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Allgemein

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte ausführen, haben eine Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (Deutschland) bzw. an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt einzureichen.

Zusammenhang zwischen USt-Voranmeldung/-Erklärung und der Zusammenfassenden Meldung

Der Unternehmer hat in der USt-Voranmeldung / in der USt-Erklärung die Summe der Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen und/oder innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte in besonders vorgesehenen Zeilen zu erklären.

Diese Umsätze muss er aufgeschlüsselt auf die einzelnen Abnehmer auch in der Zusammenfassenden Meldung für den jeweiligen Meldezeitraum erklären.

So genannte 'Nullmeldungen' sind nicht abzugeben.

Deutschland

Die Zusammenfassende Meldung ist für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum) an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Wenn die Summe der Bemessungsgrundlage weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 bzw. 100.0000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.

Die Zusammenfassende Meldung für steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Absatz 2 ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum) an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. 

Soweit der Unternehmer zur monatlichen Übermittlung einer ZM verpflichtet ist, hat er die Angaben für die sonstigen Leistungen in der ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen.

Die Abgabe der ZM hat gem. § 18a Abs. 1 UStG auf elektronischem Weg zu erfolgen.

Aktuelle Informationen zur ZM können auf der Internetseite www.bzst.de abgefragt werden.

Österreich

Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum Ablauf des auf den Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats abzugeben. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat die Übermittlung bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats zu erfolgen.

Die Übermittlung der ZM hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.

Informationen zur elektronischen Übermittlung der ZM können auf der Internetseite www.bmf.gv.at abgefragt werden.

Tschechien

In Tschechien müssen sogenannte 'EU-Umsatzlisten' an das Finanzministerium eingereicht werden, wenn folgende Transaktionen stattgefunden haben:

  • Zollfreie Warenlieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat
  • Verlagerung des Geschäftsvermögens in einen anderen EU-Mitgliedstaat
  • Warenlieferung in Form eines Dreiecksgeschäfts (Mittelperson)
  • Reverse-Charge-Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat

EU-Umsatzlisten müssen grundsätzlich monatlich eingereicht werden, auch wenn der Unternehmer vierteljährlicher Steuerzahler ist. Sie müssen innerhalb von 25 Tagen nach Ende der Berichtsperiode eingereicht werden.

EU-Umsatzlisten müssen nur für die Perioden eingereicht werden, in denen o.a. Transaktionen stattgefunden haben. Null-Umsatzlisten sind nicht einzureichen.

Einrichtung

Alle Umsatzbuchungen, die in der Zusammenfassenden Meldung ausgewertet werden müssen, sind mit einer speziellen MWSt-Buchungsmatrix zu buchen. Ebenso muss bei den betreffenden Debitoren die Umsatzsteuer-ID-Nummer hinterlegt sein. 

Firmendaten

Deutschland

Für den elektronischen Versand der deutschen Zusammenfassenden Meldung mit dem Kommunikationsverfahren ELMA5 wird eine Registrierungs-Nummer benötigt, die in den Firmendaten im Feld 'Teilnehmernummer' zu hinterlegen ist.

Tschechien

Für die Erstellung der xml-Datei sind Angaben für die Nummer des Finanzamtes und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) obligatorisch. In dem Feld 'Finanzamt (MWSt)' ist die Nummer des Finanzamtes und in 'USt-IdNr.' die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu hinterlegen.

Finanzbuchhaltung Einrichtung, Register Mehrwertsteuer

Ausgabeverzeichnis ZM 

Eingabe des Verzeichnisses und Dateinamens für die ZM-Meldedatei, siehe Einrichtung FIBU Mehrwertsteuer

Debitorenkarte

Unter Stammdaten, Debitoren im Bereich Allgemein, ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer zu hinterlegen.

Wenn die spezielle Buchungsmatrix 'Erwerbsbesteuerung' für einen Debitor verwendet wird, dessen UID dem Länderkennzeichen der Firmendaten entspricht (geprüft wird mit den ersten beiden Stellen der UID), wird der Beleg in der Zusammenfassenden Meldung mit der UID-Nr. der Betriebsstätte ausgegeben.

Beispiel:

Ein deutsches Unternehmen baut für die Betriebsstätte eines Deutschen Unternehmens in Österreich und das leistende Unternehmen tritt mit einer deutschen UID auf. In diesem Fall wird die Leistung in der Zusammenfassenden Meldung DE mit der UID-Nr. der Betriebsstätte ausgegeben.

MWSt Buchungsmatrix Einrichtung

Unter Finanzbuchhaltung, Stammdaten, Buchungsmatrix, MWSt Buchungsmatrix Einrichtung ist pro zu meldender Umsatzart (Innergemeinschaftliche Lieferungen, Innergemeinschaftliche Leistungen, Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) eine separate MWSt Buchungsmatrix anzulegen. Die Mehrwertsteuer-Berechnungsart ist 'Erwerbsbesteuerung'.

ZM Zuordnung

In der Übersicht MWSt Buchungsmatrix Einrichtung erfolgt die Zuordnung zur Zusammenfassenden Meldung über die Festlegung der Umsatzart. Eine ZM Zuordnung ist lediglich bei der Erwerbsbesteuerung sinnvoll und möglich.

  • Blank / IG Lieferung: Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (Details dazu siehe Bereich Auswertung, Feld Nur Matrizen mit ZM Zuordnung)
  • Sonstige Leistungen: Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen
  • Dreiecksgeschäfte: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
  • Reverse Charge: Innergemeinschaftliche Reverse-Charge-Dienstleistungen 

Hinweis: 'Reverse Charge' ist derzeit bei Ländercode 'CZ' (Firmendaten bzw. MWStBuchungsmatrix) zulässig.

Skonto berichtigen

Das Kennzeichen ist zu setzen.

Umsatzsteuerkonto Vorsteuerkonto Erwerbssteuerkonto

Eingabe der Steuerkonten. Die Eingabe eines Erwerbssteuerkontos ist zwingend.

UStVA Umsatzsteuer Kennziffer 

(Für Deutschland)

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen: 41

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen: 21

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte: 42

UStVA Umsatzsteuer Kennziffer II

(Für Österreich)

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen: 17

Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen: 21

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte: 17

Auswertung

Bei der Zusammenfassenden Meldung werden alle Sachposten berücksichtigt, die mit einer MWSt-Matrix gebucht sind, welche als 'Erwerbsbesteuerung' und '0%' definiert ist und die keinen Eintrag in dem Feld 'ZM in Periode' haben. 

Es werden außerdem alle Sachposten berücksichtigt, die mit einer MWST-Matrix gebucht sind, welche als 'Erwerbsbesteuerung' und einem %-Satz größer 0 definiert sind und bei denen im Feld 'Buchungsart' = Verkauf steht. 

Optional ist es mit Ausnahme der ZM für Tschechien möglich, nur die Sachposten zu selektieren, die mit einer MWSt-Matrix gebucht wurden, die eine Angabe ungleich Blank im Feld 'ZM Zuordnung' haben. 

Der Bericht und ggf. die Datei mit den Meldedaten wird über Ausführen erstellt. Für eine detaillierte Beschreibung der Selektions- und Einstellungsmöglichkeit, siehe FIBU Berichte Zusammenfassende Meldung.


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