Finance-Version 2023.1.5 Release Notes



Liebe NEVARIS-Finance Anwender,

für unsere Finance Version 2023.1 haben wir Patch 2023.1.5 veröffentlicht.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Anpassungen in dieser Version.


Version: 2023.1.5
Veröffentlichungsdatum: 04.07.2023

Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen


BLOHN - Userstory - FIN-7017 - SV, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023
SV, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023 Ab dem 01.07.2023 werden die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben.

  • Gesetzlicher Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 01.07.2023 von derzeit 3,05 % auf 3,4 %.
  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags zum 01.07.2023 um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung für Mitglieder ohne Kinder beläuft sich somit auf 4,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
  • Ab dem 1. Kind oder dem Nachweis der Elterneigenschaft entfällt der Kinderlosenzuschlag. Für Arbeitnehmer mit 1 Kind gilt der Beitragssatz von 3,4 %.
Dafür ist es notwendig neue Sozialversicherungswerte ab 01.07.2023 zu importieren. Mit dem Import wird gleichzeitig ein neuer Eintrag in der PV Sonderregelung für das Bundesland Sachsen angelegt. 
Wichtig: Der Patch muss VOR DEM IMPORT der Sozialversicherungswerte installiert worden sein. Ansonsten kommt es zu einer Fehlermeldung!
SV, Import der Sozialversicherungswerte ab 01.07.2023 Der Import der Sozialversicherungswerte ist für die Abrechnung ab 01.07.2023 notwendig. Es handelt sich hierbei um eine neue Funktion, die jederzeit ausgeführt werden kann. Es wird in den Sozialversicherungswerten jeweils ein neuer Datensatz für West und Ost mit einem <Ab Datum>, in diesem Fall ab 01.07.2023, angelegt. Beide Datensätze sind notwendig. Es wird ab dem Abrechnungsmonat 07.2023 geprüft, ob beide Datensätze vorhanden sind. Wenn die Datensätze nicht vorhanden sind, kommt es zu einer Fehlermeldung im Abrechnungslauf und zur Krankenkassenschätzung. Vorgehen im Windowsclient
Für den Windowsclient (Version 2020.30) erhalten Sie die Sozialversicherungswerte ab 01.07.2023 hier zum Download: (Klick den Link)
https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/Sozialversicherungswerte.xml Es befindet sich eine .xml-Datei (Sozialversicherungswerte.xml) in Ihrem Downloadordner des Browsers. Der Import erfolgt unter /Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Sozialversicherungswerte, Aktionen Importieren.
Bitte wählen Sie zum Import die Datei Sozialverscherungswerte.xml aus Ihrem Downloadverzeichnis aus und importieren diese.
Vorgehen im Webclient ab der Version 2023
Für den Webclient ist kein vorheriger Download notwendig.
  • Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Sozialversicherungswerte:
  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt.
Mit OK bestätigen Sie den Import. Hinweis: Es sind in diesem Import auch nochmal die Sozialversicherungswerte für 01.10.2022 und 01.01.2023 enthalten. Daher werden 6 Datensätze importiert. Es gibt keine Änderungen zu den bisherigen Werten zu 01.10.2022 und 01.01.2023.   SV, Eintrag zur PV Sonderregelung ab 01.07.2023 Ab 01.07.2023 ist auch ein neuer Eintrag zur PV Sonderregelung notwendig. Dieser Eintrag wird mit dem Import der Sozialversicherungswerte ab 01.07.2023 automatisch erzeugt, muss aber vom Anwender auf die individuellen Einrichtungen zu Bundesländern kontrolliert werden. Es wird ab dem Abrechnungsmonat 07.2023 geprüft, ob ein Eintrag vorhanden ist. Wenn der Eintrag nicht vorhanden ist, kommt es zu einer Fehlermeldung im Abrechnungslauf und zur Krankenkassenschätzung. Auch wenn bisher kein Eintrag bei Ihnen vorhanden war, ist dieser nun notwendig. Wenn mit mehreren Bundesländern zu Sachsen gearbeitet wird, ist der Eintrag für alle Bundesländer Sachsen vorzunehmen, bzw. wird mehrfach durch den Import der Sozialversicherungswerte automatisch erzeugt. Stammdaten/Einrichtung, Sozialversicherung, PV-Sonderregelung. Dort Bundesland Sachsen (individuell) neue Verteilung ab 01.07.2023: Bundesland: <individuell>; Ab Datum: 01.07.2023; PV-Beitragssatz: 3,40; Anteil Proz.-Satz AG: 1,20.   Hinweis: Wir stellen Ihnen in der Online-Hilfe von NEVARIS Finance eine Dokumentation zur Verfügung, in welcher Sie die Details zu den geplanten Änderungen und den Auswirkungen des Gesetzes auf die Lohnabrechnung sowie Informationen zur Umsetzung in NEVARIS Finance Baulohn erfahren. Diese Übersicht befindet sich in ständiger Überarbeitung. Alle Infos in der NEVARIS Online-Hilfe  

BLOHN - Userstory - FIN-7023 - SV, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023 – Kinderverwaltung/Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind
SV, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023 – Kinderverwaltung/Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind Mit den Änderungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023 erfolgt die Einführung eines Beitragsabschlags vom Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung in Höhe von je 0,25 % für das zweite bis fünfte Kind (bis zum 25. Lebensjahr). SV, Kinderverwaltung pflegen ab 01.07.2023 Dazu gibt es eine neue Tabelle zur Kinderverwaltung in NEVARIS Finance Baulohn, um die Kinder der Mitarbeiter*innen pflegen zu können. Die Kinder müssen mit dem Geburtsdatum (oder einem fiktiven Geburtsdatum unter dem 25.Lebensjahr) erfasst werden. Unter Bemerkungen kann der Name des Kindes eingetragen werden (oder einfach Kind1, Kind2, usw.). Die Anzahl der Kinder für die Berücksichtigung des Beitragsabschlags zur Pflegeversicherung wird vom Programm monatlich, auch für Rückrechnungen, zum Abrechnungsmonat aufgrund der Eingabe des Geburtsdatums ermittelt. Berücksichtigt werden erfasste Kinder, deren Geburtsdatum im Abrechnungsmonat liegt und die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Für Rückrechnungen ist die Kinderverwaltung im laufenden Monat anzupassen. Die Eingaben zählen auch für vorherige Abrechnungsmonate.
Es zählen die jeweiligen Einträge mit einem Geburtsdatum der Kinder ab Abrechnungsmonat und unterhalb 25. Lebensjahr. Rückrechnungen dazu sind jedoch manuell vorzumerken und werden nicht automatisch erzeugt.
Zusätzlich bestehen folgende Möglichkeiten in der Kinderverwaltung:

  • Aktiv ab: Ein Kind soll abweichend vom Geburtsdatum in einem späteren Abrechnungsmonat erst berücksichtigt werden. Weil z.b. der Nachweis verspätet vorgelegt wurde.
  • Aktiv bis: Ein Kind kann für die Berücksichtigung deaktiviert oder auch über das 25. Lebensjahr weiter zu berücksichtigt werden.
  • Eine Eingabe dieser Daten (Aktiv ab; Aktiv bis) ist nicht notwendig. Eine Eingabe verzögert, beendet oder verlängert die Berücksichtigung eines Kindes für den Beitragsabschlag manuell. Wenn die Eingaben nicht erfolgen, zählt das Geburtsdatum und auf das Geburtsdatum, das ermittelte Alter.
Stammdaten/Personalstamm, Register Sozialversicherung: Anzahl Kinder PV oder
Stammdaten/Personalstamm, Bearbeiten, Vorbereiten, Kinder
Windowsclient: Stammdaten/Personalstamm, Register Sozialversicherung: Anzahl Kinder PV oder
Stammdaten/Personalstamm, Aktion, Personalstamm, Kinder
  Hinweise: Eine Eingabe ist auch übergreifend für alle Mitarbeiter möglich. Dazu kann auch der Filter gelöst werden, um die Anzeige über alle Mitarbeiter der eingepflegten Daten zu bekommen.
Beim Kopieren eines Personalstammes wird die Kinderverwaltung aktuell nicht mitkopiert.


Es ist eine neue Tabelle zum Personalstamm in NEVARIS Finance Baulohn, um die Kinder der Mitarbeiter*innen pflegen zu können enthalten. Diese neue Tabelle 5003023 Baulohn Personal Kind kann einzeln berechtigt werden.
Die Tabellendaten dieser Tabelle können berechtigt werden wie für andere Tabellen, die es bereits gibt: 5003023 Baulohn Personal Kind für 90_LOHN, 95_GEHALT und 98_BERICHTSDATEN.

In den Standardberechtigungen Webclient sind diese bereits enthalten, also in 90_LOHN, 95_GEHALT und 98_BERICHTSDATEN. Wenn Sie mit eigenen Berechtigungsgruppen arbeiten, sind diese manuell zu ergänzen.


  SV, Zusatzbeitrag für kinderlose Mitglieder in der Pflegeversicherung Der bisherige Zusatzbeitrag für kinderlose Mitglieder bleibt auch ab dem 01.07.2023 weiterhin mit den eigenen Regeln, die bisher dazu gegolten haben, bestehen. Hier zählt die auch weiterhin die Elterneigenschaft. Erweitert wird hier ab 01.07.2023 um folgendes: Durch die Eingabe eines Kindes in der Kinderverwaltung wird automatisch der Zusatzbeitrag für kinderlose Mitglieder (das sind ab 01.07.2023 = 0,6%) nicht mehr berücksichtigt: Im Feld „Text zum PV-Zuschlag“ wird daher, auch wie bisher bei ELStam-Kindern,  <Befreit, Kind> angezeigt. Dazu ist nur eine Eingabe, eines Kindes, auch wenn es älter als 25 Jahre ist notwendig.  Das Kennzeichen <Befreit v. PV-Zuschlag> ist weiterhin nur für den Zusatzbeitrag für kinderlose Mitglieder auch manuell zu setzen, wenn z.b. eine Elterneigenschaft nachgewiesen wurde, aber die Kinderverwaltung nicht gepflegt wird.   SV, Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023 Ermittlung des Beitragsabschlages aufgrund der Anzahl der zu berücksichtigenden in der Kinderverwaltung erfassten Kinder ab Abrechnungsmonat 01.07.2023. Während es für die bisherige Befreiung vom Kinderlosenzuschlag - hier zählt die Elterneigenschaft - keine Rolle spielt, wie alt das jeweilige Kind ist, werden für den Beitragsabschlag vom Pflegeversicherungsbeitrag nur Kinder berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Beim Beitragsabschlag wird von der Erziehungszeit ausgegangen, die mit der Vollendung des 25. Lebensjahres lt. Gesetz enden soll. Der Beitragsabschlag beträgt in Abhängigkeit der Anzahl, der zu berücksichtigenden Kinder bis zur Vollendung zum 25. Lebensjahr: mit 2 zu berücksichtigenden Kindern                                =  - 0,25%        mit 3 zu berücksichtigenden Kindern                                =  - 0,50% mit 4 zu berücksichtigenden Kindern                                =  - 0,75% mit 5 und mehr Kindern zu berücksichtigenden Kindern  =  - 1,00% Der Beitragsabschlag wird nur auf den Arbeitnehmeranteil berücksichtigt. Der Arbeitgeberanteil bleibt davon unberührt und beträgt 1,7 % (oder 1,2% in Sachsen) bei vollem PV-Beitrag. Wenn alle Kinder für die Berücksichtigung des Beitragsabschlags entfallen, bleibt die Berücksichtigung der Kinder beim Verzicht des Zusatzbeitrag für kinderlose Mitglieder erhalten.   SV, Beitragsabschlag Druck der Anzahl der Kinder auf der Lohnabrechnung (Report 5002873) Auf der Lohn-/Gehaltsabrechnung wird ab 01.07.2023 in der Stammdatenbox die Anzahl der ermittelten monatlich zu berücksichtigenden Kinder aus der Kinderverwaltung zum Abrechnungsmonat (oder Rückrechnungsmonat) bei der Angabe zum <PV-Zuschl.> in Klammern hinter dem <Nein> angedruckt. Z.B. Nein(3), wenn 3 Kinder berücksichtigt wurden. Der Druck z.B. im Lohnkonto (Report 5002632) ist aktuell noch nicht umgesetzt und erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, Berichten, Abrechnung     SV, Details zum Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023 Mehr Informationen erhalten sie hier:  BLO Lexikon Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023 - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence    

BLOHN - Userstory - FIN-7567 -  Lohnsteuer, Berechnung der Lohnsteuer ab 01.07.2023
Lohnsteuer, Berechnung der Lohnsteuer ab 01.07.2023 Die Lohnsteuer wird ab dem 01.07.2023, um unnötige Rückrechnungen zu vermeiden, bereits nach den vorläufig vorliegenden Programmablaufplänen berechnet (Stand: 17.05.2023). Die Änderung berücksichtigt die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 1. Juli 2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).   Kurzarbeit, Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte ab 01.07.23 bis 31.12.23 Die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für Kurzarbeit wird weiterhin mit den bisher gültigen Programmablaufplänen berechnet. Begründung der Bundesagentur für Arbeit:
"Da die Änderungen der Vorsorgepauschale und dieser Programmablaufplan erst ab 01.07.2023 - also unterjährig - in Kraft treten werden, findet er für 2023 bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld keine Anwendung. Es ist weiterhin der Programmablaufplan für 2023 anzuwenden, der zu Jahresbeginn Gültigkeit hatte. Anpassungen an den KuG-Tabellen sind daher nicht erforderlich. Die Änderungen aufgrund des PUEG werden sich erst in den KuG-Tabellen für das Jahr 2024 auswirken."
Quarantäne, Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte ab 01.07.23 bis 31.12.23 Die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für Quarantäne wird weiterhin mit den bisher gültigen Programmablaufplänen berechnet.


BLOHN - Userstory - FIN-7539 - SV, neue Mod-ID in den Meldedateien
SV, neue Mod-ID in den Meldedateien Es ist die neue Mod-ID enthalten. Die Berücksichtigung in den Meldedateien findet automatisch statt.
Es ist kein manueller Eintrag in der Baulohn Einrichtung notwendig.


BLOHN - Bug - FIN-7523 - Personalstammdaten, Historie zu Bestandsschutzfällen
Personalstammdaten, Historie zu Bestandsschutzfällen Die Spalten zum Bestandsschutz, das sind

  • Bestandsschutz Übergangsbereich
  • Bestandsschutz Befreiung KV
  • Bestandsschutz Befreiung PV
Können in der Historie zur Sozialversicherung nun eingeblendet werden. Stammdaten, Personalstamm, Nachbearbeiten, Historie, Sozialversicherung

BLOHN - Userstory - FIN-5590 - Stammdaten, Kennzeichnung der Rentenart und Rentenversicherungsfreiheit zu den Personengruppen 119 und 120


Bitte prüfen Sie die Einrichtung zu dieser neuen Option bei den Personengruppen 119 und 120 vor der Juli-Abrechnung!
Stammdaten, Personalstamm Kennzeichnung der Rentenart und Rentenversicherungsfreiheit zu den Personengruppen 119 und 120 Bestimmte Prüfungen des Personalstamms werden mit den Personengruppen 119 und 120 ausgelöst. Es ist die Kennzeichnung der <Rentenart> notwendig:
  • Altersteilrente: Teilrente wegen Alters aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • Altersvollrente: Vollrente wegen Alters aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • berufsständischer oder beamtenrechtlicher Versorgungsbezug: Versorgung nach beamtenrechtlichen/berufsständischen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze
und als neues Kennzeichen ab dieser Version der <Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit> auszuwählen. Die richtige Auswahl ist notwendig, bei keiner Auswahl, wird ein Fehler zum Personalstamm ausgegeben.
  • Das bedeutet: Verzicht auf Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI als Auswahlfeld. Die Angabe ist bei Auswahl Rentenart Vollrente bzw. beamtenrechtliche oder berufsständischen Versorgung erforderlich.
    • Ja, oder
    • Nein
Wenn die Eingaben nicht entsprechend den Vorschriften des Pflichtenheftes getroffen werden, wird ebenfalls ein Fehler zum Personalstamm ausgegeben.
Weitere Hinweise werden zur Wahl der richtigen Beitragsgruppe in der Rentenversicherung zu den Personengruppen 119 und 120 ausgegeben.
Weitere Hinweise zu den Personengruppen 119 und 120:
  • Nicht zulässig ist bei PGRS 119 der BGRS n1nn (also 1 in der Rentenversicherung).
  • Nicht zulässig ist bei PGRS 120 der BGRS n3nn (also 3 in der Rentenversicherung).
/Stammdaten, Personalstamm, Sozialversicherung: Rentenart und Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit

BLOHN - Userstory - FIN-7629 - EEL, Bescheinigung mit dem <Abgabegrund 04> = Krankengeld bei stationärer Mitaufnahme
EEL, Bescheinigung mit dem <Abgabegrund 04> = Krankengeld bei stationärer Mitaufnahme Sofern es notwendig ist, eine Bescheinigung für Krankengeld bei stationärer Mitaufnahme eines Elternteils <Abgabegrund 04>, bei Kind krank zu erstellen, kann diese aus einer vorhanden Krankengeldbescheinigung durch die Änderung des Meldegrundes erzeugt werden. Wenn also eine Krankengeldbescheinigung (01) vorliegt, so kann der Meldegrund (04) geändert werden. /Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ersatzleistung (EEL), Ergebnis, Aktion, Funktion: Stationäre Mitaufnahme (Die Ausführung ist zu einer vorhandenen Krankengeldbescheinigung <Abgabegrund 01> möglich)
/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ersatzleistung (EEL), Auswerten, Ergebnis, Nacharbeiten: Stationäre Mitaufnahme (Die Ausführung ist zu einer vorhandenen Krankengeldbescheinigung <Abgabegrund 01> möglich)


Einkauf, MaWi - Bug - FIN-7572 - Patch für 2023.1.5: Preisfindung im Materialauftrag für Artikel mit Preisgruppe und Umrechnungen Mit Bedingung im Spaltenaufbau für Materialerfassungen
Die Artikelumrechnung in eine andere Einheit, die im Auftrag eingegeben wird, wird diese automatisch in die Bestandsmengeneinheit umgesetzt.
Der Artikel hat einen VK-Preis für die Bestandsmengeneinheit (die immer auch die Preiseinheit ist). Es wird dieser Preis gefunden und ggf. der spezielle Preis über Artikelpreisgruppen, sofern die Bedingung erfüllt wird, nach Artikel, Preisgruppe, Datum, Bestandsmengeneinheit herangezogen.
WICHTIG! zunächst bitte unbedingt darauf achten: wenn mit Umrechnungen gearbeitet wird und in Handelseinheiten erfasst wird, die zur Bestandseinheit umzurechnen sind, in den Spalten zur Materialübersicht IMMER ERST die EINHEIT (also Mengeneinheit 1 = Handelseinheit) und dann die Menge (1 = Menge der Handelseinheit) einblenden und erfassen!!!


FIBU - Bug - FIN-7712 - R 5003321: SuSa Sachkonto Filtereinstellung Kontoart = Buchung, Report und Excelexport geben Zwischensummen aus
Der Filter auf Kontoart = Buchung wurde nicht korrekt berücksichtigt. Dieses wurde angepasst, so dass jetzt bei der Erzeugung des Reportes inkl. Übergabe nach Excel bei diesem Filter nur noch Konten mit der Kontoart 'Buchung' ausgegeben werden.



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