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Allgemein
Es gehört zum Tagesgeschäft eines Unternehmens der Bauwirtschaft, für einen Großteil der zu erbringenden Leistungen Sicherheitseinbehalte bauvertraglich vereinbaren zu müssen. D.h., der Auftraggeber (Kunde) behält einen bestimmten Prozentsatz, meist 5% oder 10% der Auftragssumme bzw. der Schlussrechnung, als sog. Sicherheitseinbehalt ein. Dieser Betrag soll dann der zusätzlichen Sicherstellung der vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmens dienen; als Sicherheit für etwaige Mängelansprüche gegenüber dem ausführenden Unternehmer. In der Regel haben die Unternehmen der Bauwirtschaft die Möglichkeit, diesen Sicherheitseinbehalt in Form von Bürgschaften abzulösen. (Hinweis: In Österreich nennt man den Einbehalt Haftrücklass.)
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Unter dem Menüpunkt 'Vorbereiten' sind auch die Einrichtungen für die Bürgschaftsverwaltung zu finden; es müssen die Bürgschaftstypen und die Kreditgeber, die verwaltet werden sollen, eingerichtet werden und auch die Kreditgeben.
Bürgschaftstyp
Der Bürgschaftstyp gehört Die Bürgschaftstypen gehören zu den Einrichtungen, die in der Bürgschaftsverwaltung notwendig sind. Die Einrichtung kann über diesen Aufruf erfolgen.
Kreditgeber
Der Kreditgeber gehört ebenso zu den notwendigen Einrichtungen in der Bürgschaftsverwaltung. Die Einrichtung kann über diesen Aufruf erfolgen.
NU-Teilvertrag Bürgschaften
Ausgehend von einer erhaltenen Bürgschaft, die einem Kreditor zugeordnet ist, können die Informationen zu einem NU-Vertrag/NU-Teilvertrag zugeordnet werden, wenn der NU-Vertrag keinem Anzahlungsvorgang zugeordnet ist.
Rückforderungssmethoden
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Rückforderungsmethoden/Rückforderungsdefinitionen
In der Bürgschaftsverwaltung können die Rückforderungen gegebener Bürgschaften organisiert werden. Wenn dies verwendet werden soll, müssen Rückforderungsmethoden und Rückforderungsdefinitionen eingerichtet werden.
Ausführen
Rückforderungsvorschlag
Für Details zum Rückforderungsvorschlag, siehe FIBU Rückforderungsvorschlag.
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