Finance-Version 2023.0.11 Release Notes
Liebe NEVARIS-Finance Anwender,
für unsere Finance Version 2023 haben wir ein Patch 2023.0.11 veröffentlicht.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Anpassungen in dieser Version.
Version: 2023.0.11
Veröffentlichungsdatum: 14.02.2023
Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen
BLOHN - - FIN-6838 - Berufsgenossenschaft, zur Unternehmensnummer (UNRS) ab 01.01.2023 – Fehlerbehebungen
Berufsgenossenschaft, zur Unternehmensnummer (UNRS) ab 01.01.2023 – Fehlerbehebungen
Beitragsjahr 2022:
Es wurden noch Anpassungen zum Lohnnachweis für das Beitragsjahr 2022 sowie der dazugehörigen Stammdatenabfrage, sofern diese erst jetzt ausgeführt wurde, und zur dazu passenden Rückmeldung vorgenommen.
Ausführungsmonat: SV-Meldungen: 01.01.2023
Beitragsjahr 2023:
Ebenso wurden Anpassungen für die Stammdatenabfrage für das Beitragsjahr 2023 und zur dazu passenden Rückmeldung vorgenommen.
Ausführungsmonat: SV-Meldungen: 01.01.2024
Wichtig: Die Stammdatenabfrage für das Beitragsjahr 2023 ist am Anfang des Beitragsjahres, also jetzt zeitnah am Anfang des Jahres 2023, auszuführen.
In der Übersicht „Lohnnachweis BG“: in jeweiligen Meldemonaten 01.01.JJ
Aktionen, Lohnnachweis und Datenträger dazu
Webclient: Ausführen, Lohnnachweis und Datenträger dazu
und
Aktionen, Stammdaten und Datenträger dazu
Webclient: Ausführen, Stammdaten und Datenträger dazu
und
Aktionen, Rückmeldungen und Datenträger dazu
Webclient: Ausführen, Rückmeldungen und Datenträger dazu
Bulgarien - - FIN-6398 - R5540025 Erweitertes Kontenschema R25 - Zahlen ggf. abgeschnitten
Im Bericht R5540025 Erweitertes Kontenschema R25 wurden 10-stellige Zahlen (inkl. Dezimalstellen) nicht angedruckt. Das Problem wurde behoben.
BLOHN - - FIN-6643 - KUG, abweichende Leistungssätze rückwirkend ab 01.07.2022
KUG, abweichende Leistungssätze rückwirkend ab 01.07.2022
Sofern es notwendig war oder ist mit einer Eingabe zu abweichenden Leistungssätzen zu arbeiten, so ist diese Eingabe nun rückwirkend ab 01.07.2022 angepasst worden. Eine Abrechnung mit den erhöhten Leistungssätzen ist mit der Änderung ab 01.07.2022 nicht mehr möglich. Seit dem 01. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten etwa 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern etwa 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld.
Sofern eine Eingabe dazu vorgenommen wurde, wird das vom Programm ab dem aktuellen Abrechnungsmonat automatisch berücksichtigt.
Es können dazu, sofern notwendig, auch Rückrechnungen ab 01.07.2022 durchgeführt werden.
Die Eingabe bei den abweichenden Leistungssätzen führt zu folgenden Ermittlungen beim Saison-KuG oder KuG:
Ab 01.07.22 rückwirkend bei Rückrechnungen und ab aktuellem Abrechnungsmonat
1 = Prozentsatz mit Kinderfreibeträgen (was etwa 67 Prozent entspricht)
2 = Prozentsatz ohne Kinderfreibeträge (was etwa 60 Prozent entspricht)
Für die Bestimmung eine abweichenden Leistungssatzes soll mit diesem Eingaben gearbeitet werden.
Ab 01.07.22 rückwirkend bei Rückrechnungen und ab aktuellem Abrechnungsmonat
60 = entspricht der Eingabe 2 bei < Abweich. Leistungssatz>
67 = entspricht der Eingabe 1 bei < Abweich. Leistungssatz>
70 = entspricht der Eingabe 2 bei < Abweich. Leistungssatz>
77 = entspricht der Eingabe 1 bei < Abweich. Leistungssatz>
80 = entspricht der Eingabe 2 bei < Abweich. Leistungssatz>
87 = entspricht der Eingabe 1 bei < Abweich. Leistungssatz>
Sofern diese noch als Eingabe vorhanden sind oder waren, wird automatisch nur mit 1 oder 2 gerechnet, je nach automatischer Umsetzung. Bitte verwenden Sie nach Möglichkeit ab 01.07.2022 nur noch die Eingaben 1 und 2 zu den abweichenden Leistungssätzen, oder ab aktuellem Abrechnungsmonat.
Stammdaten, Personalstamm, Register KUG: Eingabe bei Abweich. Leistungssatz
Webclient: Stammdaten, Personalstamm, Register KUG: Eingabe bei Abweich. Leistungssatz
BLOHN - - FIN-6875 - Lohnarten zur bisherigen Wegestreckenentschädigung aus den Personalstämmen entfernen
Lohnarten zur bisherigen Wegestreckenentschädigung aus den Personalstämmen entfernen
Mit der neuen Wegezeitvergütung entfällt die bisherige pauschale Vergütung eines Zuschlages von 0,5 % als Wegestreckenentschädigung (WE).
Zusätzlich zu unser bisherigen Empfehlung, dass die entsprechenden Lohnarten mit einem <Gültig bis> Datum (31.12.2022) versehen werden sollen, empfehlen wir Ihnen, um ungewollte Bewertungen auszuschließen, dass die Lohnarten, sofern sie in Personalstämmen direkt auch hinterlegt wurden, in diesen Personalstämmen im Register Lohn/Gehalt entfernt werden.
/Stammdaten/Personalstamm, Register Lohn/Gehalt, Lohnarten
Webclient: /Stammdaten, Personalstamm, Register Lohn/Gehalt, Lohnarten