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Arbeitsbescheinigung, Systemwechsel (Daten aus fremden Abrechnungssystemen)
Es dürfen für die elektronische Arbeitsbescheinigung (BEA) nur Daten des Abrechnungsprogrammes verarbeitet werden, die von diesem "selbst abgerechnet" wurden. Vortragswerte zu bescheinigen ist zum aktuellen Stand nicht möglich und aufgrund der Zertifizierungsregeln nicht erlaubt!
Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt daher die Nutzung einer Ausfüllhilfe in diesen Fällen!Klarstellung der BA mit den Grundsätze BEA – Bescheinigungen elektronisch annehmen. In der vom 01.01.2025 geltenden Fassung:
Im Falle eines Systemwechsels des an die BA übermittelnden Programmes ist sicherzustellen, dass alle relevanten Angaben trotz des Systemwechsels an die BA übermittelt werden.
Der Systemwechsel entbindet den Arbeitgeber nicht von der vollständigen Nachweis- und Übermittlungspflicht der §§ 312 ff SGB III. Ist dies mit dem laufenden Programm nicht möglich, hat eine anderweitige elektronische Übermittlung aller relevanten Daten durch den Arbeitgeber z.B. mittels einer Ausfüllhilfe zu erfolgen.
Bitte nutzen Sie eine Ausfüllhilfe.
Arbeitsbescheinigung, Hinweise der Bundesagentur für Arbeit und NEVARIS
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