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Ansparkonto und Ausgleichkonto

Abrechnung, Sonderfälle bei Abgeltungen von Entgeltguthaben/Arbeitszeitguthaben

Abgeltung von Entgeltguthaben, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet wird, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, auch wenn dieser nicht im aktuellen Kalenderjahr liegt. Das muss manuell per Rückrechnung erfolgen, wenn dieser Zeitraum nicht im aktuellen Kalenderjahr liegt, wenn nach der Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses eine Abgeltung von Entgeltguthaben, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet wird, berichtet oder vom Programm automatisch ausgelöst wird.

Es erfolgt ein Fehler zur Abrechnung, wenn dies nicht erfolgt.

Die Rückrechnung auf den letzten Entgeltabrechnungszeitraum in einem Vorjahr ist manuell vorzunehmen.
Wenn folgendes zur Personalnummer im Monat der Abgeltung vorliegt, wird der Fehler ausgelöst:

a. Austritt im Abrechnungsmonat (oder Rückrechnungsmonat)
b. und keine SV-Tage in dem betreffenden Monat zu a.) sind
    und kein Lohnabrechnungszeitraum mit SV-Tagen im laufenden Kalenderjahr vorliegt.
c. die Personalnummer in einer Unterbrechung ist
d. die LOA bei der Abrechnung einen positiven oder negativen Wert hat.

Alle Optionen müssen für die Fehlerausgabe erfüllt sein. LOA mit Funktionen und EGA, a. b. c. und d.
Und wenn folgendes zur benutzen Lohnart im Monat der Abgeltung vorliegt, wird der Fehler ausgelöst:

e. die Lohnarten mit den Funktionen zum AKK 011/111, 050/150 oder 052/152 berichtet wurden oder vom Programm automatisch gebildet werden und 
f. wenn diese als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in der SV (Steuerung, SV-pflichtig = <Beitragspfl. Einmalbezug>) eingerichtet sind.

Eine Abgeltung/Auszahlung von Arbeitszeitguthaben ist bei Austritt im Fall eines ruhenden Arbeitsverhältnisses dem letzten Abrechnungszeit manuell per Rückrechnung zuzuordnen.
Zur Durchführung der Rückrechnung sind für diese besonderen Fälle zwei neue Lohnarten erforderlich, da zwischen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge = Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum und Berechnung der Lohnsteuer (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) und BG-Beiträge unterschieden werden muss (Zuflussprinzip).
Bitte beachten Sie die zukünftige Online-Hilfe zu diesem Thema. Die Hilfe ist derzeit noch im Aufbau, zzt. zählen die Release Notes.
Wichtig:
Die Abgeltung ist im laufenden Abrechnungsmonat bzw. Beitragsjahr BG-pflichtig zu berücksichtigen. Dafür ist eine neue gesonderte LOA notwendig, die nur BG-pflichtig (<Betrag>) und steuerpflichtig (<steuerpfl. Einmalbezug>) ist.
Eine weitere Lohnart zur Rückrechnung der Abgeltung ist ebenfalls neu anzulegen, diese muss dementsprechend nicht BG-pflichtig und nicht steuerpflichtig sein, aber SV-pflichtig = <Beitragspfl. Einmalbezug> und diese Lohnart muss umlagepflichtig (/Stammdaten/Lohnarten: Spalte "Umlage"; ggf. Spalte einblenden zuvor) definiert werden.

Die Steuerungen zum AKK sind hier nur in einer der LOA zu verwenden.
Eine vom Programm automatisch im laufenden Monat ausgelöste Abgeltung ist entsprechend gegenzubuchen oder zur Personalnummer über die <Besonderen Konto-Definition> auszuschalten, damit diese manuell mit den neuen Lohnarten berichtet und per Rückrechnung ausgeführt werden kann.


Basisstunden

Basisstunden und Teilmonat

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