Finance-Version 2022.2.4 Release Notes

 

 

Liebe NEVARIS-Finance Anwender,

für unsere Finance Version 2022.2 haben wir ein Patch 2022.2.4 veröffentlicht.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Anpassungen in dieser Version.


Version: 2022.2.4
Veröffentlichungsdatum: 23.08.2022

Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen

BLOHN - Userstory - FIN-4922 - Energiepreispauschale (EPP) September 2022

Energiepreispauschale im Kalendermonat September 2022

Wann?

Die Energiepreispauschale (EPP) soll grundsätzlich im Kalendermonat September 2022 gezahlt werden. Ausnahmen dazu betreffen Arbeitgeber, die vierteljährlich oder jährlich zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung (LSTA) verpflichtet sind. Der Gesetzgeber spricht nicht vom Abrechnungsmonat. Die EPP (Bruttobetrag 300 Euro abzügl. Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag = EPP Netto) soll im September an anspruchsberechtigte Mitarbeiter/innen vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Arbeitgeber sollen die EPP mit der ersten, nach dem 31.08.2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.

Das bedeutet, zahlt der Arbeitgeber eine Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer aus, so muss der Arbeitgeber die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer wie folgt entnehmen:

  • Soweit der Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe der LSTA verpflichtet ist (mit der LSTA für August 2022), muss er die Energiepreispauschale im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen;
  • Soweit der Arbeitgeber zur vierteljährlichen Abgabe der LSTA verpflichtet ist (mit der LSTA für das 3. Quartal 2022), kann er die Energiepreispauschale im Oktober 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen;
  • Soweit der Arbeitgeber zur jährlichen Abgabe der LSTA verpflichtet ist (mit der LSTA für das Kalenderjahr 2022), kann er auf die Auszahlung der Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer verzichten. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, beantragen die betroffenen Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022.

Wer?

Anspruchsberechtigt sind die Mitarbeiter/innen, die am 01.09.2022 (Stichtag!)

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis/Beschäftigungsverhältnis stehen, unbenommen ob es aktiv ist, das bedeutet auch bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung oder in Elternzeit.
  • in eine der Steuerklassen I bis V zugeordnet sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte (GFB) pauschal besteuerten Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen, und ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis/Beschäftigungsverhältnis handelt (Wichtig: Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.);
  • unbeschränkt als Arbeitnehmer steuerpflichtig sind.

Wer nicht?

Nicht anspruchsberechtigt sind die u.a. Mitarbeiter/innen, die

  • nicht am 01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis/Beschäftigungsverhältnis stehen, z.B. weil das Beschäftigungsverhältnis erst am 02.09.2022 oder später beginnt oder am 31.08.2022 endete;
  • sich in einem ruhenden (nicht passiven) Arbeitsverhältnis am 01.09.2022 befinden;
  • der Steuerklasse VI zugeordnet sind;
  • beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sind, das sind zunächst Mitarbeiter/innen mit einer Auslandsanschrift;
  • Versorgungsbezugsempfänger (Betriebsrentner = kein Mitarbeiter) sind.

Wieviel?

Die EPP beträgt immer volle 300 Euro brutto. Sie wird aus keinem Grund anteilig gewährt oder reduziert.

 

Erläuterungen und Besonderheiten

Mehr Informationen erhalten Sie hier: Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

  • Pensionäre und Rentner erhalten die EPP nicht von der Zahlstelle (falls keine anderen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen).
  • Wer am 01.09.2022 nicht beschäftigt ist (z.B. arbeitslos), aber an einem Tag im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, kann die Energiepreispauschale über die Einkommensteuerveranlagung beantragen.
  • Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es keine EPP, ebenso wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.
  • Bei geringfügiger Beschäftigung fällt keine Pauschalsteuer (2%) an und keine pauschalen SV-Beiträge, für den MA ist die Zahlung brutto wie netto = 300 Euro.

 

Lohnart

Wir stellen eine Muster-Lohnart zur Verfügung. Diese Lohnart muss um die individuellen Abrechnungsarten, die individuellen Kontierungsgruppen und individuellen Kontierungen ergänzt werden. Die Buchung ist im Soll. Das Sachkonto z.B. Verbindlichkeiten Finanzamt. Damit wird die Verbindlichkeit reduziert.

Die Lohnart ist mit der Funktion 3200 versehen. Mit dieser Funktion werden einige Einrichtungen der Lohnart geprüft. Die Funktion berücksichtigt den besonderen Lohnsteuerabzug und bescheinigt auf der Lohnsteuerbescheinigung (LSTB) den Großbuchstaben "E" als Nachweis, dass die EPP an den/die Mitarbeiter/in ausgezahlt wurde.

Die EPP ist wie folgt eingerichtet:

  • Bezugsart: Bruttolohnart;
  • Funktion: 3200;
  • Gesamtbrutto: JA;
  • Steuerpflichtig: Einmalbezug; sonstiger steuerpflichtiger Bezug;
  • SV-pflichtig: beitragsfrei; sozialversicherungsfrei per Gesetz und damit besteht auch keine BG-Pflicht;
  • Bei Unterbrechung: Abrechnung; z.B., wenn Mitarbeiter/innen im Krankengeldbezug sind;
  • Berechnungseinheit: Betrag;
  • Pfändbarkeit: <blank> (nicht pfändbar);
  • BGen-pflichtig: beitragsfrei;
  • ZVK-pflichtig: NEIN; z.B. nach Auskunft der Soka-Bau und Maler-ZVK ist die EPP nicht sozialkassenpflichtig;
  • Gewerbesteuer: NEIN; die EPP ist gewerbesteuerfrei, weil sie kein Arbeitslohn ist.

Im Register Berechnung sind keine anteiligen Berechnungen vorzunehmen. Der Betrag beträgt immer 300 Euro. Der Betrag von 300 Euro ist zu erfassen.

Die Musterlohnart (in einer gezippten Datei) können Sie hier downloaden: https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/Loamuster_EPP.zip?version=1&modificationDate=1659518541879&api=v2
Zum Import der Musterlohnarten beachten Sie das Handbuch: BLO Lexikon L - Z - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence Stichwort: Musterlohnarten. 

Vor dem Import der Muster-Lohnart ist das Programmupdate zu installieren.

 

Hinweise für die Finanzbuchhaltung

Da die EPP bereits im August mit der „Lohnsteuer-Schuld“ verrechnet wird, aber erst im September an die Mitarbeiter ausgezahlt wird, kommt es zunächst zu einer Differenz auf dem entsprechendem Verbindlichkeitskonto. Die „Lohnsteuer-Schuld“ für den August wird in voller Höhe vom Programm gebucht. Die geschätzte EPP verringert jedoch die Zahlungsverpflichtung im Monat August, diese wird nicht gebucht im Monat August. Erst wenn die EPP im September an die Mitarbeiter ausgezahlt wird, wird das Verbindlichkeitskonto im Idealfall ausgeglichen, weil dann die entsprechende Lohnart gebucht wird. Sollte eine Differenz verbleiben, so ist die Schätzung abweichend von der tatsächlichen Zahlung der EPP und es besteht entweder einer Zahlungsverpflichtung oder eine Forderung zum Finanzamt. In dem Fall ist auch eine korrigierte LStA für den Monat August abzugeben.

Erfassung

Die neue Lohnart muss in der Berichtsdatenerfassung erfasst werden.

Erfassung, Generieren der Lohnart für die Erfassung

Für die Erfassung ist die Generierung der Lohnart für die Energiepreispauschale möglich. Bei der Auswahl zum Generieren <Energiepreispauschale> werden folgende Optionen automatisch gesetzt:

  • Periode: Tag
  • Ab Datum: 01.09.2022
  • oder ab: 01.09.2022
  • bis: 01.09.2022
  • Lohnart: EPP (Muster-Lohnart mit der Funktion 3200)
  • Betrag: 300 Euro

Es ist keine weitere Filtereingabe notwendig, um die Berichtsdaten zu genieren. Es werden automatisch folgende Beschäftigte berücksichtigt, wenn

  • sie der Steuerklasse 1, 2, 3, 4 oder 5 zugeordnet sind und 
  • keine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung eingetragen ist; 
  • kein Betriebsrentner sind;
  • keine Auslandsanschrift (Länderkennzeichen zählt) haben und 
  • am 01.09.2022 beschäftigt sind; unabhängig ob aktiv oder passiv.

Wir empfehlen, dazu ein eigenes Buchblatt zu nutzen. Nach dem Generieren sind die Berichtsdatensätze zu prüfen. Wenn kein gesetzlicher Anspruch vorliegt, sind die Berichtsdaten zu löschen oder weil ein Anspruch vorliegt, aber kein Berichtdatensatz erzeugt wurde, ist dieser zusätzlich zu erfassen. Das Generieren ist eine Hilfe für die Erfassung und hat keinerlei Rechtsgrundlage auf den tatsächlichen Anspruch. Der Anspruch ist allein vom Anwender zu prüfen!

/Vor der Abrechnung, Berichtsdaten, Bearbeiten, Aktionen, Generieren, Auswahl: <Energiepreispauschale> (Button ist ganz unten!)
Webclient: /Vor der Abrechnung, Berichtsdaten, Bearbeiten, Ausführen, Generieren, Auswahl: <Energiepreispauschale> (Button ist ganz unten!)

Abrechnung, Besonderheiten

  • Die EPP wird wie eine einmalig gezahlte Entschädigung steuerlich behandelt, d.h. aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit ohne Berücksichtigung der Vorsorgepauschalen.
  • Die EPP wird auf der LStB in Zeile 3 und sofern einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag anfallen, in den entsprechenden Zeilen eingerechnet.
  • Wenn die EPP gewährt wurde, wird auf der Lohnsteuerbescheinigung (LStB) der neue Großbuchstabe “E” gedruckt. Das passiert aufgrund der in der Lohnart hinterlegten Funktion.
  • Wenn einem geringfügig Beschäftigten (GFB) die EPP gewährt wurde, bekommt dieser/diese Mitarbeiter/in trotzdem keine LStB bei Austritt oder zum Jahresende.
  • Gibt ein Arbeitgeber keine LStA ab, wenn er z.B. ausschließlich Minijobber beschäftigt oder bei Abwicklung im Haushaltscheckverfahren, entfällt für ihn die Verpflichtung, die EPP an den oder die Minijobber/in auszuzahlen. Die EPP kann über die Einkommensteuerveranlagung vom Mitarbeiter/in beantragt werden.

 

Wie bekommt der Arbeitgeber die EPP erstattet?

Abwicklung mit der Lohnsteuer-Anmeldung (LStA) August 2022

Arbeitgeber können sich die gezahlte Energiepreispauschale über die LSTA zurückholen. Den ausgezahlten Betrag für die Energiepreispauschale entnimmt der Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer, die bei

  • Monatlichem Anmeldezeitraum mit dem August in der Regel bis zum 10.09.2022 (Samstag), aufgrund des Wochenendes tatsächlich bis zum 12.09.2022 (Montag),
  • Vierteljährlichem Anmeldezeitraum (Kalendervierteljahr) mit dem 3. Quartal bis zum 10.10.2022 und
  • Jährlichem Anmeldezeitraum (Kalenderjahr) mit der Jahresmeldung 2022 bis zum 10.01.2023

anzumelden und abzuführen ist.

Die Energiepreispauschale ist mit einer zusätzlichen Kennzahl in der Lohnsteuer-Anmeldung aufgeführt. Das ist die Kennzahl 35, mit dem Text: "abzüglich Energiepreispauschale". Die Darstellung ist in der neuen Zeile 22a "abzüglich Energiepreispauschale" Kennziffer 35.
Im Ausdruck der LSTA ist der Betrag positiv dargestellt, wird jedoch vom Gesamtbetrag abgezogen.

Nur in dem zulässigen Monat

  • für die monatliche Meldungen = August; bis zum 12.09.2022,
  • für die vierteljährliche Meldung = 3. Quartal; bis zum 10.10.2022 und
  • jährliche Meldung = Kalenderjahr 2022; bis zum 10.01.2023

ist es möglich, die EPP mit den Kennzahlen zu beantragen oder auch später zu korrigieren.

Das führt dazu, dass der Arbeitgeber die auszuzahlende EPP an seine Mitarbeiter/innen schätzen muss, da als Auszahlungsmonat ggf. der September 2022 aufgrund der Anspruchsvoraussetzungen gewählt wird. Die Beantragung der EPP mit der LStA soll jedoch mit dem Monat August bereits bis zum 12.09.2022 erfolgen.

Daher ist es notwendig, den Betrag in den Zahlposten zum Finanzamt in den entsprechenden Zahlmonaten zu erfassen, damit der Gesamtbetrag der EPP gemeldet und verrechnet werden kann.

 

Wichtig: Es ist die aktuellste Perfidia-Version (ab Version 180) notwendig. Diese können Sie hier downloaden: Perfidia Standalone - NEVARIS Service - Confluence

 

Vorgehen zur LStA in NEVARIS Finance Baulohn

Es wird eine Möglichkeit angeboten, die voraussichtlich an Mitarbeiter/innen zu zahlende EPP im Monat 08.2022 zu schätzen, damit dieser Betrag mit der Lohnsteueranmeldung verrechnet werden kann. Die vom Programm durchgeführte Schätzung MUSS vom Anwender geprüft werden und ggf. angepasst werden. Nach der Abrechnung der EPP im September kann eine Prüfung der Schätzung in 08.2022 durchgeführt werden. Auch diese ist vom Anwender zu prüfen.
Das Schätzen ist eine Hilfe für die Verrechnung in der Lohnsteueranmeldung August 2022 und hat keinerlei Rechtsgrundlage auf den tatsächlichen Anspruch. Der Anspruch ist allein vom Anwender zu prüfen!

Monat August 2022:

Den Monat August zunächst abrechnen (ohne EPP) wie gewohnt. Zur Lohnsteueranmeldung im August dann wie folgt vorgehen:

  • Die Posten für die Lohnsteueranmeldung zunächst wie üblich zusammenstellen, aber noch nicht melden. Die Posten müssen zunächst einmal ohne die EPP hergestellt werden.
    Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Finanzamt, Ausführen (wie üblich).
  • Wenn die Posten hergestellt sind, kann erst die Anzahl der Mitarbeiter/innen, die die EPP bekommen sollen, über die Funktion "Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen" geschätzt werden.
    Basis für die Schätzung ist der Abrechnungsmonat 08.2022. Mitarbeiter/innen mit einem Austrittsdatum bis 31.08.2022 werden nicht berücksichtigt. Mitarbeiter/innen mit einem Eintrittsdatum ab dem 01.09.22 werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht geschätzt werden die Mitarbeiter/innen, die der Steuerklasse VI zugeordnet sind; eine Auslandsanschrift haben und die, die kein Arbeitnehmer und keine geringfügig Beschäftigten sind.
    Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Aktionen, Funktion, Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen.
  • Kontrolle:
    Ergebnis der Schätzung überprüfen über Funktion:  "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: Anzahl Mitarbeiter EPP, das ist pro Niederlassung:
    Aktionen, Funktion Finanzamt zusätzliche Eingabe.
  • Die Posten für die Lohnsteueranmeldung erneut wie üblich zusammenstellen. Die geschätzte EPP aus der "Finanzamt zusätzliche Eingabe" wird in Abzug gebracht.
    Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Finanzamt, Ausführen (wie üblich).
  • Anschließend kann wie üblich gemeldet (und sofern nicht abgebucht wird auch gezahlt) werden.

/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und 
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Anmeldung
Webclient:
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und 
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Energiepreispauschale aus 8/22 schätzen"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, LSt-Anmeldung

 

Monat September 2022:

Den Monat September nun mit der EPP abrechnen. Sofern aufgrund der Schätzung der EPP Korrekturen notwendig sind, weil zu viel oder zu wenig EPP mit der Lohnsteueranmeldung August 2022 verrechnet wurden, dann muss dies IMMER mit der Lohnsteueranmeldung August 2022 berichtigt werden.

Wenn keine Korrektur notwendig ist, entfallen diese Schritte.

Die Korrektur-Ermittlung ist eine Hilfe für die Verrechnung in der Lohnsteueranmeldung August 2022 und hat keinerlei Rechtsgrundlage auf den tatsächlichen Anspruch. Der Anspruch ist allein vom Anwender zu prüfen!

  • Die Schätzung der EPP aus 08.2022 kann gegen die tatsächliche Abrechnung der EPP in 09.2022 geprüft werden. Dazu kann bei den Zahlungen im August 2022 die Funktion "Energiepreispauschale Korrektur" ausgeführt werden. Geprüft wird die Abrechnung der Lohnart mit der Funktion 3200. Es wird die Anzahl der tatsächlich abgerechneten Mitarbeiter mit dieser Lohnart ermittelt.
    Wichtig: Sofern Sie manuell bereits die richtige Anzahl der Mitarbeiter/innen erfasst hatten, ist eine weitere Prüfung per Funktion nicht notwendig. Sie kann aber zur Kontrolle ausgeführt werden.
    Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Aktionen, Funktion, "Energiepreispauschale Korrektur"
  • Kontrolle der Korrektur-Ermittlung:
    Ergebnis der Korrektur überprüfen über Funktion:  "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: "Anzahl MA EPP Korrektur", das ist pro Niederlassung:
    Aktionen, Funktion Finanzamt zusätzliche Eingabe. 
    In der Spalte "Anzahl MA EPP Korrektur" werden die tatsächlich mit der EPP abgerechneten Mitarbeiter ermittelt. Sofern diese Ermittlung von der Spalte Anzahl der geschätzten Mitarbeiter EPP abweicht, ist eine neue Lohnsteueranmeldung für den Monat 08.2022 als berichtigte Lohnsteueranmeldung für 08.2022 abzugeben. Für die berichtigte Lohnsteueranmeldung zählt der Eintrag mit der Anzahl der Mitarbeiter in der Spalte "Energiepreispauschale Korrektur". Es wird keine Differenz, sondern die Anzahl der Mitarbeiter/innen x 300 Euro in Abzug gebracht.
  • Die Posten für die Lohnsteueranmeldung erneut wie üblich zusammenstellen. Die korrigierte EPP aus der "Finanzamt zusätzliche Eingabe" wird in Abzug gebracht.
    Abrechnung, Zahlungen, Monat: 08.2022, Finanzamt, Ausführen (wie üblich). Dazu muss, sofern eine SEPA-Zahlung ausgeführt wurde, zunächst die Zahlung zurückgesetzt werden. Wenn keine SEPA-Zahlung ausgeführt wurde, weil das Finanzamt abbucht, ist das nicht notwendig.
  • Es muss eine berichtige Lohnsteueranmeldung für den Monat 08.2022 erstellt und gemeldet werden.
    Dazu die "Lohnsteuer-Anmeldung Datenversand" ausführen, Meldungen erstellen und drucken, mit der Auswahl "Berichtigte Anmeldung".
    Diese kann wie üblich gemeldet (und sofern nicht abgebucht wird, auch gezahlt) werden.
  • Überzahlungen werden erstattet, Nachzahlungen werden abgebucht.
    Sofern das Finanzamt NICHT abbucht, kann KEINE erneute Zahlung mit der Differenz ausgelöst werden. In diesem Fall ist die Differenz manuell per Einzelüberweisung an das Finanzamt zu überweisen!

/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und 
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Energiepreispauschale Korrektur"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Aktionen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Anmeldung, Auswahl: "Berichtigte Anmeldung".
Webclient:
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen und 
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Energiepreispauschale Korrektur"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Ausführen, Funktion: "Finanzamt zusätzliche Eingabe"
/Abrechnung, Zahlungen, Monat 08.2022, Finanzamt, ausführen
/Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, LSt-Anmeldung, Auswahl: "Berichtigte Anmeldung".

Weitere Details

Spalte: Anzahl EPP Mitarbeiter/innen: Die Anzahl der Mitarbeiter/innen, die die EPP bekommen. Gerechnet wird: Die Anzahl der Mitarbeiter/innen, die die EPP bekommen x 300 Euro. Dieser Betrag wird in Abzug gebracht auf der Lohnsteueranmeldung für die Schätzung zunächst in 08.2022.

Spalte: Anzahl EPP Mitarbeiter/innen Korrektur: Die Anzahl der Mitarbeiter/innen, sofern die Schätzung von der tatsächlichen Abrechnung abweicht. Gerechnet wird: Anzahl EPP Mitarbeiter/innen Korrektur x 300 Euro. Dieser Betrag wird in Abzug gebracht auf der Lohnsteueranmeldung, wenn eine berichtigte Lohnsteueranmeldung notwendig ist. Sofern sich die Schätzung und die tatsächliche Anzahl der Mitarbeiter nicht unterscheidet, ist keine berichtigte Lohnsteueranmeldung abzugeben.

Die Werte müssen vom Anwender kontrolliert werden und können bei Bedarf auch manuell angepasst werden.

Die EPP kann zu einer "Minus"-Lohnsteueranmeldung führen, weil der Betrag der an alle Arbeitnehmer ausgezahlten EPP größer ist als die insgesamt für diesen Zeitraum abzuführende Lohnsteuer. Dem Arbeitgeber wird der übersteigende Betrag erstattet. Neben der Lohnsteuer-Anmeldung muss der Arbeitgeber keinen gesonderten Antrag stellen.

Zur Kontrolle der gezahlten EPP empfehlen wir eine Auswertung der Lohnart EPP über die Personallisten oder die Auswertung über die Berichtsdaten.

 

Vierteljährliche LStA

Es ist notwendig, vor der Lohnsteueranmeldung für das Quartal eine manuelle Eingabe im Monat September 2022 über "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: Anzahl Mitarbeiter EPP zu erfassen.

 

Jährliche LStA

Es ist notwendig, vor der Lohnsteueranmeldung für das Jahr eine manuelle Eingabe im Monat Dezember 2022 über "Finanzamt zusätzliche Eingabe", in der Spalte: Anzahl Mitarbeiter EPP zu erfassen.

 

Rückrechnungen auf den Monat September oder Abrechnung der EPP ab Oktober

Sofern die EPP per Rückrechnung oder ab Oktober gezahlt wird, ist die LStA manuell anzupassen und eine berichtigte Anmeldung der LStA für den Monat 08.2022 abzugeben. Ebenso, wenn es notwendig ist, die EPP per Rückrechnung wieder einzubehalten, weil kein Anspruch darauf bestand. 
Der Anspruch der Erstattung der EPP an den Arbeitgeber ist allein vom Anwender zu prüfen!


BLOHN - Bug - FIN-5549 - eAU, Rückmeldungen importieren

eAU, Rückmeldungen importieren

Es konnte vorkommen, dass bestimmte Rückmeldungen zur eAU nicht importiert werden konnten. Das Problem wurde behoben.

Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Aktionen, eAU Meldungen, Empfangen
Webclient: Vor der Abrechnung/Fehlzeitenkalender, Vorbereiten, eAU Meldungen, Ausführen, Empfangen


FIBU - Userstory - FIN-5618 - Debitorenposten: Separate Funktion zur Anzeige der Einzelwertberichtigungen

Aus der Übersicht der Debitorenposten wurde aus Performancegründen die Spalte EWB-Betrag (der Aufruf der Einzelwertberichtigungen) entfernt. 
In der Übersicht der Debitorenposten können die Einzelwertberichtigungen eines Postens hierüber gesehen werden:
Buchhaltung, Posten, Debitorenposten, Auswerten, Einzelwertberichtigungen.

Eine Filterung der Übersicht, bspw. nach EWB-Betrag <>0, ist weiterhin möglich.