

Haftung des Leistungsempfängers

Hat dem Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte, haftet er nicht.

Anrechnung

Der Leistende kann sich die vom Leistungsempfänger für ihn angemeldete Steuer auf seine eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt anrechnen lassen. Lt. § 48c Abs. 1 EStG ist es für die Anrechnung zugunsten des Leistenden nicht entscheidend, ob die vom Leistungsempfänger einbehaltene und angemeldete Steuer tatsächlich auch an das zuständige Finanzamt abgeführt worden ist. Das Finanzamt kann die Anrechnung gem. § 48 c Abs. 3 EStG versagen, soweit der Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

Freistellung und Ausnahmen von der Steuerabzugsverpflichtung

§ 48 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt, dass ein Steuerabzug nicht vorgenommen werden muss, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG vorlegt. Um Fälschungen zu vermeiden, wird die Freistellungsbescheinigung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt. Das Finanzamt setzt die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Freistellung fest. Soll die Freistellung nur für bestimmte Bauleistungen gelten, erfolgt eine Einschränkung für bestimmte Leistungsempfänger. Wird eine eingeschränkte Freistellung aufgehoben, so hat das Finanzamt die betroffenen Leistungsempfänger zu benachrichtigen. Unter welchen Umständen das FA eine bestimmte Gültigkeitsdauer festlegen oder eine für einen oder mehrere Leistungsempfänger auf bestimmte Bauleistungen eingeschränkte Freistellung erteilen darf, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Offenbar ist der Antragsteller auch hier von der Ermessensausübung des Bearbeiters im Finanzamt abhängig.

Ausnahmen von der Steuerabzugsverpflichtung

Durch § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG werden alle Leistungsempfänger, deren Gegenleistung bezüglich eines Leistenden im laufenden Kalenderjahr 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigt, von der Abzugspflicht befreit. Im zweiten Teil von Satz 1 des § 48 Abs. 2 EStG wird der Leistungsempfänger von der Abzugsverpflichtung entbunden, wenn er ausschließlich steuerfreie Umsätze nach §4 Nr. 12 Satz 1 UStG tätigt und die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 15.000 Euro nicht übersteigen wird.

Gegenleistung, Skonto

„Bezüglich des zu Recht erfolgten Skontoabzugs liegt eine vereinbarte Minderung der zu erbringenden Gegenleistung vor“. Somit sind Skontoabzüge nicht zur Bemessungsgrundlage hinzuzuziehen.

Österreich: AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz (AG-Haftung)

Mit dem österreichischen Auftraggeber/innen-Haftungsgesetz (§§ 67a - 67d und §112a ASVG) wurde die Haftung des Auftraggebers für die ordnungsgemäße Abfuhr der Sozialabgaben der Auftragnehmer eingeführt.

Auszug § 67a: Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen:
(1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

(3) Die Haftung nach Abs. 1 entfällt,

  1. wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 geführt wird oder 
  2. wenn Z1 nicht zutrifft das Auftrag gebende Unternehmen 20% des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (§67c) überweist.

(4) Die Überweisung nach Abs. 3 Z 2 wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend; (..) Der Überweisungsdatensatz bzw. die elektronische Überweisung ist mit dem Vermerk (AGH) zu versehen und hat folgende Daten zu enthalten: 

  1. die DienstgeberInnennummer, wenn nicht vorhanden den Firmennamen und die Adresse des Auftrag gebenden Unternehmers. 
  2. a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn nicht vorhanden die Steuernummer sowie
    b) die DienstgeberInnennummer, in Ermangelung einer solchen bei Personen nach § 67e die Versicherungsnummer mit dem Zusatz ''v'' in sonstigen Fällen den Firmennamen des beauftragten Unternehmens und 
  3. das Datum und die Nummer der Rechnung über den Werklohn.

Österreich: Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (BBKG 2010)

Zum 01.07.2011 wurde die AuftraggeberInnenhaftung (AGH) nach §67a ASVG auf lohnabhängige Abgaben ausgedehnt. 

§82 a (1) Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohnes. 
(2) Die Haftung nach Abs. 1 tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein (..).

(3) Die Haftung nach Abs. 1 entfällt,

  1.  wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 ASVG geführt wird oder 
  2.  - wenn Z1 nicht zutrifft - das Auftrag gebende Unternehmen 5% des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse (§ 67c ASVG) überweist.