Finance-Version 2022.2.1 Release Notes

Liebe NEVARIS-Finance Anwender,

für unsere Finance Version 2022.1 haben wir ein Patch 2022.2.1 veröffentlicht.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Anpassungen in dieser Version.


Version: 2022.2.1
Veröffentlichungsdatum: 07.06.2022

Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen

BLOHN - Userstory - FIN-4920 - Steuererleichterung, rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ab 01.01.2022

Rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs 2022

Anhebung des Grundfreibetrages

Der Grundfreibetrag steigt für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro -
rückwirkend zum 01.01.2022.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben - rückwirkend zum 01.01.2022.

Die Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuer. Der bisher im Jahr 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).

Die geänderte Berechnung des Lohnsteuerabzuges ist ab 01.06.2022 und rückwirkend ab 01.01.2022 anzuwenden.

In NEVARIS Finance Baulohn sind für diese Korrektur Rückrechnungen notwendig

Die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzuges hat ebenfalls unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes und der Entschädigungen aufgrund Quarantäne und diese lassen sich ebenfalls nur durch Rückrechnungen ab 01.01.2022 korrigieren.

Die Anträge zur Kurzarbeit seit 01.01.2022 sind anschließend neu zu stellen. Inwiefern auch neue Anträge zur Quarantäne zu stellen sind, ist mit den jeweiligen Erstattungsbehörden ggf. im Vorfeld der Beantragung zu klären.

  • EEL-Bescheinigungen z.b. zur Berechnung von Krankengeld oder Kind krank sind nach heutigem Kenntnisstand nicht neu zu stellen. Jedoch können wir dazu keine abschließende Aussage treffen. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.
  • AAG-Anträge wären neu zu stellen, wenn der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld manuell neu ermittelt wird und die tatsächliche Erhöhung ebenfalls zu den Rückrechnungen manuell angepasst/berichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei den jeweiligen Leistungsträgern.

Neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Die Bundesagentur für Arbeit hat am 01.06.2022 bereits neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes unter Berücksichtigung des Steuerentlastungsgesetzes bereitgestellt.
Link: Merkblätter und Formulare für Unternehmen - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Entschädigung nach IfSG
Für die Berechnung der Entschädigung aufgrund Quarantäne, stehen zzt. noch keine eigenen neuen Tabellen zur Verfügung.

 

Vorgehensweise für Rückrechnungen ab 01.01.2022

Rückrechnungen sind für die bei Ihnen aktuell beschäftigten Mitarbeiter durchzuführen.

Es können die jeweiligen Mitarbeiter zur Rückrechnung in den einzelnen Abrechnungsmonaten einzeln oder es können alle Mitarbeiter mit eines Abrechnungskreises oder Niederlassung in einer Verarbeitung je Monat vorgemerkt werden.

Hinweis: Die Auswahl auf nur beschäftigte Mitarbeiter ist nicht möglich, daher beachten Sie bitte den Abschnitt: Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter, sofern Sie nicht mit einem Personalnummernfilter arbeiten

Vormerken der Rückrechnungen
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen vorgemerkt, Aktionen, Für Rückrechnung vormerken>
(Webclient: <Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen vormerken, Für Rückrechnung vormerken>)

Hier den jeweiligen Rückrechnungsmonat = Monate ab 01.01.2022 jeweils einzeln eintragen und einen Filter eingeben.

Hinweis: Ohne Filter wird keine Verarbeitung ausgeführt.

Filtereingabe zusätzlich zum jeweiligen Rückrechnungsmonat wäre über den Personalnummernfilter möglich oder es kann z.b. der jeweilige Abrechnungskreis oder die Niederlassung vorgegeben werden. Der Personalnummernfilter ist begrenzt.

Das ist für jeden Rückrechnungsmonat ab 01.01.2022 bis zum aktuellen Monat zu wiederholen.

Wichtig: Die Auswahl/der Haken <Auch nicht abgerechnete vormerken> darf   NICHT   gesetzt werden.

 

Kontrolle der vorgemerkten Mitarbeiter
In der Übersicht muss anschließend kontrolliert werden, ob für die vorgemerkten Mitarbeiter eine Rückrechnung ausgeführt werden soll oder nicht. Wenn Mitarbeiter für Mitarbeiter keine Rückrechnung ausgeführt werden soll, dann muss das Datum in der Spalte <Rückrechnung im Abrechnungsmonat> entfernt werden. Dazu die Liste zunächst auf <Bearbeiten> stellen (Aktionen, Liste bearbeiten), Anschliessend das Datum in der Spalte <Rückrechnung im Abrechnungsmonat> entfernen. Der Mitarbeiter wird anschließend in der Liste raus gefiltert. Die Rückrechnung für diese Mitarbeiter wird nicht ausgeführt.

Anschliessend sind wie gewohnt die Rückrechnungen, für die so vorgemerkten Mitarbeiter auszuführen und zu kontrollieren.

Hinweis: Rückrechnungen werden nur bei Mitarbeitern in den Monaten ausgeführt, die zuvor vorgemerkt wurden.

Vor der Abrechnung, Rückrechnung ausführen, Rückrechnung ausführen, Ausführen
Webclient: <Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnung ausführen


BLOHN - Userstory - FIN-4798 - Pkw, Pauschalversteuerung durch den AG - Rückwirkende Erhöhung der Fernpendlerpauschale zum 01.01.2022

Höhere Entfernungspauschale für Fernpendler rückwirkend ab 01.01.2022

Pkw, Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber
Die am 01.01.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler - ab dem 21. Entfernungskilometer – wird vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 01.01.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026. Derzeit beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 35 Cent.

Wenn der Arbeitgeber einen Teil des Geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschalversteuert, dann wird so gerechnet:
Die ersten 20 km werden mit 30 Cent berechnet wie bisher. Weitere km werden rückwirkend ab 01.22 mit 38 Cent berechnet. Also: km mal Anzahl Tage im Monat mal Centbetrag.
Falls pro Personalnummer ein besonderer Centbetrag pro km definiert wurde oder gleich ein Betrag für die Pauschalversteuerung, der abweicht und geringer ist, dann wird diese Berechnung nicht ausgeführt. Eine Einrichtung muss dazu nicht geändert werden.

Die Änderung wird bei Rückrechnungen ab 01.01.2022 auch auf bereits abgerechnete Monate automatisch angewendet.

Pauschalierungsfähig ist höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann. Nach welchen Grundsätzen der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse zahlt, ist unbeachtlich, solange die Zuschüsse das pauschalierungsfähige Volumen nicht übersteigen.

/Stammdaten/Personalstamm, Bearbeiten, Personalstamm, Pkw Geldwerter Vorteil
Stammdaten, Personalstamm, Vorbereiten,  Pkw Geldwerter Vorteil 


BLOHN - Bug - FIN-5290 - Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung Geburtsdatum im Datensatz im falschen Aufbau

Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung Geburtsdatum im Datensatz im falschen Aufbau

Bei der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung wurde für den Datensatz ein falsches Format für das Geburtsdatum erstellt. Die fehlerhaften Dateien werden abgewiesen.

Das Problem wurde behoben.

Nach der Abrechnung/LSt-Bescheingungen, Ausführung: Meldungen erstellen und Drucken oder Meldungen erstellen nicht drucken
Webclient: Nach der Abrechnung/LSt-Bescheingungen, Ausführung: Meldungen erstellen und Drucken oder Meldungen erstellen nicht drucken


FIBU, MaWi - Bug - FIN-5272 - Lizenzfehlermeldung nach Update auf 2022.2 (22.2.0.23)

Für das RABU Rechnungsausgangsbuch kommt es zu einer Lizenzfehlermeldung auf das Modul AUBEL, obwohl dieses gar nicht genutzt wird. Damit ist die Erfassung von Verkaufsrechnungen nicht möglich, wenn das Modul AUBEL in der Lizenz nicht freigeschaltet ist. Dieses wurde korrigiert.