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Die Fibu Buch.-Blätter müssen auf einer leeren Datenbank einmal aufgerufen werden und dann können die Vorlagen eingerichtet werden.

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titleHinweis ab Version 2023.2

Um eine einheitliche Arbeitsweise der Buch.-Blätter zu gewährleisten und somit eine verbesserte Benutzerfreundlichkeit durch die Angleichung verschiedener Funktionen zu erzielen, werden mit der Version 2024.1 einige veraltete Pages gelöscht. Dies betrifft die Pages P5540253..5540256.

Vorbereitungen für diesen Schritt werden nun folgendermaßen getroffen: 

Sollten die Pages verwendet werden, wird ein Hinweistext zur Einrichtung oben rechts auf der jeweiligen Seite angezeigt.

Die Seiten-IDs können entweder manuell oder durch einen Fibu-Service unter Posten, Service, Weitere, Seiten-ID in Buch.-Blatt Vorlagen (Abfrage Mandant ja für den Ausführungsmandant, nein für alle Mandanten) geändert werden und werden dann durch die neuen Standard-IDs für ALLGEMEIN1/Verkauf P5377481, ALLGEMEIN2/Zahlungseing. P5377482, ALLGEMEIN3/Einkauf P5377483, ALLGEMEIN4/Zahlungsaus./Zahlungen P5377484 und ALLGEMEIN/sonstige P5540039 ersetzt. Diese Zuordnung wird auch automatisch bei neu angelegten Mandanten ab dem Release 2023.2 getroffen. 

Über den Aufruf Tägliche Aktivitäten, Buchungsblätter, Buchungsblatt 1 - 4 werden wie gewohnt die aktuellen Pages P5377481..P5377484 aufgerufen. 

Die Einrichtung in den Buch.-Blatt Vorlagen sollte zeitnah getroffen werden, da einige Funktionen in den alten Pages bereits jetzt nicht mehr zur Verfügung stehen.

Name, Beschreibung

Jede Buch.-Blatt Vorlage erhält einen eindeutigen Namen und eine weitergehende Beschreibung.

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Über die Personalisierung kann das Feld 'MwSt.-Differenz zulassen' eingeblendet werden. Wenn das Kennzeichen gesetzt ist, kann der berechnete MWST MwSt Betrag in den Buch.-Blattzeilen der entsprechenden Vorlage geändert werden.   Eine Änderung des berechneten MWST MwSt Betrages kann bis maximal in der Höhe erfolgen, die unter Buchhaltung, Stammdaten, Einrichtung, Allgemein, Einrichtung, Allgemein, Feld 'Max. MwSt- Differenz zulässig' angegeben ist.

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