Finance-Version 2023.2.6 Release Notes

Finance-Version 2023.2.6 Release Notes

 

 

Liebe NEVARIS-Finance Anwender,

für unsere Finance Version 2023.2 haben wir Patch 2023.2.6 veröffentlicht.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Anpassungen in dieser Version.


Version: 2023.2.6
Veröffentlichungsdatum: 08.01.2024

Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen

BLOHN - 

 - FIN-7768 - Baulohn, ab 01.01.2024 Jahreseinrichtung
Finance Version: NEV2023.2.6 (2023.2.6.Jahreswechsel) Jahres-Einrichtung
Einige Werte zum Jahreswechsel können automatisch eingerichtet werden. Es werden die entsprechenden Menüpunkte für die weitere Ausführung dazu aufgerufen; hierfür schrittweise die Jahres-Einrichtungen ausführen, in der Baulohn-Einrichtung, Auswahl: Jahr zum 01.01.2024: Sozialversicherungswerte
Der Import der Sozialversicherungswerte ab 01.01.2024 ist notwendig. 
Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, 
Sozialversicherungswerte:

  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt.

  • Mit OK bestätigen Sie den Import.

oder: Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Für weitere Jahre: 01.01.2024 eingeben. Änderungen:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird ab 01.01.2024 wie folgt steigen: In den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ab 01.01.2024 bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro, beziehungsweise 5.175 Euro, im Monat steigen (2023: 59.850 Euro oder 4.987,50 Euro/Monat). 
Andere Werte, die sich an den Beitragsbemessungsgrenzen orientieren, werden analog angepasst. Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 01.01.2024 auf 12,41 Euro. Da die Verdienstgrenze für Minijobs an den Mindestlohn gekoppelt ist, wird auch die Minijobgrenze (GFB) angehoben. Ab dem 01.01.2024 beträgt diese Grenze 538 Euro, was den bisherigen “520-Euro-Job” zu einem “538-Euro-Job” macht. Zum 01.01.2024 wird damit die Untergrenze des Übergangsbereiches (Midi-Job) auf 538 Euro (bis 2.000 Euro, die bisherige Obergrenze bleibt bestehen) angehoben. Die Formeln zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme werden entsprechend angepasst.  Der Faktor FÜ für die Bestandsschutzfälle entfällt ab 01.01.2024. Der allgemeine Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird ab 01.01.2024 auf 1,7% angehoben.  Beitragssätze der Sozialkasse für das Bauhauptgewerbe
Für die Sozialkasse Bau gelten ab 01.01.2024 bereits neue Beitragssätze. Es wird bereits ein neuer Eintrag ab 01.01.2024 mit den neuen Einträgen erzeugt und benötigt. Die Beitragssätze können über den Jahr-Button der Einrichtung automatisch eingetragen werden. Bei der Abrechnung für Januar 2024 wird ein Fehler ausgegeben, wenn kein Eintrag bei den Beitragssätzen und ULAK-Werte für 01.2024 vorhanden ist; der Beitragssatz selbst wird dabei allerdings nicht geprüft.  Die Änderungen sind beschrieben in FIN-8748: Sozialkasse Bau, ab 01.01.2024 Beitragsänderungen bei der Sozialkasse Bau (West, Ost und Berlin) Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Für weitere Jahre: 01.01.2024 eingeben. ULAK-Werte der Sozialkasse für das Bauhauptgewerbe
Für die Sozialkasse Bau gelten, mit Ausnahme bei der Soka-Bau Berlin, keine neuen ULAK-Werte ab 01.01.2024. Wenn aber kein Eintrag ab 01.01.2024 vorhanden ist, wird ein Fehler zur Abrechnung ausgegeben. Die ULAK-Werte werden, wenn die Beitragssätze über die Ausführung: Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, <Einfügen für Jahr: 01.01.2024> automatisch auch eingetragen. Es sind die beiden neuen Werte zur Mindesturlaubsberechnung, die bereits seit 01.01.2023 gelten, enthalten. Die anderen Werte gelten unverändert weiter.
Wir empfehlen das automatische Eintragen über diesen Weg.

Bitte beachten Sie die Anpassung zu den ULAK-Werten zur Soka-Bau Berlin, aufgrund des Schaltjahres in 2024. Das ist beschrieben in FIN-8402: Sozialkasse, ULAK-Werte Berlin in Schaltjahren (z.B. im Jahr 2024) Beitragssätze Sozialkassen und ULAK-Werte kontrollieren
Wir empfehlen die Beitragssätze Ihrer Sozialkassen mit den aktuellen Tarifverträgen zu kontrollieren.
Bitte beachten Sie dazu auch: Beitragssätze anderer Sozialkassen. Beitragssätze anderer Sozialkassen und ULAK-Werte
Wichtiger Hinweis: Die Beitragssätze von anderen Sozialkassen (Maler, Gerüstbau, Betonsteingewerbe, etc.) müssen manuell gepflegt werden.
Bitte beachten Sie etwaige Änderungen. Arbeitszeitgruppen
Es wird die Übersicht der Arbeitszeitgruppen angezeigt. Aus dieser Übersicht heraus können die einzelnen Kalender für das Jahr erstellt werden. Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Für weitere Jahre: 01.01.2024 eingeben. Urlaub kfm.
Für Arbeitnehmer mit festem Urlaubsanspruch kann ein solcher Eintrag für das neue Jahr erstellt werden. Der Urlaubsanspruch ist dann sichtbar bei den Vorträgen, Urlaub Lfd. Jahr. Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Für weitere Jahre: 01.01.2024 eingeben. Feiertagskalender
In der Übersicht können über die Funktion Gesetzliche Feiertage generieren die Feiertage für alle Bundesländer und alle Mandanten erstellt werden. Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Für weitere Jahre: 01.01.2024 eingeben. Einrichtung wird geprüft
Damit nicht mit alten Werten abgerechnet wird, werden für Januar die Einrichtungen geprüft: Bei der Januar-Abrechnung wird ein Fehler ausgegeben, wenn für Januar kein Eintrag zu den Sozialversicherungswerten vorhanden ist. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen SV-Beiträge für Januar werden Fehler ausgegeben, wenn für Januar kein Eintrag zu den Sozialversicherungswerten vorhanden ist oder wenn Personalnummern mit Arbeitszeitgruppen enthalten sind, für die noch keine Sollstunden für den Monat im Kalender sind. Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, Abrechnungslauf ausführen und 
Vor der Abrechnung, Schätzung Beitragsnachweise, Beitragsnachweise ausführen, Krankenkasse voraussichtlich. Beitragssätze
Für die Abrechnung im Januar sind auch die aktuellen Beitragssätze der Krankenkassen nötig. Bitte beachten Sie den entsprechenden Newsletter dazu. Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Beitragssätze der Krankenkassen. Betriebsnummern
Für die Abrechnung im Januar ist eine aktuelle Betriebsnummerndatei nötig. Bitte beachten Sie den entsprechenden Newsletter dazu. Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Betriebsnummern. UV-Stammdatendatei
Für die Abrechnung im Januar ist eine aktuelle UV-Stammdatendatei nötig. Bitte beachten Sie den entsprechenden Newsletter dazu. Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten,  Berufsgenossenschaften. Perfidia-Version ab 01.01.24
Für die Übermittlung von Daten ist eine neue Perfidia-Version, mit der Versionsnummer v4.40.193 oder größer, ab 01.01.2024 notwendig. Bitte beachten Sie den entsprechenden Newsletter dazu. Diese Version steht Ihnen im NEVARIS Downloadbereich zur Verfügung: Perfidia Standalone - NEVARIS Service - Confluence



BLOHN - 

 - FIN-8355 - SV, Verpflichtung ab 01.01.2024 den SV-Meldemonat abzuschließen
SV, Verpflichtung ab 01.01.2024 den SV-Meldemonat abzuschließen Ab dem 01.01.2024 besteht die Verpflichtung, in NEVARIS Finance Baulohn den vorherigen SV-Meldemonat jeweils abzuschließen. Das bedeutet, bevor die Meldungen zum SV-Meldemonat Februar 2024 ausgeführt werden können, ist der Monat Januar 2024 abzuschließen. Das gilt auch für alle Folgemonate. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Monat abschließen über Ausführen, Ausführen.  Ausnahmen zu ausführbaren Meldungen:
Es können in einem folgenden SV-Meldemonat, wenn der vorherige noch nicht abgeschlossen wurde, trotzdem aus der Übersicht

  • die Sofortmeldungen und

  • die Meldungen zur Entgeltersatzleistung

 ausgeführt werden. Das ist notwendig, wenn die Meldungen für diese Mitarbeiter im Monat des Ereignisses erfolgen müssen. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, <Ersatzleistung EEL> und <Ersatzleistung Datenträger erstellen> Alle Sondermeldungen sind weiterhin auch möglich, das sind Meldungen, wie die 

  • Versicherungsnummer abfragen,

  • Gesonderte Meldungen,

  • Ausland A1,

  • Arbeitgeberkonto,

  • Lohnnachweis BG und

  • Betriebsdaten.

Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ausführen: die genannten Sondermeldungen Protokollierung des Abschließens des SV-Meldemonats:
Wenn der SV-Meldemonat abgeschlossen wird, dann wird automatisch ein Protokolleintrag dazu geschrieben. Dieser Eintrag <SV-Meldemonat abgeschlossen> kennzeichnet, dass die Ausführung einmal durchgeführt wurde. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Auswerten: <SV-Monat-Abschlussprotokoll> Wann kann der SV-Meldemonat abgeschlossen werden bzw. wann kann er nicht abgeschlossen werden?
Der SV-Meldemonat kann nur abgeschlossen werden, wenn alle erstellten und zum Versand bereit liegenden Meldungen verschickt wurden. 
Das wird geprüft! Also sind zunächst alle Meldungen zu verschicken oder hilfsweise, wenn sie nicht verschickt werden sollen, auf <Manuell gemeldet> zu setzen. Damit ist zukünftig sichergestellt, dass auch die vom Programm automatisch erstellten SV-Meldungen verschickt werden, das sind  

  • DEÜV-Meldungen: Datenträger erstellen

  • Beitragsnachweise: Datenträger Beitragsnachweise erstellen
    Übermittlung von Beitragsnachweisen hier speziell auch die Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die nur mit dem Abrechnungslauf erstellt werden.

  • Datenträger Monatsmeldungen erstellen

  • Datenträger Erstattung erstellen: <AAG>

  • Datenträger Ersatzleistung erstellen: <EEL>

  • Datenträger Versorgungsbezüge

Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen Sowie alle Sondermeldungen, die vom Programm aufgrund von Rückmeldungen/Aufforderungen (z.B. Gesonderte Meldungen, Monatsmeldungen), Änderungen an den Stammdaten (z.B. Betriebsdaten, Arbeitgeberkonto) automatisch erstellt und zum Versand bereitgestellt werden, oder aufgrund von Stornomeldungen zu den 92-Meldungen neue Lohnnachweise BG erfordern, welche vom Anwender noch ausgeführt werden müssen. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ausführen: die genannten Sondermeldungen   Wie kann in einem Folge-SV-Meldemonat trotzdem gemeldet werden? In der Protokollierung des Abschließens der SV-Meldemonate kann der Protokolleintrag auf den Abschluss des Vormonats manuell erzeugt werden, sofern dies aus einem wichtigen Grund hilfsweise notwendig ist. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Auswerten: <SV-Monat-Abschlussprotokoll> dort <SV-Monat-Abschluss Protokolleintrag> aufrufen, den entsprechenden Monat eintragen, dann wird der SV-Meldemonat hilfsweise als abgeschlossen markiert, und Meldungen für den Folgemonat sind möglich. Hinweis:
Wir empfehlen den korrekten Weg über den regulären Abschluss des SV-Meldemonats zu wählen, da nur so sichergestellt werden kann, dass alle Meldungen, die bereitstehen, auch verschickt werden.



BLOHN - 

 - FIN-8411 -  SV, Import der Sozialversicherungswerte ab 01.01.2024
SV, Import der Sozialversicherungswerte ab 01.01.2024 Der Import der Sozialversicherungswerte ist für die Abrechnung ab 01.01.2024 notwendig.

  • Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Sozialversicherungswerte

  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt.

Mit OK bestätigen Sie den Import. Hinweis:
Es wird ab dem Abrechnungsmonat 01.2024 geprüft, ob beide Datensätze vorhanden sind. Wenn die Datensätze nicht vorhanden sind, kommt es zu einer Fehlermeldung im Abrechnungslauf und bei der Krankenkassenschätzung (Krankenkassen voraussichtlich).
 



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 - FIN-8748 - Sozialkasse Bau, ab 01.01.2024 Beitragsänderungen bei der Sozialkasse Bau (West, Ost und Berlin)
Sozialkasse Bau, ab 01.01.2024 Beitragsänderungen bei der Sozialkasse Bau (West, Ost und Berlin) Für die Sozialkasse Bau gelten ab 01.01.2024 neue Beitragssätze. Es wird ein Satz ab 01.01.2024 mit den neuen Einträgen erzeugt. Die Beitragssätze können über die Ausführung: Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, <Einfügen für Jahr: 01.01.2024> automatisch eingetragen werden. Nach Informationen der Soka-Bau vom 15.12.2023, wurde ein Tarifvorschlag vom 01.12.2023 (TZA Bau und VTV) von den drei Tarifvertragsparteien zwischenzeitlich angenommen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wurde am 14.12.2023 beantragt, die Bekanntmachung über den Antrag im Bundesanzeiger ist noch für dieses Jahr vorgesehen, um eine ab ca. März 2024 zu erwartende rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung zum 01.01.2024 zu ermöglichen. Nach Rücksprache mit der Soka-Bau wird empfohlen, bereits ab dem 01.01.2024 mit den neuen Beiträgen abzurechnen, um Korrekturen zu vermeiden. Hier eine Zusammenfassung der Änderungen ab 01.01.2024 bzw. dem Meldemonat Januar 2024:

  • Gewerbliche Arbeitnehmer Bund West: Absenkung des Gesamtbeitrags von 20,8% auf 20,5%

  • Für Angestellte Bund West bleibt der Gesamtbeitrag bei 85 Euro

  • Gewerbliche Arbeitnehmer Berlin West: Absenkung des Gesamtbeitrags von 25,75% auf 25,65%

  • Für Angestellte Berlin West bleibt der Gesamtbeitrag bei 85 Euro

  • Gewerbliche Arbeitnehmer Bund Ost: Beitrag bleibt bei 18,7%; der enthaltene Anteil Zusatzversorgung steigt von 1,1% auf 1,4%; andere Anteile sinken

  • Angestellte Bund Ost: Anstieg der Angestelltenbeiträge von 45,50 Euro auf 53 Euro; der enthaltene Anteil Zusatzversorgung steigt von 27,50 auf 35 Euro

  • Gewerbliche Arbeitnehmer Berlin Ost: Beitrag erhöht sich von 23,65% auf 23,85%; der enthaltene Anteil Zusatzversorgung steigt von 1,1% auf 1,4%; andere Anteile sinken

  • Angestellte Berlin Ost: Anstieg der Angestelltenbeiträge von 45,50 Euro auf 53 Euro; der enthaltene Anteil Zusatzversorgung steigt von 27,50 auf 35 Euro

Die Aufteilung ist im jeweiligen Eintrag, der erzeugt wird zum 01.01.2024, ersichtlich. Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Einfügen für Jahr: 01.01.2024 eingeben.



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 - FIN-8402 - Sozialkasse Bau, ULAK-Werte Berlin in Schaltjahren (z.B. im Jahr 2024)
Sozialkasse Bau, ULAK-Werte Berlin in Schaltjahren (z.B. im Jahr 2024) Für die Sozialkasse Bau Berlin gelten neue ULAK-Werte ab 01.01.2024.  Aufgrund des Schaltjahres 2024 müssen die ULAK-Werte mit 366 Beschäftigungstagen gerechnet werden und der Divisor muss somit 10,46 bei Schwerbehinderten, bzw. bei Nicht-Schwerbehinderten 12,20 betragen. In Nicht-Schaltjahren müssen die ULAK-Werte mit 365 Beschäftigungstagen gerechnet werden und der Divisor muss somit 10,43 bei Schwerbehinderten, bzw. bei Nicht-Schwerbehinderten 12,17 betragen. (Anmerkung: Bei der Soka Bau West und Ost wird immer mit 360 Tagen gerechnet.) Die ULAK-Werte auch für Berlin können über die Ausführung: Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, <Einfügen für Jahr: 01.01.2024> automatisch eingetragen werden. Die Werte sind zu prüfen.  Bei der Abrechnung für Januar 2024 wird ein Fehler ausgegeben, wenn kein Eintrag bei den Beitragssätzen und ULAK-Werte für 01.2024 vorhanden ist; der Beitragssatz selbst wird dabei allerdings nicht geprüft.  Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, <Einfügen für Jahr: 01.01.2024> eingeben, Auswahl: Sozialkasse 



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 - FIN-7769 - SV, ab 01.01.2024 neue Betriebsnummerndatei
SV, ab 01.01.2024 neue Betriebsnummerndatei
Es steht eine neue Betriebsnummerndatei für Krankenkassen bereit. Durch den Import der Betriebsnummerndatei werden auch die Gläubiger-ID's der Krankenkassen aktualisiert.

  • Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Betriebsnummern:

  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt.

Mit OK bestätigen Sie den Import.



BLOHN - 

 - FIN-8766 -  Fusion der Krankenkassen BKK BPW Wiehl und BKK Melitta HMR zum 01.01.2024
Fusion der Krankenkassen BKK BPW Wiehl und BKK Melitta HMR zum 01.01.2024 Zum 01.01.2024 fusionieren die BKK BPW Wiehl (BBNR 30980327) und die BKK Melitta HMR (BBNR 36916935). Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Betriebsnummer und das Institutionskennzeichen der BKK Melitta HMR (BBNR 36916935, IK 103 726 081). Die Datenannahmestelle bleibt mit der BITMARCK SERVICE GMBH (BBNR 35382142) unverändert. Dazu ist der Import der Betriebsnummerndatei notwendig. Nach dem Import der Betriebsnummerndatei sind von Ihnen manuell keinerlei Änderungen an den Stammdaten vorzunehmen. Die Krankenkasse soll nicht im Personalstamm geändert werden, da durch diese Fusion keinerlei SV-Meldungen erwartet werden und notwendig sind. Es wird auch weiterhin mit unterschiedlichen Beitragssätzen und Umlagesätzen gerechnet.
Die Betriebsnummer 30980327 = BKK BPW Wiehl verliert mit dem 31.12.2023 ihre Gültigkeit und alle Meldungen werden ab dem 01.01.2024 mit der Betriebsnummer 36916935 = BKK Melitta HMR automatisch vom System erstellt und versandt. Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Betriebsnummern



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 - FIN-7770 - Berufsgenossenschaft, neue Stammdatendatei ab 01.01.2024
Berufsgenossenschaft, neue Stammdatendatei ab 01.01.2024 Es steht eine neue Stammdatendatei für die Berufsgenossenschaften ab 01.01.2024 zur Verfügung. Der Import kann jederzeit durchgeführt werden.

  • Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Berufsgenossenschaften:

  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt.

Mit OK bestätigen Sie den Import.



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 - FIN-7845 - SV, neue Tätigkeitsschlüssel ab 01.01.2024
SV, neue Tätigkeitsschlüssel ab 01.01.2024 Die neuen Tätigkeitsschlüssel stehen zum Download bereit. Diese können bei Bedarf importiert werden. Der Import ist jederzeit möglich.
Die Tätigkeitsschlüssel sind mandantenübergreifend. Der Import kann in einem Mandanten durchgeführt werden und gilt für alle Mandanten.

  • Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Tätigkeitsschlüssel

  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt. 

Mit OK bestätigen Sie den Import. 



BLOHN - 

 - FIN-7766 - Lohnsteuer, Berechnung der Lohnsteuer ab 01.01.2024
Lohnsteuer, Berechnung der Lohnsteuer ab 01.01.2024 Die Lohnsteuer wird nach aktuell vorliegenden Regeln für das Jahr 2024 gerechnet.  Die Berechnung ist nach heutigem Stand vorläufig so vorzunehmen. Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes sind voraussichtlich Korrekturabrechnungen ab 01.01.2024 notwendig. 



BLOHN - 

 - FIN-8550 - Solidaritätszuschlag, ab 01.01.24 Erhöhung der Freigrenzen
Solidaritätszuschlag, ab 01.01.2024 Erhöhung der Freigrenzen Der Freibetrag wird von bisher 17.543 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 35.086 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags ist die Lohnsteuer. Die Freibeträge beziehen sich auf die zu zahlende Lohnsteuer des Jahres. Die Berechnung ist nach heutigem Stand vorläufig so vorzunehmen. Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes sind voraussichtlich Korrekturabrechnungen ab 01.01.2024 notwendig.



BLOHN - 

 - FIN-8543 - Solidaritätszuschlag, Berechnung bei Einmalbezügen in bestimmten Konstellationen
Solidaritätszuschlag, Berechnung bei Einmalbezügen in bestimmten Konstellationen Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlages wurde in bestimmten Konstellationen von der einbehaltenen Lohnsteuer des Einmalbezuges nur ein Solidaritätszuschlag mit 5,5% berechnet. Dies war nur der Fall:

  • wenn der laufende Bezug des Mitarbeiters unter der Freigrenze zum Solidaritätszuschlag lag und ein Einmalbezug hinzukam und dadurch die Freigrenze überschritten wurde

  • oder ein laufender Bezug schon in der Milderungszone oder sogar darüber war und ein Einmalbezug hinzukam.

In anderen Konstellationen war die Berechnung richtig. Im Jahr 2023 waren Alleinstehende mit maximal 17.543 Euro (Lohn-)Steuern im Jahr vom Soli befreit, ab 2024 bis 18.130 Euro. Bei zusammenveranlagten Partnern sind es die doppelten Werte (ab 2023: 35.086 Euro/ab 2024: 36.260 Euro). Das Problem wurde behoben. Die geänderte Berechnung greift sofort.  Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, und
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen vormerken und
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen ausführen.



BLOHN - 

 - FIN-7332 - Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung Eingabe des Monats zur Ausführung
Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung Eingabe des Monats zur Ausführung Zur Ausführung der Lohnsteuerbescheinigung ist es ab jetzt notwendig, den Abrechnungsmonat zur Ausführung mit anzugeben. Der Abrechnungsmonat ist ein Pflichtfeld. Mit der Eingabe des Datums wird nun automatisch auch das Kennzeichen <Nur wenn Abrg. im Monat> gesetzt, welches vorher manuell zusätzlich gesetzt werden musste. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann das Kennzeichen auch wieder auf <Nein> geändert werden. Erläuterung zu <Nur wenn Abrechnung im Monat>: In der Regel: Kennzeichen setzen. Die Auswahl berücksichtigt, dass die Abrechnungen nicht alle zum gleichen Zeitpunkt erfolgen. Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, LSt-Bescheinigungen, Eingabe: <Abrechnungsmonat> und
Kennzeichen: <Nur wenn Abrg. im Monat>



BLOHN - 

 - FIN-7775 - Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung ab 01.01.2024
Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung ab 01.01.2024 Beim Erstellen des Ausdrucks und bei der Datenübermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist ab dem Jahr 2023 bereits ausschließlich die Steuer-ID als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung und der Druck der eTIN ist nicht mehr zulässig. Für Grenzpendler, die im Ausland leben, gab es bisher die Möglichkeit, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nur mit der eTIN zu versenden. Ab 2023 ist dafür auch die Steuer-ID notwendig. Bereits seit Januar 2020 sollen auch beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer eine Steuer-ID bekommen. Ab dem Jahr 2024 ist eine Angabe zum vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeld in Nummer 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung von § 72 EStG zum 1. Januar 2024).
Sofern noch eine LOA mit der Funktion 9910 benutzt wird, wird ein Hinweis zur Abrechnung ausgegeben, wenn sie noch abgerechnet wird <Kindergeld wird üblicherweise nicht mehr über den AG ausgezahlt>. Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, LSt-Bescheinigung



BLOHN - 

 - FIN-7154 - ELStAM, Unterdrückung der An- und Abmeldungen für Grenzgänger mit Ersatzbescheinigung
ELStAM, Unterdrückung der An- und Abmeldungen für Grenzgänger mit Ersatzbescheinigung Wenn im Personalstamm die Optionen Grenzgänger und Ersatzbescheinigung gesetzt sind, wird keine ELStAM-Anmeldung oder -Abmeldung mehr erstellt. Stammdaten, Personalstamm, Register Steuer
Vor der Abrechnung, LSt-Abzugsmerkmale, Ausführen, Abmeldungen oder Anmeldungen



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 - FIN-7780 - DLS, ab 01.01.24 Änderungen zur Digitale Lohn-Schnittstelle
DLS, Digitale Lohn-Schnittstelle Änderungen ab 01.01.2024 Die Digitale Lohn-Schnittstelle gibt leicht veränderte Dateien aus; dies geschieht automatisch. Dazu ist aber eine neue Datei index.xml nötig, die dann den csv-Dateien der Digitalen Lohn-Schnittstelle beigefügt wird. Diese steht zum Download bei Bedarf bereit. Nach der Abrechnung, Jährliche Aktivitäten, Digitale Lohn-Schnittstelle, Vorbereiten, Index-Datei holen



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 - FIN-7774 - Kurzarbeit, ab 01.01.2024 Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes / Kurzarbeitergeldes
Kurzarbeit, ab 01.01.2024 Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes / Kurzarbeitergeldes Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat. Es beträgt wieder ausschließlich 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Den höheren Leistungssatz von 67 Prozent erhalten Arbeitnehmende, 

  • die mindestens ein Kind (i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) haben sowie

  • deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind in diesem Sinne hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

Wir stellen Ihnen die Tabelle der Bundesagentur für Arbeit hier zur Verfügung: https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/berechnung-des-kurzarbeitergeldes-2024-67-60-prozent_ba046237.pdf?version=1&modificationDate=1702018636155&api=v2



BLOHN - 

 - FIN-8052 - Stammdaten, Empfehlung der Einrichtung und Nutzung von Niederlassungen
Stammdaten, Empfehlung der Einrichtung und Nutzung von Niederlassungen Im Personalstamm kann eine Niederlassung zugeordnet werden.   Diese „Niederlassung“ ist als organisatorische Einheit zu verstehen. Es muss sich dabei nicht um reale Niederlassungen handeln.  Die Einrichtung und Zuordnung mindestens einer Niederlassung ist für die korrekte Ausführung der Meldeverfahren zum Betriebsdatenmeldesatz (DSDB) und dem Arbeitgeberkonto (DSAK) unabdingbar. Das kann auch zukünftige weitere Meldeverfahren betreffen.  Weiterhin ermöglicht die Zuordnung nach Niederlassungen es, an vielen Stellen in der Einrichtung unterschiedliche Festlegungen zu treffen.  
Beispiele:  

  • Der Prozentsatz einer Zuschlagslohnart kann pro Niederlassung festgelegt werden.  

  • Der Ansprechpartner bei Meldungen und Bescheinigungen kann differenziert gesteuert werden 

  • Änderungen bei den Umlage 1 Zuordnungen sind nur über eine Niederlassung möglich. 

Wir empfehlen grundsätzlich, eine Zuordnung zu Niederlassungen vorzunehmen. Selbst dann, wenn es organisatorisch zunächst nicht erforderlich ist, nach Niederlassungen zu trennen, sollte in allen Personalstämmen eine Niederlassung hinterlegt werden.   Diese Zuordnung macht es später erheblich leichter, organisatorisch notwendige Trennungen durchzuführen. Außerdem sind einige Funktionen nur dann verfügbar, wenn abgerechnete Daten einer Niederlassung zugeordnet sind.   Eine nachträgliche Hinterlegung von Niederlassungen, wenn bislang ohne Niederlassung gearbeitet wurde, sollte nur nach Rücksprache mit dem Support bzw. mit dem Professional Service erfolgen.  Bei der Anlage eines neuen Mandanten sollte aber, wie oben erwähnt, von Beginn an mit einer Niederlassungszuordnung gearbeitet werden, selbst dann, wenn dies in anderen Mandanten bislang nicht so gehandhabt wurde.  



BLOHN - 

 - FIN-7676 - Stammdaten,  Erweiterung der Auswahlen zum Statuskennzeichen ab 01.01.2024
Stammdaten,  Erweiterung der Auswahlen zum Statuskennzeichen ab 01.01.2024 Die Auswahl zum Statuskennzeichen wurde gemäß dem aktuellen Pflichtenheft erweitert. Auswählbar sind nun:

  • Ehegatte, eingetragener Lebenspartner nach dem LPartG oder Abkömmling (1)

  • geschäftsführender Gesellschafter der meldenden GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) (2)

  • Ehegatte des meldenden Einzelunternehmers (1)

  • eingetragener Lebenspartner des meldenden Einzelunternehmers nach dem LPartG (1)

  • leibliches Kind des meldenden Einzelunternehmers (1)

  • Adoptivkind des meldenden Einzelunternehmers (1)

  • Enkelkind/ Urenkel des meldenden Einzelunternehmers. (1)

Das entsprechende Kennzeichen [(1) oder (2)] wird dann in die SV-Meldungen übernommen. Stammdaten, Personalstamm, Register Sozialversicherung, Statuskennzeichen



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 - FIN-8130 - Rückmeldungen, gemeinsame Ausführung von SV-Rückmeldungen und Rückmeldungen zur Stammdatenabfrage BG
Rückmeldungen, gemeinsame Ausführung von SV-Rückmeldungen und Rückmeldungen zur Stammdatenabfrage BG Die gesonderte Ausführung der Rückmeldungen zum elektronischen Lohnnachweis BG (Stammdatenabfrage) wurde in den Abruf der SV-Rückmeldungen zusätzlich integriert. Die gesonderte Ausführung der Rückmeldungen zum elektronischen Lohnnachweis BG (Stammdatenabfrage) ist weiterhin möglich. Siehe auch: BLO SV-Meldungen BG (BG). Elektronischer Lohnnachweis BG. Arbeitgeber müssen, um die für sie bestimmten Meldedaten der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft von den Kommunikationsservern zu erhalten, mindestens einmal wöchentlich elektronisch abrufen, speichern und für die weitere Bearbeitung nutzen.
Nur so ist sichergestellt, dass die Informationen, die der Sozialversicherungsträger zur Verfügung stellt, auch verarbeitet werden können.
Berufsgenossenschaften schicken proaktive Rückmeldungen zum laufenden Beitragsjahr aufgrund von Veränderungen bei den zulässigen Gefahrtarifen oder Gültigkeiten. Es muss sichergestellt sein, dass monatlich auch diese Rückmeldungen der BG mit eingelesen werden. Bitte beachten Sie, dass in Perfidia die Ausführung „Protokolle anfordern“ und auch in NEVARIS Finance Baulohn die Rückmeldungen mind. 1 x wöchentlich auszuführen sind. Aufruf in Perfidia: Gesendete Daten, Protokolle anfordern, alle angebotenen Verfahren. Wenn die Rückmeldungen in Perfidia empfangen wurden, sind die Rückmeldungen in NEVARIS zur weiteren Verarbeitung einzulesen/auszuführen. Aufruf in NEVARIS Finance Baulohn: Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Rückmeldungen oder
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Rückmeldungen, ausführen
Bei Bedarf die Option: Ohne Rückmeldungen BG
und
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Lohnnachweis BG, Ausführen, Rückmeldungen.



BLOHN - 

 - FIN-8448 -  SV, ab 01.01.2024 Änderungen zu den Datensätzen in den unterschiedlichen Verfahren
SV, ab 01.01.2024 Änderungen zu den Datensätzen in den unterschiedlichen Verfahren Um ab dem Kalendertag 01.01.2024 SV-Meldungen zu erstellen, muss das Jahreswechselpatch installiert worden sein.
Das gilt auch für Meldungen, die das Jahr 2023 betreffen. Die Änderungen zu den Datensätzen passieren automatisch. In einigen Verfahren kommt es zu einem Versionswechsel. Wichtig ist: Meldungen, die im Jahr 2023 erzeugt wurden, auch in 2023 verschickt zu haben. Meldungen, die in 2024 verschickt werden sollen, müssen mit dieser Version von NEVARIS Finance Baulohn auch erstellt worden sein.



BLOHN - 

 - FIN-8455 - Erstattung AAG, keine Verrechnung mehr mit Beitragsnachweisen ab 02.24
Erstattung AAG, keine Verrechnung mehr mit Beitragsnachweisen ab 02.24 Aufgrund neuer Anforderungen aus dem Pflichtenheft an die Software, wann eine Erstattung zum Arbeitgeberaufwandsgesetz (AAG) überhaupt mit einem zukünftigen Beitragsnachweis verrechnet werden darf, wird diese Option ab 01.24 nicht mehr angeboten. Dies geschieht automatisch. Eine anwenderseitige Anpassung ist nicht vorzunehmen zu dieser Option. Dezember 2023 AAG-Anträge und Beitragsschätzung Januar 2024:
Die AAG Anträge, die im Dezember 2023 mit dem Kennzeichen Verrechnung ausgeführt und an die Krankenkassen übermittelt wurden, werden mit den Beitragsnachweisen des Monats 01.24 noch verrechnet. Januar 2024 AAG-Anträge und Beitragsschätzung Februar 2024:
Ab Abrechnungsmonat 01.24 werden die AAG Anträge nur noch mit dem Kennzeichen Überweisung und der entsprechenden Bankverbindung des Arbeitgebers an die Krankenkassen übermittelt. Eine Verrechnung mit den Beitragsnachweisen 02.24 findet nicht mehr statt. Die Krankenkassen werden den Betrag zukünftig getrennt überweisen. Bitte beachten Sie dazu die notwendige Einrichtung und Prüfung des Bankkontos für die Erstattung. Hintergrund
Eine Verrechnung wäre nur noch erlaubt, wenn der genaue Betrag der Erstattung bereits von der Krankenkasse bestätigt wurde und auch nur in der bestätigten Höhe. Das kann mitunter nicht, wie bisher erlaubt, immer der nächste Beitragsmonat, sondern ggf. ein anderer/späterer, vom Anwender zu bestimmender Monat sein. Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Register Fibu/BBA, Umlage-Erstattung schätzen: Alle wählbaren Optionen führen ab 01.24 aus: <Gar nicht auf Beitragsnachweis>.
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz <AAG> Erstattung AAG, mögliche Fehlermeldung zur Ausführung AAG ab 01.2024
Wenn für eine Meldung zur Erstattung wegen Entgeltfortzahlung (Umlage 1) oder Mutterschutz/Beschäftigungsverbot (Umlage 2) nach dem Arbeitgeberaufwandsgesetz (AAG) kein Bankkonto des Arbeitgebers ermittelt werden kann, dann wird ein Fehler ausgegeben.
Die Einrichtung des Bankkontos zur Erstattung ist notwendig. Die Einrichtung des Bankkontos im Baulohn wird gegen ein vorhandenes Bankkonto in der Einrichtung der Finanzbuchhaltung zu den Bankkonten geprüft. Erstattung AAG, Einrichtung des Bankkontos zur Erstattung AAG
Wenn für eine Meldung zur Erstattung wegen Entgeltfortzahlung (Umlage 1) oder Mutterschutz/Beschäftigungsverbot (Umlage 2) nach dem Arbeitgeberaufwandsgesetz (AAG) kein Bankkonto des Arbeitgebers ermittelt werden kann, dann wird ein Fehler ausgegeben. Das kann der Fall sein bei neuen Niederlassungen oder wenn bis zum 31.12.2023 mit der Verrechnung mit den Beitragsnachweisen gearbeitet wurde. Die Eingabe in der Niederlassung Register Bank (Firma Register Bank bei Absenderadresse) wird gegen ein vorhandenes Bankkonto in der Übersicht der Bankkonten geprüft, sodass Erstattung immer auf einem Bankkonto des Betriebes angefordert werden. Dieses Bankverbindung wird entsprechend beim jeweiligen Datensatz mit übermittelt. Baulohn: Es ist die Eingabe der Kontonummer und Bankleitzahl notwendig. Die IBAN wird nicht im Baulohn eingetragen.
Finanzbuchhaltung: Aufgrund der Eingabe im Baulohn zu Kontonummer und Bankleitzahl wird die entsprechende IBAN aus der Einrichtung der Bankkonten der Finanzbuchhaltung ermittelt.
Beide Eingaben sind notwendig und korrekt vorzunehmen. Stammdaten, Einrichtung, Firmendaten, Register Bank bei Absenderadresse
Stammdaten, Einrichtung, Niederlassung, Register Bank 



BLOHN - 

 - FIN-8678 - Arbeitgeberkonto, automatische Meldungen einmal jährlich nach der Januar-Abrechnung zur Wahl des Umlagesatzes 1 (DBWU)
NEU! Arbeitgeberkonto, jährliche Wahl des Umlagesatzes <Umlage 1> (DBWU) ab 01.01.2024 Es gibt mittlerweile eine, zu den bisherigen Ausführungen der Release-Notes zum Jahreswechsel (FIN-8678), abweichende Klarstellung der Krankenkassen und des GKV-Spitzenverbandes zur jährlichen Wahl des Umlagesatzes <Umlage 1> (DBWU). Es zählen nicht mehr die bisherigen Ausführungen in den Release-Notes und Unterlagen zu den Jahreswechsel-Seminaren. Konkret bedeutet das, dass

  • die Abgabefrist für die Wahl des Umlagesatzes <Umlage 1> anders, also früher ist und

  • es müssen auch nicht an alle Krankenkassen Datensätze geschickt werden, sondern nur selektiv an die Krankenkassen, bei denen eine abweichende Wahl des Umlagesatzes <Umlage 1> zum Jahr 2024 getroffen wird.

  • Das Programm wird mit einem kommenden Patch nicht mehr die Meldung automatisch erzeugen und zum Versand bereitstellen.

Für die Frist der jährlichen Wahl des Umlagesatzes <Umlage 1> wird bei nahezu allen Krankenkassen verwiesen auf den 29.01.2024, den Beitragsfälligkeitstag, es kann aber auch eine jeweilige Satzung der Krankenkasse gelten. Daher ist es wichtig die Wahl und die Ausführung und den Versand der Datensätze bis zum Stichtag durchzuführen. Wenn ein abweichender Umlagesatzes <Umlage 1> und damit Erstattungssatz für das Jahr 2024 gelten soll, muss ein entsprechender Datensatz zum Arbeitgeberkonto fristgerecht an die Krankenkassen manuell vom Anwender ausgelöst werden und übermittelt werden.
Eine abweichende Wahl nach der Januar-Abrechnung oder auch unterjährig ist nicht mehr möglich. Die Umlage- und Erstattungssätze zur Umlage U1 sind jährlich zu Beginn des Jahres wie bisher zu wählen! Die Meldungen können jederzeit, wenn Sie die Wahl getroffen haben, ausgelöst werden. Anschließend ist auch mit der getroffenen Wahl die Abrechnung für das Kalenderjahr 2024 auszuführen. Meldungen an alle Krankenkassen auslösen mit dem eingerichteten Umlagesatz ist aktuell nicht möglich und auch nicht notwendig. Für Krankenkassen, bei denen der Umlagesatz abweichend von Ihnen zum Vorjahr bestimmt werden soll, gehen Sie bitte wie folgt für jede einzelne Krankenkasse vor und melden die Wahl Ihres Umlagesatzes <Umlage 1>: Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Arbeitgeberkonto, Ausführen, Meldung an eine Krankenkasse, anschließend ist die Frage zu beantworten, ob für die Firma oder eine Niederlassung gemeldet werden soll: Bei <Ja> = Firma: danach folgt die Auswahl der Krankenkasse (Kassenstamm, der für alle Geschäftsstellen zählt). Gemeldet wird für die Firma (Firmendaten) Bei <Nein> = Niederlassung, danach folgt die Auswahl der Krankenkasse (Kassenstamm, der für alle Geschäftsstellen zählt) und anschließend die Auswahl der Niederlassungen für die gemeldet werden soll. Hinweis
Die Auswahl auf die Niederlassungen ist wie folgt gefiltert: a. Die Auswahl der Niederlassungen ist nur möglich auf die Hauptniederlassungen, wenn es viele Niederlassungen mit einer identischen Hauptbetriebsnummer gibt. b. Niederlassungen, die keine Hauptbetriebsnummer eingetragen haben (hier zählt die BBNR-Verursacher auch als Hauptbetriebsnummer) werden auch ohne das Kennzeichen Hauptniederlassungen zur Auswahl angeboten. Die Auswahl ist entsprechend gefiltert.   Bisher und nicht mehr gültig: Arbeitgeberkonto, automatische Meldungen einmal jährlich nach der Januar-Abrechnung zur Wahl des Umlagesatzes 1 (DBWU) Wenn eine Firma oder Niederlassung mit der Auswahl zu Umlage U1 eingerichtet ist, dann werden _nach der Januar-Abrechnung eines jeden Jahres die aktuell gewählten Umlage- und Erstattungssätze zur Umlage U1, mit denen die Januar-Abrechnung durchgeführt wurde, den jeweiligen Krankenkassen automatisch mit dem Arbeitgeberkontomeldesatz (DSAK) gemeldet. Das bisherige Papierverfahren mit der jährlichen Wahl des Umlage- und Erstattungssatzes entfällt damit. Eine abweichende Wahl nach der Januar-Abrechnung oder auch unterjährig ist nicht mehr möglich. Die Umlage- und Erstattungssätze zur Umlage U1 sind jährlich zu Beginn des Jahres zu wählen! Das entspricht den Regeln zur Wahl der Umlage- und Erstattungssätze zur Umlage U1 bei den Krankenkassen. Die automatischen Meldungen zum Arbeitgeberkonto zum Umlagesatz 1 werden nach der Januar-Abrechnung erzeugt, wenn der SV-Meldemonat Januar abgeschlossen wird. Dann werden zuvor die Meldungen zum Arbeitgeberkonto für den Versand bereitgelegt. Der SV-Meldemonat Januar wird dann noch nicht abgeschlossen, zunächst müssen die Meldungen zum Arbeitgeberkonto verschickt werden. Anschließend muss der Vorgang SV-Meldemonat Januar abschließen wiederholt werden. Hinweis: Es werden nur Meldungen für die jeweiligen Krankenkassen erzeugt, für die jeweilige Hauptbetriebsnummer (Hauptniederlassung) und nicht für jede einzelne Niederlassung, die einer Hauptbetriebsnummer (Hauptniederlassung) zugeordnet ist. /Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Monat abschließen Zuvor muss der Abrechnungsmonat Januar des Jahres abgeschlossen sein. /Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, Monat abschließen Die Meldungen können aber im Januar auch manuell erstellt werden, sofern das gewünscht ist. Die Erstellung ist erst möglich, wenn der Abrechnungsmonat abgeschlossen wurde. Der SV-Meldemonat kann erst abgeschlossen werden, wenn auch die Meldungen zum Arbeitgeberkonto verschickt wurden. Was  zum DBWU gemeldet wird, wird in der Übersicht zum Arbeitgeberkonto angezeigt. Arbeitgeberkonto, weitere Hinweise zur Wahl der Umlage- und Erstattungssätze zur Umlage U1 (DBWU) - Prüfung zur Hauptbetriebsnummer (HABBNR) Umlagesatz U1 bestimmen: Es zählt zunächst, was generell an der Firma bzw. abweichend an den Niederlassungen als Erstattungssatz eingerichtet wurde für alle Krankenkassen. Umlagesatz U1 je Krankenkasse bestimmen: Je Krankenkasse kann in den Beitragskontennummern Krankenkasse der Umlagesatz bestimmt werden. Wenn hier eine Eingabe erfolgt, dann zählt diese an Stelle der Eingabe in Firma oder in den Niederlassungen. Wenn keine Eingabe erfolgt (also <blank>), dann zählt die Einrichtung der Firma bzw. abweichend an den Niederlassungen. Wir empfehlen, wenn abweichend bestimmt wird, diese Einrichtung vollständig bei den Beitragskontonummern Krankenkasse zu machen. Es ist notwendig und das wird geprüft, dass zu einer Hauptbetriebsnummer (HABBNR) die Einrichtung zum Umlagesatz U1 zu allen dieser Hauptbetriebsnummer (HABBNR) zugeordneten Niederlassungen identisch ist. Die Hauptbetriebsnummer (HABBNR) kennzeichnet den Beitragsschuldner = die Hauptfirma/Hauptniederlassung. Der Beitragsschuldner kann für viele Niederlassungen (mit eigener BBNR Verursacher) gelten, daher wird die Hauptbetriebsnummer (HABBNR) an der Niederlassung eingetragen, aber alle Niederlassungen einer Hauptbetriebsnummer (HABBNR) können zu einer Krankenkasse nur eine Wahl zur Umlageerstattung haben! Das wird geprüft vom Programm ab 01.01.2024. /Stammdaten, Einrichtung, Sozialversicherung, Beitragskontonummern Krankenkasse: U1-Umlage Lohnfortzahlung Zur besseren Übersicht kann hier die Hauptbetriebsnummer (HABBNR) eingeblendet werden. /Stammdaten, Einrichtung, Sozialversicherung, Beitragskontonummern Krankenkasse: einblenden Hauptbetriebsnummer