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Wenn das Gesamtentgelt bei allen Beschäftigungen des Arbeitnehmers über der Bemessungsgrenze liegt, dann werden Beiträge auf den Anteil der Bemessungsgrenze gerechnet, der dem Anteil des abgerechneten Entgelts am Gesamtentgelt entspricht. Im Gesamtentgelt ist pro Arbeitgeber höchstens die BBG eingerechnet.


Bei der Ermittlung des Gesamtentgelts werden von allen Arbeitgebern die Einzelentgelte, allerdings nur höchstens bis zur BBG, wenn das tatsächliche Entgelt darüber liegt, bzw., wenn es darunter liegt in tatsächlicher Höhe herangezogen.

Beispiel:
Arbeitgeber (AG 1) monatlich 10.000,00 € und bei Arbeitgeber 2 (AG 2) beträgt das laufende Entgelt 5.900,00 €.
Arbeitgeber 2 möchte nun für die Ermittlung der SV-Beiträge das Gesamtentgelt erfassen

Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
KV (Ost / West) → 5.175,00 €
RV/AV (Ost) → 7.450,00 €
RV/AV (West) → 7.550,00 €

Beide Entgelte liegen über der BBG der KV, ein Entgelt über der BBG der RV.

Lfd. Gesamtentgelt KV:
AG 1 → 10.000,00 € tatsächliches Entgelt, welches oberhalb der BBG liegt und deshalb nur in Höhe der BBG eingerechnet wird → 5.175,00 €

AG 2 → 5.900,00 € tatsächliches Entgelt, welches ebenfalls oberhalb der BBG liegt und ebenfalls nur der Betrag in Höhe der BBG gerechnet wird → 5.175,00 €

Somit ergibt sich ein gekapptes KV-Gesamtentgelt in Höhe von 10.350,00 €.

Lfd. Gesamtentgelt RV / AV:
AG 1 → 10.000,00 € tatsächliches Entgelt, welches oberhalb der BBG liegt, hier wird nur der Betrag in Höhe der BBG gerechnet → 7.550,00 €
AG 2 → 5.900,00 € tatsächliches Entgelt, welches unterhalb der BBG liegt und deshalb in voller Höhe eingerechnet wird → 5.900,00 €

Somit ergibt sich ein gekapptes RV/AV-Gesamtentgelt in Höhe von → 13.450,00 €.


Daraus errechnen sich die SV-Brutto wie folgt:


AG 1

AG 2

Lfd. Ges.-Entgelt
Mitarbeiterdaten Teil 2

AG 2
SV-pflichtiges Brutto lt. Verdienstbeleg

Berechnung zu AG 2

KV

5.175,00 €

5.175,00 €

10.350,00 €

2.587,50 €

5.175,00 € * 5.175,00 € / 10.350,00 € = Hälfte der BBG

RV/AV

7.550,00 €

5.900,00 €

13.450,00 €

3.311,90 €

7.550,00 € * 5.900,00 € / 13.450,00 € = anteilige BBG

Somit wird wie im Falle der KV, wenn beide AG über der BBG liegen, der Beitrag bei beiden Arbeitgebern nur bis zur hälftigen BBG fällig.

Und wenn wie im Falle der RV und AV der andere AG über der BBG liegt, dann wird der Beitrag nur bis zur verhältnismäßig anteiligen BBG fällig.



Nur ein Entgelt liegt über der BBG der KV

Lfd. Gesamtentgelt KV:
AG 1 → 6.000,00 € tatsächliches Entgelt, welches oberhalb der BBG liegt und deshalb nur in Höhe der BBG eingerechnet wird → 5.175,00 €
AG 2 → 2.000,00 € tatsächliches Entgelt, welches unterhalb der BBG liegt und deshalb in voller Höhe eingerechnet wird → 2.000,00 €

Somit ergibt sich ein gekapptes KV-Gesamtentgelt in Höhe von 7.175,00 €.

Lfd. Gesamtentgelt RV / AV:
AG 1 → 6.000,00 € tatsächliches Entgelt, welches unterhalb der BBG liegt, hier wird nur der Betrag in Höhe der BBG gerechnet → 6.000,00 €
AG 2 → 2.000,00 € tatsächliches Entgelt, welches unterhalb der BBG liegt und deshalb in voller Höhe eingerechnet wird → 2.000 €

Somit ergibt sich ein gekapptes RV/AV-Gesamtentgelt in Höhe von → 8.000,00 €.

Daraus errechnen sich die SV-Brutti wie folgt:


AG 1  

AG 2

Lfd. Ges.-Entgelt
Mitarbeiterdaten Teil 2

AG 2
SV-pflichtiges Brutto lt. Verdienstbeleg

Berechnung zu AG 2

KV

5.175,00 €

2.000,00 €

7.175,00€

1.470,38 €

5.175,00 € * 2.000 € / 7.175,00 € = anteilige BBG

RV/AV

6.000,00 €

2.000,00 €

8.000,00 €

2.000,00 €

6.000,00 € * 2.000,00 € / 8.000,00 € = anteilige BBG


Genauso rechnen  Sie auch, wenn beide Entgelte zusammen über der BBG liegen, einzeln aber unterhalb.


Beispiel, Stand 2016:

  • 6.200,00 Euro Arbeitgeber A, aus tatsächlich 8.287,74.
  • 912,26 Arbeitgeber B.
  • 7.112,26 von der Kasse gemeldet als Gesamtentgelt.

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Vor der Abrechnung/SV-Meldungen, SV-Meldungen, SV-Rückmeldungen


Monatsmeldungen, SV-Rückmeldungen manuell erfassen
Mehrfachbeschäftigung, Erfassung von Fremdentgelten anderer Arbeitgeber 

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