Finance-Version 2023.2.6 Release Notes

 

 

Liebe NEVARIS-Finance Anwender,

für unsere Finance Version 2023.2 haben wir Patch 2023.2.6 veröffentlicht.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Anpassungen in dieser Version.


Version: 2023.2.6
Veröffentlichungsdatum: 08.01.2024

Fehlerkorrekturen und Programmverbesserungen

BLOHN - Userstory - FIN-7768 - Baulohn, ab 01.01.2024 Jahreseinrichtung
Finance Version: NEV2023.2.6 (2023.2.6.Jahreswechsel) Jahres-Einrichtung
Einige Werte zum Jahreswechsel können automatisch eingerichtet werden. Es werden die entsprechenden Menüpunkte für die weitere Ausführung dazu aufgerufen; hierfür schrittweise die Jahres-Einrichtungen ausführen, in der Baulohn-Einrichtung, Auswahl: Jahr zum 01.01.2024:
Sozialversicherungswerte
Der Import der Sozialversicherungswerte ab 01.01.2024 ist notwendig. 
Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, 
Sozialversicherungswerte:

  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt.
  • Mit OK bestätigen Sie den Import.
oder: Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Für weitere Jahre: 01.01.2024 eingeben. Änderungen:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung wird ab 01.01.2024 wie folgt steigen: In den neuen Bundesländern auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro/Monat), in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird ab 01.01.2024 bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 Euro, beziehungsweise 5.175 Euro, im Monat steigen (2023: 59.850 Euro oder 4.987,50 Euro/Monat). 
Andere Werte, die sich an den Beitragsbemessungsgrenzen orientieren, werden analog angepasst.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 01.01.2024 auf 12,41 Euro. Da die Verdienstgrenze für Minijobs an den Mindestlohn gekoppelt ist, wird auch die Minijobgrenze (GFB) angehoben. Ab dem 01.01.2024 beträgt diese Grenze 538 Euro, was den bisherigen “520-Euro-Job” zu einem “538-Euro-Job” macht. Zum 01.01.2024 wird damit die Untergrenze des Übergangsbereiches (Midi-Job) auf 538 Euro (bis 2.000 Euro, die bisherige Obergrenze bleibt bestehen) angehoben. Die Formeln zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme werden entsprechend angepasst.  Der Faktor FÜ für die Bestandsschutzfälle entfällt ab 01.01.2024. Der allgemeine Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird ab 01.01.2024 auf 1,7% angehoben.  Beitragssätze der Sozialkasse für das Bauhauptgewerbe
Für die Sozialkasse Bau gelten ab 01.01.2024 bereits neue Beitragssätze. Es wird bereits ein neuer Eintrag ab 01.01.2024 mit den neuen Einträgen erzeugt und benötigt. Die Beitragssätze können über den Jahr-Button der Einrichtung automatisch eingetragen werden. Bei der Abrechnung für Januar 2024 wird ein Fehler ausgegeben, wenn kein Eintrag bei den Beitragssätzen und ULAK-Werte für 01.2024 vorhanden ist; der Beitragssatz selbst wird dabei allerdings nicht geprüft. 
Die Änderungen sind beschrieben in FIN-8748: Sozialkasse Bau, ab 01.01.2024 Beitragsänderungen bei der Sozialkasse Bau (West, Ost und Berlin) Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Für weitere Jahre: 01.01.2024 eingeben. ULAK-Werte der Sozialkasse für das Bauhauptgewerbe
Für die Sozialkasse Bau gelten, mit Ausnahme bei der Soka-Bau Berlin, keine neuen ULAK-Werte ab 01.01.2024. Wenn aber kein Eintrag ab 01.01.2024 vorhanden ist, wird ein Fehler zur Abrechnung ausgegeben. Die ULAK-Werte werden, wenn die Beitragssätze über die Ausführung: Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, <Einfügen für Jahr: 01.01.2024> automatisch auch eingetragen. Es sind die beiden neuen Werte zur Mindesturlaubsberechnung, die bereits seit 01.01.2023 gelten, enthalten. Die anderen Werte gelten unverändert weiter.
Wir empfehlen das automatische Eintragen über diesen Weg.

Bitte beachten Sie die Anpassung zu den ULAK-Werten zur Soka-Bau Berlin, aufgrund des Schaltjahres in 2024. Das ist beschrieben in FIN-8402: Sozialkasse, ULAK-Werte Berlin in Schaltjahren (z.B. im Jahr 2024)
Beitragssätze Sozialkassen und ULAK-Werte kontrollieren
Wir empfehlen die Beitragssätze Ihrer Sozialkassen mit den aktuellen Tarifverträgen zu kontrollieren.
Bitte beachten Sie dazu auch: Beitragssätze anderer Sozialkassen.
Beitragssätze anderer Sozialkassen und ULAK-Werte
Wichtiger Hinweis: Die Beitragssätze von anderen Sozialkassen (Maler, Gerüstbau, Betonsteingewerbe, etc.) müssen manuell gepflegt werden.
Bitte beachten Sie etwaige Änderungen.
Arbeitszeitgruppen
Es wird die Übersicht der Arbeitszeitgruppen angezeigt. Aus dieser Übersicht heraus können die einzelnen Kalender für das Jahr erstellt werden.
Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Für weitere Jahre: 01.01.2024 eingeben. Urlaub kfm.
Für Arbeitnehmer mit festem Urlaubsanspruch kann ein solcher Eintrag für das neue Jahr erstellt werden. Der Urlaubsanspruch ist dann sichtbar bei den Vorträgen, Urlaub Lfd. Jahr.
Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Für weitere Jahre: 01.01.2024 eingeben. Feiertagskalender
In der Übersicht können über die Funktion Gesetzliche Feiertage generieren die Feiertage für alle Bundesländer und alle Mandanten erstellt werden.
Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Für weitere Jahre: 01.01.2024 eingeben. Einrichtung wird geprüft
Damit nicht mit alten Werten abgerechnet wird, werden für Januar die Einrichtungen geprüft: Bei der Januar-Abrechnung wird ein Fehler ausgegeben, wenn für Januar kein Eintrag zu den Sozialversicherungswerten vorhanden ist. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen SV-Beiträge für Januar werden Fehler ausgegeben, wenn für Januar kein Eintrag zu den Sozialversicherungswerten vorhanden ist oder wenn Personalnummern mit Arbeitszeitgruppen enthalten sind, für die noch keine Sollstunden für den Monat im Kalender sind.
Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, Abrechnungslauf ausführen und 
Vor der Abrechnung, Schätzung Beitragsnachweise, Beitragsnachweise ausführen, Krankenkasse voraussichtlich.
Beitragssätze
Für die Abrechnung im Januar sind auch die aktuellen Beitragssätze der Krankenkassen nötig. Bitte beachten Sie den entsprechenden Newsletter dazu.
Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Beitragssätze der Krankenkassen. Betriebsnummern
Für die Abrechnung im Januar ist eine aktuelle Betriebsnummerndatei nötig. Bitte beachten Sie den entsprechenden Newsletter dazu.
Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Betriebsnummern. UV-Stammdatendatei
Für die Abrechnung im Januar ist eine aktuelle UV-Stammdatendatei nötig. Bitte beachten Sie den entsprechenden Newsletter dazu.
Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten,  Berufsgenossenschaften. Perfidia-Version ab 01.01.24
Für die Übermittlung von Daten ist eine neue Perfidia-Version, mit der Versionsnummer v4.40.193 oder größer, ab 01.01.2024 notwendig. Bitte beachten Sie den entsprechenden Newsletter dazu. Diese Version steht Ihnen im NEVARIS Downloadbereich zur Verfügung: Perfidia Standalone - NEVARIS Service - Confluence



BLOHN - Userstory - FIN-8355 - SV, Verpflichtung ab 01.01.2024 den SV-Meldemonat abzuschließen
SV, Verpflichtung ab 01.01.2024 den SV-Meldemonat abzuschließen Ab dem 01.01.2024 besteht die Verpflichtung, in NEVARIS Finance Baulohn den vorherigen SV-Meldemonat jeweils abzuschließen. Das bedeutet, bevor die Meldungen zum SV-Meldemonat Februar 2024 ausgeführt werden können, ist der Monat Januar 2024 abzuschließen. Das gilt auch für alle Folgemonate. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Monat abschließen über Ausführen, Ausführen.  Ausnahmen zu ausführbaren Meldungen:
Es können in einem folgenden SV-Meldemonat, wenn der vorherige noch nicht abgeschlossen wurde, trotzdem aus der Übersicht

  • die Sofortmeldungen und
  • die Meldungen zur Entgeltersatzleistung
 ausgeführt werden. Das ist notwendig, wenn die Meldungen für diese Mitarbeiter im Monat des Ereignisses erfolgen müssen. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, <Ersatzleistung EEL> und <Ersatzleistung Datenträger erstellen> Alle Sondermeldungen sind weiterhin auch möglich, das sind Meldungen, wie die 
  • Versicherungsnummer abfragen,
  • Gesonderte Meldungen,
  • Ausland A1,
  • Arbeitgeberkonto,
  • Lohnnachweis BG und
  • Betriebsdaten.
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ausführen: die genannten Sondermeldungen Protokollierung des Abschließens des SV-Meldemonats:
Wenn der SV-Meldemonat abgeschlossen wird, dann wird automatisch ein Protokolleintrag dazu geschrieben. Dieser Eintrag <SV-Meldemonat abgeschlossen> kennzeichnet, dass die Ausführung einmal durchgeführt wurde.
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Auswerten: <SV-Monat-Abschlussprotokoll> Wann kann der SV-Meldemonat abgeschlossen werden bzw. wann kann er nicht abgeschlossen werden?
Der SV-Meldemonat kann nur abgeschlossen werden, wenn alle erstellten und zum Versand bereit liegenden Meldungen verschickt wurden. 
Das wird geprüft!
Also sind zunächst alle Meldungen zu verschicken oder hilfsweise, wenn sie nicht verschickt werden sollen, auf <Manuell gemeldet> zu setzen. Damit ist zukünftig sichergestellt, dass auch die vom Programm automatisch erstellten SV-Meldungen verschickt werden, das sind  
  • DEÜV-Meldungen: Datenträger erstellen
  • Beitragsnachweise: Datenträger Beitragsnachweise erstellen
    Übermittlung von Beitragsnachweisen hier speziell auch die Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die nur mit dem Abrechnungslauf erstellt werden.
  • Datenträger Monatsmeldungen erstellen
  • Datenträger Erstattung erstellen: <AAG>
  • Datenträger Ersatzleistung erstellen: <EEL>
  • Datenträger Versorgungsbezüge
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen Sowie alle Sondermeldungen, die vom Programm aufgrund von Rückmeldungen/Aufforderungen (z.B. Gesonderte Meldungen, Monatsmeldungen), Änderungen an den Stammdaten (z.B. Betriebsdaten, Arbeitgeberkonto) automatisch erstellt und zum Versand bereitgestellt werden, oder aufgrund von Stornomeldungen zu den 92-Meldungen neue Lohnnachweise BG erfordern, welche vom Anwender noch ausgeführt werden müssen. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ausführen: die genannten Sondermeldungen   Wie kann in einem Folge-SV-Meldemonat trotzdem gemeldet werden? In der Protokollierung des Abschließens der SV-Meldemonate kann der Protokolleintrag auf den Abschluss des Vormonats manuell erzeugt werden, sofern dies aus einem wichtigen Grund hilfsweise notwendig ist. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Auswerten: <SV-Monat-Abschlussprotokoll> dort <SV-Monat-Abschluss Protokolleintrag> aufrufen, den entsprechenden Monat eintragen, dann wird der SV-Meldemonat hilfsweise als abgeschlossen markiert, und Meldungen für den Folgemonat sind möglich. Hinweis:
Wir empfehlen den korrekten Weg über den regulären Abschluss des SV-Meldemonats zu wählen, da nur so sichergestellt werden kann, dass alle Meldungen, die bereitstehen, auch verschickt werden.



BLOHN - Userstory - FIN-8411 -  SV, Import der Sozialversicherungswerte ab 01.01.2024
SV, Import der Sozialversicherungswerte ab 01.01.2024 Der Import der Sozialversicherungswerte ist für die Abrechnung ab 01.01.2024 notwendig.

  • Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Sozialversicherungswerte
  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt.
Mit OK bestätigen Sie den Import. Hinweis:
Es wird ab dem Abrechnungsmonat 01.2024 geprüft, ob beide Datensätze vorhanden sind. Wenn die Datensätze nicht vorhanden sind, kommt es zu einer Fehlermeldung im Abrechnungslauf und bei der Krankenkassenschätzung (Krankenkassen voraussichtlich).
 



BLOHN - Userstory - FIN-8748 - Sozialkasse Bau, ab 01.01.2024 Beitragsänderungen bei der Sozialkasse Bau (West, Ost und Berlin)
Sozialkasse Bau, ab 01.01.2024 Beitragsänderungen bei der Sozialkasse Bau (West, Ost und Berlin) Für die Sozialkasse Bau gelten ab 01.01.2024 neue Beitragssätze. Es wird ein Satz ab 01.01.2024 mit den neuen Einträgen erzeugt. Die Beitragssätze können über die Ausführung: Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, <Einfügen für Jahr: 01.01.2024> automatisch eingetragen werden. Nach Informationen der Soka-Bau vom 15.12.2023, wurde ein Tarifvorschlag vom 01.12.2023 (TZA Bau und VTV) von den drei Tarifvertragsparteien zwischenzeitlich angenommen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wurde am 14.12.2023 beantragt, die Bekanntmachung über den Antrag im Bundesanzeiger ist noch für dieses Jahr vorgesehen, um eine ab ca. März 2024 zu erwartende rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung zum 01.01.2024 zu ermöglichen.
Nach Rücksprache mit der Soka-Bau wird empfohlen, bereits ab dem 01.01.2024 mit den neuen Beiträgen abzurechnen, um Korrekturen zu vermeiden. Hier eine Zusammenfassung der Änderungen ab 01.01.2024 bzw. dem Meldemonat Januar 2024:

  • Gewerbliche Arbeitnehmer Bund West: Absenkung des Gesamtbeitrags von 20,8% auf 20,5%
  • Für Angestellte Bund West bleibt der Gesamtbeitrag bei 85 Euro
  • Gewerbliche Arbeitnehmer Berlin West: Absenkung des Gesamtbeitrags von 25,75% auf 25,65%
  • Für Angestellte Berlin West bleibt der Gesamtbeitrag bei 85 Euro
  • Gewerbliche Arbeitnehmer Bund Ost: Beitrag bleibt bei 18,7%; der enthaltene Anteil Zusatzversorgung steigt von 1,1% auf 1,4%; andere Anteile sinken
  • Angestellte Bund Ost: Anstieg der Angestelltenbeiträge von 45,50 Euro auf 53 Euro; der enthaltene Anteil Zusatzversorgung steigt von 27,50 auf 35 Euro
  • Gewerbliche Arbeitnehmer Berlin Ost: Beitrag erhöht sich von 23,65% auf 23,85%; der enthaltene Anteil Zusatzversorgung steigt von 1,1% auf 1,4%; andere Anteile sinken
  • Angestellte Berlin Ost: Anstieg der Angestelltenbeiträge von 45,50 Euro auf 53 Euro; der enthaltene Anteil Zusatzversorgung steigt von 27,50 auf 35 Euro
Die Aufteilung ist im jeweiligen Eintrag, der erzeugt wird zum 01.01.2024, ersichtlich. Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, Einfügen für Jahr: 01.01.2024 eingeben.


BLOHN - Userstory - FIN-8402 - Sozialkasse Bau, ULAK-Werte Berlin in Schaltjahren (z.B. im Jahr 2024)
Sozialkasse Bau, ULAK-Werte Berlin in Schaltjahren (z.B. im Jahr 2024) Für die Sozialkasse Bau Berlin gelten neue ULAK-Werte ab 01.01.2024.  Aufgrund des Schaltjahres 2024 müssen die ULAK-Werte mit 366 Beschäftigungstagen gerechnet werden und der Divisor muss somit 10,46 bei Schwerbehinderten, bzw. bei Nicht-Schwerbehinderten 12,20 betragen. In Nicht-Schaltjahren müssen die ULAK-Werte mit 365 Beschäftigungstagen gerechnet werden und der Divisor muss somit 10,43 bei Schwerbehinderten, bzw. bei Nicht-Schwerbehinderten 12,17 betragen. (Anmerkung: Bei der Soka Bau West und Ost wird immer mit 360 Tagen gerechnet.) Die ULAK-Werte auch für Berlin können über die Ausführung: Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, <Einfügen für Jahr: 01.01.2024> automatisch eingetragen werden. Die Werte sind zu prüfen.  Bei der Abrechnung für Januar 2024 wird ein Fehler ausgegeben, wenn kein Eintrag bei den Beitragssätzen und ULAK-Werte für 01.2024 vorhanden ist; der Beitragssatz selbst wird dabei allerdings nicht geprüft.  Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Ausführen, <Einfügen für Jahr: 01.01.2024> eingeben, Auswahl: Sozialkasse 



BLOHN - Userstory - FIN-7769 - SV, ab 01.01.2024 neue Betriebsnummerndatei
SV, ab 01.01.2024 neue Betriebsnummerndatei
Es steht eine neue Betriebsnummerndatei für Krankenkassen bereit. Durch den Import der Betriebsnummerndatei werden auch die Gläubiger-ID's der Krankenkassen aktualisiert.

  • Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Betriebsnummern:
  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt.
Mit OK bestätigen Sie den Import.


BLOHN - Userstory - FIN-8766 -  Fusion der Krankenkassen BKK BPW Wiehl und BKK Melitta HMR zum 01.01.2024
Fusion der Krankenkassen BKK BPW Wiehl und BKK Melitta HMR zum 01.01.2024 Zum 01.01.2024 fusionieren die BKK BPW Wiehl (BBNR 30980327) und die BKK Melitta HMR (BBNR 36916935). Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Betriebsnummer und das Institutionskennzeichen der BKK Melitta HMR (BBNR 36916935, IK 103 726 081). Die Datenannahmestelle bleibt mit der BITMARCK SERVICE GMBH (BBNR 35382142) unverändert. Dazu ist der Import der Betriebsnummerndatei notwendig. Nach dem Import der Betriebsnummerndatei sind von Ihnen manuell keinerlei Änderungen an den Stammdaten vorzunehmen. Die Krankenkasse soll nicht im Personalstamm geändert werden, da durch diese Fusion keinerlei SV-Meldungen erwartet werden und notwendig sind. Es wird auch weiterhin mit unterschiedlichen Beitragssätzen und Umlagesätzen gerechnet.
Die Betriebsnummer 30980327 = BKK BPW Wiehl verliert mit dem 31.12.2023 ihre Gültigkeit und alle Meldungen werden ab dem 01.01.2024 mit der Betriebsnummer 36916935 = BKK Melitta HMR automatisch vom System erstellt und versandt.
Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Betriebsnummern



BLOHN - Userstory - FIN-7770 - Berufsgenossenschaft, neue Stammdatendatei ab 01.01.2024
Berufsgenossenschaft, neue Stammdatendatei ab 01.01.2024 Es steht eine neue Stammdatendatei für die Berufsgenossenschaften ab 01.01.2024 zur Verfügung. Der Import kann jederzeit durchgeführt werden.

  • Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Berufsgenossenschaften:
  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt.
Mit OK bestätigen Sie den Import.


BLOHN - Userstory - FIN-7845 - SV, neue Tätigkeitsschlüssel ab 01.01.2024
SV, neue Tätigkeitsschlüssel ab 01.01.2024 Die neuen Tätigkeitsschlüssel stehen zum Download bereit. Diese können bei Bedarf importiert werden. Der Import ist jederzeit möglich.
Die Tätigkeitsschlüssel sind mandantenübergreifend. Der Import kann in einem Mandanten durchgeführt werden und gilt für alle Mandanten.

  • Der Import erfolgt unter Personalbuchhaltung, Import/Export, Import Stammdaten, Tätigkeitsschlüssel
  • Dort auf den oberen Assist-Button klicken (Button mit 3 Punkten), der Download erfolgt automatisch und die Datei wird für den Import bereitgestellt. 
Mit OK bestätigen Sie den Import. 


BLOHN - Userstory - FIN-7766 - Lohnsteuer, Berechnung der Lohnsteuer ab 01.01.2024
Lohnsteuer, Berechnung der Lohnsteuer ab 01.01.2024 Die Lohnsteuer wird nach aktuell vorliegenden Regeln für das Jahr 2024 gerechnet.  Die Berechnung ist nach heutigem Stand vorläufig so vorzunehmen. Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes sind voraussichtlich Korrekturabrechnungen ab 01.01.2024 notwendig. 



BLOHN - Userstory - FIN-8550 - Solidaritätszuschlag, ab 01.01.24 Erhöhung der Freigrenzen
Solidaritätszuschlag, ab 01.01.2024 Erhöhung der Freigrenzen Der Freibetrag wird von bisher 17.543 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 35.086 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags ist die Lohnsteuer. Die Freibeträge beziehen sich auf die zu zahlende Lohnsteuer des Jahres.
Die Berechnung ist nach heutigem Stand vorläufig so vorzunehmen. Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes sind voraussichtlich Korrekturabrechnungen ab 01.01.2024 notwendig.



BLOHN - Bug - FIN-8543 - Solidaritätszuschlag, Berechnung bei Einmalbezügen in bestimmten Konstellationen
Solidaritätszuschlag, Berechnung bei Einmalbezügen in bestimmten Konstellationen Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlages wurde in bestimmten Konstellationen von der einbehaltenen Lohnsteuer des Einmalbezuges nur ein Solidaritätszuschlag mit 5,5% berechnet. Dies war nur der Fall:

  • wenn der laufende Bezug des Mitarbeiters unter der Freigrenze zum Solidaritätszuschlag lag und ein Einmalbezug hinzukam und dadurch die Freigrenze überschritten wurde
  • oder ein laufender Bezug schon in der Milderungszone oder sogar darüber war und ein Einmalbezug hinzukam.
In anderen Konstellationen war die Berechnung richtig. Im Jahr 2023 waren Alleinstehende mit maximal 17.543 Euro (Lohn-)Steuern im Jahr vom Soli befreit, ab 2024 bis 18.130 Euro. Bei zusammenveranlagten Partnern sind es die doppelten Werte (ab 2023: 35.086 Euro/ab 2024: 36.260 Euro). Das Problem wurde behoben. Die geänderte Berechnung greift sofort.  Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, und
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen vormerken und
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen ausführen.



BLOHN - Userstory - FIN-7332 - Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung Eingabe des Monats zur Ausführung
Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung Eingabe des Monats zur Ausführung Zur Ausführung der Lohnsteuerbescheinigung ist es ab jetzt notwendig, den Abrechnungsmonat zur Ausführung mit anzugeben. Der Abrechnungsmonat ist ein Pflichtfeld. Mit der Eingabe des Datums wird nun automatisch auch das Kennzeichen <Nur wenn Abrg. im Monat> gesetzt, welches vorher manuell zusätzlich gesetzt werden musste. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann das Kennzeichen auch wieder auf <Nein> geändert werden. Erläuterung zu <Nur wenn Abrechnung im Monat>: In der Regel: Kennzeichen setzen. Die Auswahl berücksichtigt, dass die Abrechnungen nicht alle zum gleichen Zeitpunkt erfolgen. Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, LSt-Bescheinigungen, Eingabe: <Abrechnungsmonat> und
Kennzeichen: <Nur wenn Abrg. im Monat>



BLOHN - Userstory - FIN-7775 - Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung ab 01.01.2024
Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung ab 01.01.2024 Beim Erstellen des Ausdrucks und bei der Datenübermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist ab dem Jahr 2023 bereits ausschließlich die Steuer-ID als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung und der Druck der eTIN ist nicht mehr zulässig. Für Grenzpendler, die im Ausland leben, gab es bisher die Möglichkeit, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nur mit der eTIN zu versenden. Ab 2023 ist dafür auch die Steuer-ID notwendig. Bereits seit Januar 2020 sollen auch beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer eine Steuer-ID bekommen. Ab dem Jahr 2024 ist eine Angabe zum vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeld in Nummer 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung von § 72 EStG zum 1. Januar 2024).
Sofern noch eine LOA mit der Funktion 9910 benutzt wird, wird ein Hinweis zur Abrechnung ausgegeben, wenn sie noch abgerechnet wird <Kindergeld wird üblicherweise nicht mehr über den AG ausgezahlt>.
Nach der Abrechnung, LSt-Meldungen, LSt-Bescheinigung



BLOHN - Bug - FIN-7154 - ELStAM, Unterdrückung der An- und Abmeldungen für Grenzgänger mit Ersatzbescheinigung
ELStAM, Unterdrückung der An- und Abmeldungen für Grenzgänger mit Ersatzbescheinigung Wenn im Personalstamm die Optionen Grenzgänger und Ersatzbescheinigung gesetzt sind, wird keine ELStAM-Anmeldung oder -Abmeldung mehr erstellt. Stammdaten, Personalstamm, Register Steuer
Vor der Abrechnung, LSt-Abzugsmerkmale, Ausführen, Abmeldungen oder Anmeldungen



BLOHN - Userstory - FIN-7780 - DLS, ab 01.01.24 Änderungen zur Digitale Lohn-Schnittstelle
DLS, Digitale Lohn-Schnittstelle Änderungen ab 01.01.2024 Die Digitale Lohn-Schnittstelle gibt leicht veränderte Dateien aus; dies geschieht automatisch. Dazu ist aber eine neue Datei index.xml nötig, die dann den csv-Dateien der Digitalen Lohn-Schnittstelle beigefügt wird. Diese steht zum Download bei Bedarf bereit. Nach der Abrechnung, Jährliche Aktivitäten, Digitale Lohn-Schnittstelle, Vorbereiten, Index-Datei holen



BLOHN - Userstory - FIN-7774 - Kurzarbeit, ab 01.01.2024 Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes / Kurzarbeitergeldes
Kurzarbeit, ab 01.01.2024 Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes / Kurzarbeitergeldes Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat. Es beträgt wieder ausschließlich 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Den höheren Leistungssatz von 67 Prozent erhalten Arbeitnehmende, 

  • die mindestens ein Kind (i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) haben sowie
  • deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind in diesem Sinne hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Wir stellen Ihnen die Tabelle der Bundesagentur für Arbeit hier zur Verfügung: https://nevaris-gmbh.atlassian.net/wiki/download/attachments/36836047/berechnung-des-kurzarbeitergeldes-2024-67-60-prozent_ba046237.pdf?version=1&modificationDate=1702018636155&api=v2


BLOHN - Userstory - FIN-8052 - Stammdaten, Empfehlung der Einrichtung und Nutzung von Niederlassungen
Stammdaten, Empfehlung der Einrichtung und Nutzung von Niederlassungen Im Personalstamm kann eine Niederlassung zugeordnet werden.   Diese „Niederlassung“ ist als organisatorische Einheit zu verstehen. Es muss sich dabei nicht um reale Niederlassungen handeln.  Die Einrichtung und Zuordnung mindestens einer Niederlassung ist für die korrekte Ausführung der Meldeverfahren zum Betriebsdatenmeldesatz (DSDB) und dem Arbeitgeberkonto (DSAK) unabdingbar. Das kann auch zukünftige weitere Meldeverfahren betreffen.  Weiterhin ermöglicht die Zuordnung nach Niederlassungen es, an vielen Stellen in der Einrichtung unterschiedliche Festlegungen zu treffen.  
Beispiele:  

  • Der Prozentsatz einer Zuschlagslohnart kann pro Niederlassung festgelegt werden.  
  • Der Ansprechpartner bei Meldungen und Bescheinigungen kann differenziert gesteuert werden 
  • Änderungen bei den Umlage 1 Zuordnungen sind nur über eine Niederlassung möglich. 
Wir empfehlen grundsätzlich, eine Zuordnung zu Niederlassungen vorzunehmen. Selbst dann, wenn es organisatorisch zunächst nicht erforderlich ist, nach Niederlassungen zu trennen, sollte in allen Personalstämmen eine Niederlassung hinterlegt werden.   Diese Zuordnung macht es später erheblich leichter, organisatorisch notwendige Trennungen durchzuführen. Außerdem sind einige Funktionen nur dann verfügbar, wenn abgerechnete Daten einer Niederlassung zugeordnet sind.   Eine nachträgliche Hinterlegung von Niederlassungen, wenn bislang ohne Niederlassung gearbeitet wurde, sollte nur nach Rücksprache mit dem Support bzw. mit dem Professional Service erfolgen.  Bei der Anlage eines neuen Mandanten sollte aber, wie oben erwähnt, von Beginn an mit einer Niederlassungszuordnung gearbeitet werden, selbst dann, wenn dies in anderen Mandanten bislang nicht so gehandhabt wurde.  


BLOHN - Userstory - FIN-7676 - Stammdaten,  Erweiterung der Auswahlen zum Statuskennzeichen ab 01.01.2024
Stammdaten,  Erweiterung der Auswahlen zum Statuskennzeichen ab 01.01.2024 Die Auswahl zum Statuskennzeichen wurde gemäß dem aktuellen Pflichtenheft erweitert. Auswählbar sind nun:

  • Ehegatte, eingetragener Lebenspartner nach dem LPartG oder Abkömmling (1)
  • geschäftsführender Gesellschafter der meldenden GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) (2)
  • Ehegatte des meldenden Einzelunternehmers (1)
  • eingetragener Lebenspartner des meldenden Einzelunternehmers nach dem LPartG (1)
  • leibliches Kind des meldenden Einzelunternehmers (1)
  • Adoptivkind des meldenden Einzelunternehmers (1)
  • Enkelkind/ Urenkel des meldenden Einzelunternehmers. (1)
Das entsprechende Kennzeichen [(1) oder (2)] wird dann in die SV-Meldungen übernommen. Stammdaten, Personalstamm, Register Sozialversicherung, Statuskennzeichen


BLOHN - Userstory - FIN-8130 - Rückmeldungen, gemeinsame Ausführung von SV-Rückmeldungen und Rückmeldungen zur Stammdatenabfrage BG
Rückmeldungen, gemeinsame Ausführung von SV-Rückmeldungen und Rückmeldungen zur Stammdatenabfrage BG Die gesonderte Ausführung der Rückmeldungen zum elektronischen Lohnnachweis BG (Stammdatenabfrage) wurde in den Abruf der SV-Rückmeldungen zusätzlich integriert. Die gesonderte Ausführung der Rückmeldungen zum elektronischen Lohnnachweis BG (Stammdatenabfrage) ist weiterhin möglich. Siehe auch: BLO SV-Meldungen BG (BG). Elektronischer Lohnnachweis BG. Arbeitgeber müssen, um die für sie bestimmten Meldedaten der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft von den Kommunikationsservern zu erhalten, mindestens einmal wöchentlich elektronisch abrufen, speichern und für die weitere Bearbeitung nutzen.
Nur so ist sichergestellt, dass die Informationen, die der Sozialversicherungsträger zur Verfügung stellt, auch verarbeitet werden können.
Berufsgenossenschaften schicken proaktive Rückmeldungen zum laufenden Beitragsjahr aufgrund von Veränderungen bei den zulässigen Gefahrtarifen oder Gültigkeiten. Es muss sichergestellt sein, dass monatlich auch diese Rückmeldungen der BG mit eingelesen werden.
Bitte beachten Sie, dass in Perfidia die Ausführung „Protokolle anfordern“ und auch in NEVARIS Finance Baulohn die Rückmeldungen mind. 1 x wöchentlich auszuführen sind. Aufruf in Perfidia: Gesendete Daten, Protokolle anfordern, alle angebotenen Verfahren. Wenn die Rückmeldungen in Perfidia empfangen wurden, sind die Rückmeldungen in NEVARIS zur weiteren Verarbeitung einzulesen/auszuführen. Aufruf in NEVARIS Finance Baulohn: Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Rückmeldungen oder
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Rückmeldungen, ausführen
Bei Bedarf die Option: Ohne Rückmeldungen BG
und
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Lohnnachweis BG, Ausführen, Rückmeldungen.



BLOHN - Userstory - FIN-8448 -  SV, ab 01.01.2024 Änderungen zu den Datensätzen in den unterschiedlichen Verfahren
SV, ab 01.01.2024 Änderungen zu den Datensätzen in den unterschiedlichen Verfahren Um ab dem Kalendertag 01.01.2024 SV-Meldungen zu erstellen, muss das Jahreswechselpatch installiert worden sein.
Das gilt auch für Meldungen, die das Jahr 2023 betreffen.
Die Änderungen zu den Datensätzen passieren automatisch. In einigen Verfahren kommt es zu einem Versionswechsel. Wichtig ist: Meldungen, die im Jahr 2023 erzeugt wurden, auch in 2023 verschickt zu haben. Meldungen, die in 2024 verschickt werden sollen, müssen mit dieser Version von NEVARIS Finance Baulohn auch erstellt worden sein.



BLOHN - Userstory - FIN-8455 - Erstattung AAG, keine Verrechnung mehr mit Beitragsnachweisen ab 02.24
Erstattung AAG, keine Verrechnung mehr mit Beitragsnachweisen ab 02.24 Aufgrund neuer Anforderungen aus dem Pflichtenheft an die Software, wann eine Erstattung zum Arbeitgeberaufwandsgesetz (AAG) überhaupt mit einem zukünftigen Beitragsnachweis verrechnet werden darf, wird diese Option ab 01.24 nicht mehr angeboten. Dies geschieht automatisch. Eine anwenderseitige Anpassung ist nicht vorzunehmen zu dieser Option. Dezember 2023 AAG-Anträge und Beitragsschätzung Januar 2024:
Die AAG Anträge, die im Dezember 2023 mit dem Kennzeichen Verrechnung ausgeführt und an die Krankenkassen übermittelt wurden, werden mit den Beitragsnachweisen des Monats 01.24 noch verrechnet.
Januar 2024 AAG-Anträge und Beitragsschätzung Februar 2024:
Ab Abrechnungsmonat 01.24 werden die AAG Anträge nur noch mit dem Kennzeichen Überweisung und der entsprechenden Bankverbindung des Arbeitgebers an die Krankenkassen übermittelt. Eine Verrechnung mit den Beitragsnachweisen 02.24 findet nicht mehr statt.
Die Krankenkassen werden den Betrag zukünftig getrennt überweisen. Bitte beachten Sie dazu die notwendige Einrichtung und Prüfung des Bankkontos für die Erstattung. Hintergrund
Eine Verrechnung wäre nur noch erlaubt, wenn der genaue Betrag der Erstattung bereits von der Krankenkasse bestätigt wurde und auch nur in der bestätigten Höhe. Das kann mitunter nicht, wie bisher erlaubt, immer der nächste Beitragsmonat, sondern ggf. ein anderer/späterer, vom Anwender zu bestimmender Monat sein.
Stammdaten, Einrichtung, Einrichtung, Register Fibu/BBA, Umlage-Erstattung schätzen: Alle wählbaren Optionen führen ab 01.24 aus: <Gar nicht auf Beitragsnachweis>.
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Erstattung Entgeltfortzahlung, Mutterschutz <AAG>
Erstattung AAG, mögliche Fehlermeldung zur Ausführung AAG ab 01.2024
Wenn für eine Meldung zur Erstattung wegen Entgeltfortzahlung (Umlage 1) oder Mutterschutz/Beschäftigungsverbot (Umlage 2) nach dem Arbeitgeberaufwandsgesetz (AAG) kein Bankkonto des Arbeitgebers ermittelt werden kann, dann wird ein Fehler ausgegeben.
Die Einrichtung des Bankkontos zur Erstattung ist notwendig. Die Einrichtung des Bankkontos im Baulohn wird gegen ein vorhandenes Bankkonto in der Einrichtung der Finanzbuchhaltung zu den Bankkonten geprüft.
Erstattung AAG, Einrichtung des Bankkontos zur Erstattung AAG
Wenn für eine Meldung zur Erstattung wegen Entgeltfortzahlung (Umlage 1) oder Mutterschutz/Beschäftigungsverbot (Umlage 2) nach dem Arbeitgeberaufwandsgesetz (AAG) kein Bankkonto des Arbeitgebers ermittelt werden kann, dann wird ein Fehler ausgegeben. Das kann der Fall sein bei neuen Niederlassungen oder wenn bis zum 31.12.2023 mit der Verrechnung mit den Beitragsnachweisen gearbeitet wurde. Die Eingabe in der Niederlassung Register Bank (Firma Register Bank bei Absenderadresse) wird gegen ein vorhandenes Bankkonto in der Übersicht der Bankkonten geprüft, sodass Erstattung immer auf einem Bankkonto des Betriebes angefordert werden. Dieses Bankverbindung wird entsprechend beim jeweiligen Datensatz mit übermittelt.
Baulohn: Es ist die Eingabe der Kontonummer und Bankleitzahl notwendig. Die IBAN wird nicht im Baulohn eingetragen.
Finanzbuchhaltung: Aufgrund der Eingabe im Baulohn zu Kontonummer und Bankleitzahl wird die entsprechende IBAN aus der Einrichtung der Bankkonten der Finanzbuchhaltung ermittelt.
Beide Eingaben sind notwendig und korrekt vorzunehmen.
Stammdaten, Einrichtung, Firmendaten, Register Bank bei Absenderadresse
Stammdaten, Einrichtung, Niederlassung, Register Bank 



BLOHN - Userstory - FIN-8678 - Arbeitgeberkonto, automatische Meldungen einmal jährlich nach der Januar-Abrechnung zur Wahl des Umlagesatzes 1 (DBWU)
NEU! Arbeitgeberkonto, jährliche Wahl des Umlagesatzes <Umlage 1> (DBWU) ab 01.01.2024 Es gibt mittlerweile eine, zu den bisherigen Ausführungen der Release-Notes zum Jahreswechsel (FIN-8678), abweichende Klarstellung der Krankenkassen und des GKV-Spitzenverbandes zur jährlichen Wahl des Umlagesatzes <Umlage 1> (DBWU). Es zählen nicht mehr die bisherigen Ausführungen in den Release-Notes und Unterlagen zu den Jahreswechsel-Seminaren. Konkret bedeutet das, dass

  • die Abgabefrist für die Wahl des Umlagesatzes <Umlage 1> anders, also früher ist und
  • es müssen auch nicht an alle Krankenkassen Datensätze geschickt werden, sondern nur selektiv an die Krankenkassen, bei denen eine abweichende Wahl des Umlagesatzes <Umlage 1> zum Jahr 2024 getroffen wird.
  • Das Programm wird mit einem kommenden Patch nicht mehr die Meldung automatisch erzeugen und zum Versand bereitstellen.
Für die Frist der jährlichen Wahl des Umlagesatzes <Umlage 1> wird bei nahezu allen Krankenkassen verwiesen auf den 29.01.2024, den Beitragsfälligkeitstag, es kann aber auch eine jeweilige Satzung der Krankenkasse gelten. Daher ist es wichtig die Wahl und die Ausführung und den Versand der Datensätze bis zum Stichtag durchzuführen. Wenn ein abweichender Umlagesatzes <Umlage 1> und damit Erstattungssatz für das Jahr 2024 gelten soll, muss ein entsprechender Datensatz zum Arbeitgeberkonto fristgerecht an die Krankenkassen manuell vom Anwender ausgelöst werden und übermittelt werden.
Eine abweichende Wahl nach der Januar-Abrechnung oder auch unterjährig ist nicht mehr möglich. Die Umlage- und Erstattungssätze zur Umlage U1 sind jährlich zu Beginn des Jahres wie bisher zu wählen!
Die Meldungen können jederzeit, wenn Sie die Wahl getroffen haben, ausgelöst werden. Anschließend ist auch mit der getroffenen Wahl die Abrechnung für das Kalenderjahr 2024 auszuführen. Meldungen an alle Krankenkassen auslösen mit dem eingerichteten Umlagesatz ist aktuell nicht möglich und auch nicht notwendig. Für Krankenkassen, bei denen der Umlagesatz abweichend von Ihnen zum Vorjahr bestimmt werden soll, gehen Sie bitte wie folgt für jede einzelne Krankenkasse vor und melden die Wahl Ihres Umlagesatzes <Umlage 1>: Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Arbeitgeberkonto, Ausführen, Meldung an eine Krankenkasse, anschließend ist die Frage zu beantworten, ob für die Firma oder eine Niederlassung gemeldet werden soll: Bei <Ja> = Firma: danach folgt die Auswahl der Krankenkasse (Kassenstamm, der für alle Geschäftsstellen zählt). Gemeldet wird für die Firma (Firmendaten) Bei <Nein> = Niederlassung, danach folgt die Auswahl der Krankenkasse (Kassenstamm, der für alle Geschäftsstellen zählt) und anschließend die Auswahl der Niederlassungen für die gemeldet werden soll. Hinweis
Die Auswahl auf die Niederlassungen ist wie folgt gefiltert:
a. Die Auswahl der Niederlassungen ist nur möglich auf die Hauptniederlassungen, wenn es viele Niederlassungen mit einer identischen Hauptbetriebsnummer gibt. b. Niederlassungen, die keine Hauptbetriebsnummer eingetragen haben (hier zählt die BBNR-Verursacher auch als Hauptbetriebsnummer) werden auch ohne das Kennzeichen Hauptniederlassungen zur Auswahl angeboten. Die Auswahl ist entsprechend gefiltert.   Bisher und nicht mehr gültig: Arbeitgeberkonto, automatische Meldungen einmal jährlich nach der Januar-Abrechnung zur Wahl des Umlagesatzes 1 (DBWU) Wenn eine Firma oder Niederlassung mit der Auswahl zu Umlage U1 eingerichtet ist, dann werden _nach der Januar-Abrechnung eines jeden Jahres die aktuell gewählten Umlage- und Erstattungssätze zur Umlage U1, mit denen die Januar-Abrechnung durchgeführt wurde, den jeweiligen Krankenkassen automatisch mit dem Arbeitgeberkontomeldesatz (DSAK) gemeldet. Das bisherige Papierverfahren mit der jährlichen Wahl des Umlage- und Erstattungssatzes entfällt damit. Eine abweichende Wahl nach der Januar-Abrechnung oder auch unterjährig ist nicht mehr möglich. Die Umlage- und Erstattungssätze zur Umlage U1 sind jährlich zu Beginn des Jahres zu wählen! Das entspricht den Regeln zur Wahl der Umlage- und Erstattungssätze zur Umlage U1 bei den Krankenkassen. Die automatischen Meldungen zum Arbeitgeberkonto zum Umlagesatz 1 werden nach der Januar-Abrechnung erzeugt, wenn der SV-Meldemonat Januar abgeschlossen wird. Dann werden zuvor die Meldungen zum Arbeitgeberkonto für den Versand bereitgelegt. Der SV-Meldemonat Januar wird dann noch nicht abgeschlossen, zunächst müssen die Meldungen zum Arbeitgeberkonto verschickt werden. Anschließend muss der Vorgang SV-Meldemonat Januar abschließen wiederholt werden. Hinweis: Es werden nur Meldungen für die jeweiligen Krankenkassen erzeugt, für die jeweilige Hauptbetriebsnummer (Hauptniederlassung) und nicht für jede einzelne Niederlassung, die einer Hauptbetriebsnummer (Hauptniederlassung) zugeordnet ist. /Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Monat abschließen Zuvor muss der Abrechnungsmonat Januar des Jahres abgeschlossen sein. /Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, Monat abschließen Die Meldungen können aber im Januar auch manuell erstellt werden, sofern das gewünscht ist. Die Erstellung ist erst möglich, wenn der Abrechnungsmonat abgeschlossen wurde. Der SV-Meldemonat kann erst abgeschlossen werden, wenn auch die Meldungen zum Arbeitgeberkonto verschickt wurden. Was  zum DBWU gemeldet wird, wird in der Übersicht zum Arbeitgeberkonto angezeigt. Arbeitgeberkonto, weitere Hinweise zur Wahl der Umlage- und Erstattungssätze zur Umlage U1 (DBWU) - Prüfung zur Hauptbetriebsnummer (HABBNR) Umlagesatz U1 bestimmen: Es zählt zunächst, was generell an der Firma bzw. abweichend an den Niederlassungen als Erstattungssatz eingerichtet wurde für alle Krankenkassen. Umlagesatz U1 je Krankenkasse bestimmen: Je Krankenkasse kann in den Beitragskontennummern Krankenkasse der Umlagesatz bestimmt werden. Wenn hier eine Eingabe erfolgt, dann zählt diese an Stelle der Eingabe in Firma oder in den Niederlassungen. Wenn keine Eingabe erfolgt (also <blank>), dann zählt die Einrichtung der Firma bzw. abweichend an den Niederlassungen. Wir empfehlen, wenn abweichend bestimmt wird, diese Einrichtung vollständig bei den Beitragskontonummern Krankenkasse zu machen. Es ist notwendig und das wird geprüft, dass zu einer Hauptbetriebsnummer (HABBNR) die Einrichtung zum Umlagesatz U1 zu allen dieser Hauptbetriebsnummer (HABBNR) zugeordneten Niederlassungen identisch ist. Die Hauptbetriebsnummer (HABBNR) kennzeichnet den Beitragsschuldner = die Hauptfirma/Hauptniederlassung. Der Beitragsschuldner kann für viele Niederlassungen (mit eigener BBNR Verursacher) gelten, daher wird die Hauptbetriebsnummer (HABBNR) an der Niederlassung eingetragen, aber alle Niederlassungen einer Hauptbetriebsnummer (HABBNR) können zu einer Krankenkasse nur eine Wahl zur Umlageerstattung haben! Das wird geprüft vom Programm ab 01.01.2024. /Stammdaten, Einrichtung, Sozialversicherung, Beitragskontonummern Krankenkasse: U1-Umlage Lohnfortzahlung Zur besseren Übersicht kann hier die Hauptbetriebsnummer (HABBNR) eingeblendet werden. /Stammdaten, Einrichtung, Sozialversicherung, Beitragskontonummern Krankenkasse: einblenden Hauptbetriebsnummer


BLOHN - Userstory - FIN-6363 - Betriebsdaten, Initialmeldung zur UNRS zur Befüllung des Basisregisters ab 01.01.2024
Betriebsdaten, Initialmeldung zur Unternehmensnummer (UNRS) zur Befüllung des Basisregisters ab 01.01.2024 Zur Befüllung des Basisregisters mit der Unternehmensnummer (UNRS) ist eine Initialmeldung der Betriebsdaten mit einem besonderen Abgabegrund notwendig. Nicht zu allen Beschäftigungsbetrieben gibt es Änderungsmeldungen zu Betriebsdaten. Um in kurzer Zeit alle UNRS einsammeln zu können, müssen zu allen BBNR Initialmeldungen übermittelt werden. Das betrifft aktive BBNR, unabhängig davon, ob Beschäftigte abgerechnet oder gemeldet werden oder nicht. Ausgenommen sind BBNR, zu denen bereits eine Beendigung per DSBD übermittelt wurde. Diese Initialmeldungen (Abgabegrund 09) müssen aus einen Entgeltabrechnungsprogramm bis zum 31. Mai 2024 übermittelt werden. NEVARIS Finance Baulohn löst automatisiert die Initialmeldung aus, wenn der Meldemonat Januar 2024 abgeschlossen wird. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es notwendig ist, die SV-Meldemonate (hier: nach der Abrechnung 01.24, den SV-Meldemonat 01.2024) abzuschließen. Die initialen Betriebsdaten-Meldungen werden zum Versand bereitgelegt und sind nach Prüfung dieser zu versenden. Der SV-Meldemonat kann nicht abgeschlossen werden, bevor nicht auch die Betriebsdaten gemeldet wurden. Details zu den Initialmeldungen:
Der Abgabegrund ist GD=09. Aus der Initialmeldung (GD=09) verarbeitet die BA nur die BBNRBB (BBNR des Beschäftigungsbetriebes) und die UNRS (zugehörige Unternehmensnummer zum Beschäftigungsbetrieb). Die BA versendet nach der Verarbeitung der Initialmeldung KEINE Speicherbestätigung.
Das Datum des Ereignisses = <Betriebsdaten gelten zum> zur Initialmeldung 09 wird vom Programm automatisch mit dem Meldedatum belegt. Das ist so vorgesehen zu diesen Meldungen. Falls es zum Zeitpunkt der Initialmeldung auch zu einer Änderung an den betrieblichen Stammdaten eines Beschäftigungsbetriebes kommt, sind sowohl die Initialmeldung (GD=09) als auch der Änderungs-DSBD mit dem Abgabegrund 01 (ggf. 05 oder 06) zu übermitteln. Ein Änderungs-DSBD kann bei Bedarf auch manuell erzeugt werden. Bei diesen Meldungen ist das Datum des Ereignisses = <Betriebsdaten gelten zum> vom Anwender anzugeben. Nicht gemeldet werden Niederlassungen mit dem Kennzeichen Betriebsaufgabe <Betriebsaufgabe>
Stammdaten, Niederlassungen, Register SV und DEÜV, Betriebsaufgabe
In der Firma und in allen Niederlassungen, die gemeldet werden, ist die Angabe der Unternehmensnummer (UNRS) notwendig. Ohne die UNRS kann nicht gemeldet werden!
Stammdaten, Einrichtung, Niederlassungen, Register Baulohn, Unternehmensnummer
Es ist vorher eine Stammdatenabfrage zur BG durchzuführen und die entsprechende Rückmeldung einzulesen. Diese enthält wieder den Zeitraum der Gültigkeit Ihrer Unternehmensnummer zu Ihrer Berufsgenossenschaft. Diese Rückmeldung ist in die Firma, Niederlassung zu übernehmen.
Bitte beachten Sie dazu die Vorgehensweise für die Abfrage der Stammdaten und das Einlesen der Rückmeldung für das Beitragsjahr 2024!
Auch aufgrund der Initialmeldungen gibt es eine neue Datenversion ab 01.01.2024 (DSBD05). Die UNRS wird ab 01.01.2024 auch bei jedem anderen Meldegrund (GD 01, 05 und 06) mitgemeldet. Wichtig:
Bitte kontrollieren Sie, ob für alle Ihrer Beschäftigungsbetriebe eine Initialmeldung übermittelt wird! Die Abgabe ist bis 31. Mai 2024 zwingend erforderlich!
Die Verantwortung für korrekte Verknüpfung der BBNR der Beschäftigungsbetriebe mit der UNRS obliegt den Arbeitgebern.
Die Initialmeldungen können auch manuell ausgeführt werden, dazu 
Ausführen, Initialmeldungen erzeugen Firma oder
Ausführen, Initialmeldungen erzeugen Niederlassung
  Was ist das Basisregister: Im Basisregister werden zukünftig Stammdaten wie Name, Sitz, Geschäftsanschrift, Rechtsform und Wirtschaftszweig sowie Identifikatoren aller in der deutschen Verwaltung geführten Unternehmen zusammengeführt, qualitätsgesichert und zentral vorgehalten. Dabei bestehen hohe Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit, die beim Aufbau und Betrieb des Registers stets berücksichtigt werden müssen. Jedes Unternehmen bekommt eine bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer, mit der weitere Verwaltungsregister auf diese Unternehmensdaten zugreifen können. Angebundene Register werden direkt über neue Unternehmen und Änderungen an den Stammdaten bestehender Unternehmen informiert. Mehr Informationen erhalten Sie hier: Basisregister - Statistisches Bundesamt (destatis.de)



BLOHN - Userstory - FIN-7408 - SV, ab 01.01.2024 Meldungen zu einer Elternzeit (Meldegründe 17 bzw. 37)
SV, ab 01.01.2024 Meldungen zu einer Elternzeit (Meldegründe 17 bzw. 37) Ab 2024 sind für alle Elternzeiten der Beginn und das Ende der Elternzeit zu melden. Hierfür gibt es die neuen Meldegründe 17 <Beginn der Elternzeit> und 37 <Ende der Elternzeit>. Die Meldungen werden zusätzlich bei ab 01.01.2024 beginnenden Elternzeiten zu den bisherigen Sozialversicherungsmeldungen erstellt. Diese Meldungen werden ausschließlich für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (auch freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung) erzeugt und nur unter der Voraussetzung, dass während der Elternzeit keine mehr als geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird (d. h. nicht bei Elternteilzeit). Es werden keine Meldungen für privat versicherte Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) erzeugt. Die Meldungen sind für diesen Personenkreis ausgeschlossen. Übergangsregelung zum Inkrafttreten der Meldepflicht
Bei Beschäftigten, die sich über den 31.12.2023 hinaus in Elternzeit befinden, ist zum Ende dieser Elternzeit keine Meldung mit Grund 37 „Ende Elternzeit“ abzugeben. Dies gilt in diesen Fällen auch bei Aufnahme einer temporären mehr als geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber.
Die Meldepflicht entsteht folglich erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 01.01.2024 beginnen. Die Meldungen zur Elternzeit werden vom Programm automatisch zusätzlich erzeugt, wenn eine Fehlzeit mit dem Fehlzeitengrund mit der Bedeutung <Erziehungsurlaub> im Fehlzeitenkalender berichtet wird und mit dem Beginn- und Ende-Datum in den Beschäftigungszeiten im Personalstamm enthalten ist. Gemeldet wird das entsprechende Beginn- und Ende-Datum dieser Fehlzeit. Vor der Abrechnung, Fehlzeitenkalender, Fehlzeitenperiode erfassen: Fehlzeit mit der Bedeutung <Erziehungsurlaub> und
Stammdaten, Personalstamm, Register Beschäftigung, Beschäftigungszeiten
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Meldung erstellen: DEÜV und
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Datenträger erstellen.
Regeln zu den Meldungen zur Elternzeit

  • Die Meldepflicht tritt nur ein, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird.
  • Die vorgenannte Unterbrechung des Anspruchs auf Entgelt grundsätzlich mindestens einen Kalendermonat beträgt.
  • Bei freiwillig Versicherten sind auch kürzere Zeiträume zu melden!
    Ziel: Prüfung und Feststellung der weiteren Mitgliedschaft.
  • Die Meldepflicht besteht nur bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern.
  • Elternzeit-Meldungen sind nicht bei geringfügig Beschäftigten abzugeben.
  • Zum Datum des Beginns der Elternzeit ist eine gesonderte Anmeldung zu erstellen.
  • Meldeverpflichtung besteht zusätzlich zur Unterbrechungsmeldung. Das bisherige Meldeverfahren wird dadurch nicht geändert.
  • Abgabegrund der <Beginn-Meldung> = 17.
  • Keine Angabe der voraussichtlichen Dauer der Elternzeit mit der 17 <Beginn-Meldung>.
  • Die Beginn-Meldung zur Anzeige der Elternzeit ist mit der nächsten Abrechnung des Entgeltes oder bei Nutzung einer Ausfüllhilfe innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit zu melden.
  • Die Ende-Meldung enthält den Beginn aus der Beginn-Meldung und ein Ende-Datum. Dies gilt auch, sofern die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus besteht.
  • Es sind insoweit keine „Elternzeit-Jahresmeldungen“ abzugeben.
  • Abgabegrund der <Ende-Meldung> = 37
  • Meldefrist: wie bei der Meldung zu Beginn der Elternzeit.
  • Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung der Elternzeit mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.
  • Ende-Meldung nur für Elternzeiten, die ab 01.01.2024 begonnen haben.
  Elternzeit und Beschäftigung
Wenn während der Elternzeit zusätzlich eine Beschäftigung aufgenommen wird, ist zu unterscheiden, ob eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job), eine Teilzeitbeschäftigung (Midi-Job oder Teilzeit über Midi-Job) oder Vollzeitbeschäftigung aufgenommen wird. Das ist wie folgt zu lösen:
Beschäftigung (auch temporäre Beschäftigung) während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber: geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) Geringfügige Beschäftigung (Mini-Job)
Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job), Personengruppenschlüssel 109, dann ist eine zweite Personalnummer anzulegen und damit abzurechnen; bei der ursprünglichen Personalnummer bleibt die Elternzeit bestehen.
Also eine neue Pers. Nr. verwenden! Bei Aufnahme einer temporären geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber entsteht keine zusätzliche Meldepflicht der Elternzeit-Meldung. Beschäftigung (auch temporäre Beschäftigung) während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber: mehr als geringfügige Beschäftigung Midi-Job, Teilzeitbeschäftigung oder Vollzeitbeschäftigung
Handelt es sich um einen Midi-Job, Teilzeitbeschäftigung oder gar Vollzeitbeschäftigung mit Personengruppenschlüssel 101, dann ist keine zweite Personalnummer anzulegen, in dem Fall ist bei der Personalnummer die Elternzeit zu beenden und die aufgenommene Beschäftigung abzurechnen. Sozialversicherungsrechtlich ist die Elternzeit damit beendet. Im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) besteht sie natürlich weiter.
Wird während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen, endet der Erfüllungszweck der Meldepflicht der Elternzeit-Meldung. In diesen Fällen ist eine Ende-Meldung (Grund 37) abzugeben, wobei der anzugebende Meldezeitraum am Vortag der Aufnahme der Beschäftigung endet. Nach Beendigung der temporären mehr als geringfügigen Beschäftigung ist erneut eine Beginn-Meldung (Grund 17) abzugeben, sofern die Elternzeit weiterhin oder erneut eine Elternzeit besteht. Dazu ist die Fehlzeit mit dem Fehlzeitengrund mit der Bedeutung <Erziehungsurlaub> zu beenden. Sofern es gewünscht ist, diese mehr als geringfügige Beschäftigung im Fehlzeitenkalender zu dokumentieren, ist dies mit einer Fehlzeit ohne die Bedeutung <Erziehungsurlaub> durchzuführen. Krankenkassenwechsel während der Elternzeit
Im Fall eines Krankenkassenwechsels während der Elternzeit ist zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der bisherigen Krankenkasse eine Ende-Meldung (Grund 37) und der neuen Krankenkasse eine Beginn-Meldung (Grund 17) abzugeben.
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Meldung erstellen: DEÜV und
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Datenträger erstellen.
Beendigung der Beschäftigung während der Elternzeit
Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung eine Ende-Meldung (Grund 37) mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Meldung erstellen: DEÜV und
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Datenträger erstellen.
Druck der SV-Meldungen zur Elternzeit
Die neuen Meldungen mit den Meldegründen 17 <Beginn der Elternzeit> und 37 <Ende der Elternzeit> können auch als Formular ausgedruckt werden. Der Nachweis ist dem Mitarbeitern auszuhändigen.
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Cursor auf:  Meldung erstellen: Ergebnis;
dann Berichten, Formular drucken



BLOHN - Userstory - FIN-7410 -  RV, ab 01.01.2024 elektronische Abfrage der Sozialversicherungsnummer wird verpflichtend
RV, ab 01.01.2024 elektronische Abfrage der Sozialversicherungsnummer wird verpflichtend Bei einem Neueintritt ab 01.01.2024 ist immer vor der Anmeldung bei der jeweiligen Krankenkasse (Abgabegrund: 10 Anmeldung) eine elektronische Abfrage der Sozialversicherungsnummer bei der DRV vorzunehmen. Das ist eine neue Regel für zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme. Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, Versicherungsnummer abfragen
Neu: Stammdaten, Personalstamm, Bearbeiten, Ausführen: Abfrage der SV-Nr.
Der Versand und Empfang erfolgen mit Perfidia. Anschließend die Rückmeldungen in NEVARIS Finance Baulohn einzulesen. Wenn die elektronische Abfrage der

  • Sozialversicherungsnummer ausgeführt,
  • in Perfidia verschickt wurde und
  • anschließend eine Rückmeldung in Perfidia empfangen wurde
  • und die Rückmeldung dazu in NEVARIS Finance Baulohn eingelesen wurde,
wird die entsprechend zurückgemeldete Sozialversicherungsnummer direkt in den Personalstamm übernommen und gegen eine eventuelle manuelle Eingabe geprüft. Eine abweichende Eingabe der Sozialversicherungsnummer wird mit der zurückgemeldeten Sozialversicherungsnummer überschrieben. Das gilt sowohl im aktuellen Personalstamm wie auch in allen Historien. Meldet die DRV eine Versicherungsnummer zurück, ist diese zu verwenden. Ob diese Abfrage erfolgte und eine Antwort vorliegt, wird zur ersten SV-Meldung geprüft. Vor oder Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Meldung erstellen <DEÜV> Hinweis:
Sofern sich eine Sozialversicherungsnummer ändert, ist immer mit der aktuellen Sozialversicherungsnummer zu melden und aus Datenschutzgründen in einem zertifizierten Programm auch die bisherige Sozialversicherungsnummer in den Historien auf die aktuelle Sozialversicherungsnummer zu ändern.
Neue Möglichkeit der Abfrage der Sozialversicherungsnummer:
Die Abfrage der Sozialversicherungsnummer ist nun auch über die Personalstammkarte für die jeweils aufgerufene Personalnummer möglich.
Stammdaten, Personalstamm, Bearbeiten, Ausführen: Abfrage der SV-Nr.
Versand und Empfang:
Die Datei wird direkt in Perfidia zum Versand bereit gestellt und muss versendet werden. Die Antwort ist nach kurzer Zeit bereits in Perfidia wieder zu empfangen und muss dann mit den Rückmeldungen eingelesen werden.
Neues Kennzeichen am Personalstamm:
Wenn die Abfrage erfolgt ist und eine Rückmeldung in NEVARIS Finance Baulohn dazu eingelesen wurde, also der Personalstamm mit der korrekten Sozialversicherungsnummer aus der Rückmeldung versehen ist, wird das neue Kennzeichen <SV-Nr. geprüft> am Personalstamm, Register Sozialversicherung, automatisch gesetzt.
Fehlermeldung zur Anmeldung:
Ohne dieses Kennzeichen wird ein Fehler mit der Ausführung der DEÜV-Meldung des Mitarbeiters z.B. bei einer Anmeldung ab 01.01.2024 zum Personalstamm ausgeben. Geprüft wird dazu das Eintrittsdatum ab 01.01.2024. Vor der ersten Sozialversicherungsmeldung ist die Sozialversicherungsnummer elektronisch abzufragen und einzulesen!
Wenn es notwendig ist, kann das Kennzeichen manuell gesetzt werden. Das ist nur über den Supportmodus möglich. Kontaktieren Sie dazu den Support.
Wiedereintritt:
Bei einem Wiedereintritt kann die elektronische Abfrage der Sozialversicherungsnummer unterbleiben, wenn die Sozialversicherungsnummer bereits für Meldungen der Vorbeschäftigung verwendet wurde.
Bei einem Wiedereintritt eines Beschäftigen ab 01.01.2024, für den noch keine Abfrage der Sozialversicherungsnummer erstellt wurde, ist die Abfrage notwendig.
Kopieren eines Personalstamms:
Das gleiche gilt, wenn die Personalnummer kopiert wird. Das Kennzeichen <SV-Nr. geprüft> wird mit kopiert. Es ist keine erneute Abfrage notwendig.
Stammdaten, Personalstamm, Vorbereiten, Personalnummer kopieren
Personengruppe 900:
Bei nicht sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern wird nicht geprüft.
Betriebsrentner:
Die Abfrage der Sozialversicherungsnummer ist auch für neue Betriebsrentner ab 01.01.2024 notwendig.
Sonderfall:
Sollte von der DRV keine Sozialversicherungsnummer zurückgemeldet werden, kann für die Anmeldung die vom Anwender manuell erfasste und dem Versicherungsnummernnachweis entnommene Sozialversicherungsnummer verwendet werden.
Wenn es notwendig ist, kann das Kennzeichen manuell gesetzt werden. Das ist nur über den Supportmodus möglich. Kontaktieren Sie dazu den Support. Das Kennzeichen kann über die jeweilige Karte, aus der Übersicht der Sozialversicherung und den Historien der Sozialversicherung im Supportmodus manuell gesetzt werden. Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, Versicherungsnummer abfragen und 
Neu: Stammdaten, Personalstamm, Bearbeiten, Ausführen: Abfrage der SV-Nr.
  Was ist, wenn die Sozialversicherungsnummer vorliegt und sie im Personalstamm eingetragen ist? Bei einem Neueintritt ab 01.01.2024 ist immer vor der Meldung mit Abgabegrund 10 eine elektronische Abfrage der Sozialversicherungsnummer durchzuführen.
Bei einem Wiedereintritt ab 01.01.2024 kann die Erzeugung des DSVV unterbleiben, wenn die VSNR bereits für Meldungen der Vorbeschäftigung verwendet wurde.
Für Neueintritte bedeutet das, dass auch dann eine elektronische Abfrage der Sozialversicherungsnummer durchzuführen ist, wenn der Anwender die Sozialversicherungsnummer bereits manuell eingegeben hat. Dabei ist zu beachten, dass die VSNR ausschließlich dem Versicherungsnummernnachweis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu entnehmen ist. Andere Dokumente sind nicht zulässig! Meldet die DRV eine Sozialversicherungsnummer zurück, ist diese zu verwenden.
Im Idealfall entspricht sie der bereits vom Anwender hinterlegten Sozialversicherungsnummer.
Anderenfalls ist die hinterlegte Sozialversicherungsnummer durch die von der DRV gemeldeten Sozialversicherungsnummer zu ersetzen.
Sollte von der DRV keine Sozialversicherungsnummer zurückgemeldet werden, kann für die Anmeldung, die vom Anwender erfasste (und dem Versicherungsnummernnachweis entnommene) Sozialversicherungsnummer verwendet werden. Notwendige Angaben zur elektronischen Abfrage Sozialversicherungsnummer:
Da bei der elektronischen Abfrage der Sozialversicherungsnummer, die ggf. manuell eingetragene Sozialversicherungsnummer im Datensatz nicht mit gemeldet werden darf, ist die Angabe des
  • Geburtslandes und des Geburtsortes,
    (DBGB) Sofern ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname anzugeben.
    Sofern ein Vorsatzwort im Geburtsnamen enthalten ist, ist das Vorsatzwort anzugeben. Sofern ein Namenszusatz im Geburtsnamen enthalten ist, ist der Namenszusatz anzugeben sowie das Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort und Geburtsland
  • Name und Vorname des Beschäftigten (DBNA) und
  • Anschrift des Beschäftigten (DBAN) enthalten.
Im Übrigen lässt die Fehlerprüfung, soweit ein Geburtsort nicht bekannt ist, auch die Angabe „unbekannt“ zu: Die Angabe fiktiver Werte im Feld Geburtsort ist unzulässig. Ist der Geburtsort nicht bekannt, ist „unbekannt“ einzutragen.


BLOHN - Userstory - FIN-7447 - RV, ab 01.01.24 Abfrage der Sozialversicherungsnummer bei Versorgungsbezügen wird verpflichtend
RV, Abfrage der Sozialversicherungsnummer bei Versorgungsbezügen ab 01.01.2024 Bei einem Neueintritt eines Betriebsrentners ab 01.01.2024 ist immer vor der Anmeldung bei der jeweiligen Krankenkasse eine elektronische Abfrage der Sozialversicherungsnummer bei der DRV vorzunehmen. Wenn Rückmeldungen eingelesen werden, dann wird die Sozialversicherungsnummer aus der Antwortdatei direkt in den Personalstamm übernommen, sofern noch nicht vorhanden. Auch für neue Betriebsrentner muss die Sozialversicherungsnummer nun ab dem 01.01.2024 vor der ersten Zahlstellen-Meldung abgefragt werden. Das wird für neue Betriebsrentner ab 01.01.2024 geprüft. Eine manuelle Eingabe der Versicherungsnummer ist grundsätzlich möglich, aber nur noch zulässig, wenn diese manuelle Eingabe durch die elektronische Abfrage bestätigt wird. Eine Ausnahme besteht, sofern die DSRV im Einzelfall keine Versicherungsnummer zurückmeldet. In diesen Fällen hat der
Versorgungsbezieher der Zahlstelle den Versicherungsnummernachweis vorzulegen und es erfolgt (weiterhin) eine manuelle Eingabe der Versicherungsnummer auf Grundlage des Versicherungsnummernachweises. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen den Support für die Vorgehensweise.
Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, Versicherungsnummer abfragen Neue Möglichkeit der Abfrage der Sozialversicherungsnummer:
Die Abfrage der Sozialversicherungsnummer ist nun auch über die Personalstammkarte für die jeweils aufgerufene Personalnummer möglich.
Stammdaten, Personalstamm, Bearbeiten, Ausführen: Abfrage der SV-Nr.
Der Versand und Empfang erfolgen mit Perfidia. Anschließend sind die Rückmeldungen in NEVARIS Finance Baulohn einzulesen. Wichtig:
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Handhabung aus den Release Notes zu FIN-7410.



BLOHN - Userstory - FIN-8728 - Rückmeldungen, Anzeige der Rückmeldung zur Sozialversicherungsnummer (nach Abfrage)
Rückmeldungen, Anzeige der Rückmeldung zur Sozialversicherungsnummer (nach Abfrage) Aufgrund der Notwendigkeit, dass bei einem Neueintritt ab 01.01.2024 immer vor der Anmeldung bei der jeweiligen Krankenkasse (Abgabegrund: 10 Anmeldung) eine elektronische Abfrage der Sozialversicherungsnummer bei der DRV vorzunehmen ist, werden die Antworten dazu nun auch bei den SV-Rückmeldungen angezeigt. Dazu gibt es einen neuen Grund für diese Rückmeldung in der Übersicht = <SVN> Rückmeldung Sozialversicherungsnummer. Die Rückmeldung ist dazu, wie gewohnt, zunächst in Perfidia zu empfangen und anschließend nach NEVARIS Finance Baulohn zu übernehmen. Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Rückmeldungen, Ausführen, Ausführen



BLOHN - Userstory - FIN-7545 - SV, Versorgungsbezüge Änderungen ab 01.01.2024
SV, Versorgungsbezüge Änderungen ab 01.01.2024 Der Freibetrag zur Krankenversicherung beträgt im Jahr 2024 max. 176,25 Euro/monatlich zu den Versorgungsbezügen. Das ist 1/20 der Bezugsgröße West (auch für Ost). Dieser Freibetrag wird nur einmal auf die Summe aller Versorgungsbezüge aller Zahlstellen monatlich gewährt. Der Freibetrag oder anteilige Freibetrag wird per Rückmeldung Versorgungsbezüge von den Krankenkassen gemeldet. Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, Rückmeldungen Versorgungsbezüge Es gilt ab 01.01.2024 eine neue Datensatzversion.  Versorgungsbezüge, Entfall der Bestandsmeldungen
Bestandsmeldungen entfallen ab dem 01.01.2024.
Versorgungsbezüge, Neue Kennzeichen wenn es sich um eine Waisenleistung handelt (aber nicht um eine Betriebsrente)
Sofern es sich bei dem Versorgungsbezug nicht um eine Betriebsrente, aber um eine Waisenleistung handelt, ist dies entsprechend zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung findet im Personalstamm statt. Die Kennzeichnung ist bei Bedarf vorzunehmen. Mit der nächsten Änderungsmeldung wird dies entsprechend gemeldet. Diese Kennzeichen darf nur mit gemeldet werden, wenn es sich nicht um eine Betriebsrente handelt.
Waisenleistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Nummer 5 des § 229 Absatz 1 Satz 1 SGB V sind hingegen nicht in den Meldungen zu kennzeichnen.
Unterschieden wird hier nach:

  • Keine Eingabe: Grundstellung / Keine Waisenleistung [0]
  • Waisenleistung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V) [1]
  • Waisenleistung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V) [2]
  • Waisenleistung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V) [3]
Stammdaten, Personalstamm, Register Sozialversicherung, <VersB als Waisenleistung> und
nur wenn Stammdaten, Personalstamm, Register Sozialversicherung, VersB als Betriebsrente = <keine Betriebsrente>
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Versorgungsbezüge.
  Versorgungsbezüge, anteiliger Ausschlusstatbestand
Mit der nächsten Änderungsmeldung sind Versorgungsbezüge, die teilweise durch Privatanteile des Versorgungsempfängers erworben wurden (z.B. Riester oder private Finanzierung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses), zu kennzeichnen. Wenn es sich um eine Betriebsrente handelt, wird <VersB als Betriebsrente> = blank, dann wird das Kennzeichen <1 = Nein > automatisch gemeldet. Wenn es sich um keine Betriebsrente handelt, wird das Kennzeichen <0 = Grundstellung> automatisch gemeldet.
Erläuterung: Leistungsanteile aus Altersvorsorgevermögen nach § 92 EStG („betriebliche Riesterrente“) sowie diejenigen, die der Versorgungsempfänger nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat (sogenannter „Privatanteil“), stellen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz SGB V keinen Versorgungsbezug dar und sind daher nicht im zu meldenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Versorgungsbezüge. Versorgungsbezüge, neuer Meldegrund 03 (Unzuständige Krankenkasse) bei den Rückmeldungen Versorgungsbezüge Sollten Krankenkassen für eine übermittelte Meldung zum Beginn des Versorgungsbezugs nicht zuständig sein, da der Versorgungsempfänger nicht Mitglied der Krankenkasse ist, wird dies mit dem neuen Meldegrund 03 (Unzuständige Krankenkasse) zurückgemeldet. In der Übersicht der Rückmeldungen Versorgungsbezüge wird zum Meldegrund 3 folgender Hinweistext mit ausgegeben: <KK unzuständig, Mitgliedschaft prüfen und Meldung stornieren>.
Korrekturen sind manuell und ggf. per Rückrechnung vorzunehmen.
Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, Rückmeldungen Versorgungsbezüge Versorgungsbezüge, Meldegrund 06 (Ende Meldeverpflichtung zum laufenden VB an bisherige Krankenkasse wegen Kassenwechsels) bei den Rückmeldungen Versorgungsbezüge In Rückmeldungen der Krankenkassen mit Meldegrund 6 „Ende Meldeverpflichtung zum laufenden Versorgungsbezug an bisherige Krankenkasse wegen Kassenwechsels“ wird die Betriebsnummer der neuen Krankenkasse des Versorgungsempfängers nun mit angegeben. Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, Rückmeldungen Versorgungsbezüge Versorgungsbezüge, Hinweis zum PV-Beitrag bei Beitragsabschlag seit 01.07.2023 Der zum 01.07.2023 neu eingeführte Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung wirkt sich auch seither im Zahlstellenmeldeverfahren aus. Für die Berechnung des Beitragszuschlags für Kinderlose wurde bisher bereits die Elterneigenschaft vom Anwender geprüft. Durch die Änderungen zum 01.07.2023 hat sie nun zusätzlich die Anzahl der für den Beitragsabschlag zu berücksichtigenden Kinder im gegebenen Altersrahmen und deren Alter zu ermitteln (§ 55 Absatz 3 SGB XI). Die Änderung der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages bei Veränderung der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder ist kein meldepflichtiger Tatbestand, es ist also keine Änderungsmeldung abzugeben.


BLOHN - Userstory - FIN-7541 -  Bestandsschutzregelungen, Ende der Sonderregelung per 31.12.23
Bestandsschutzregelungen, Ende der Sonderregelung per 31.12.2023 Die bisherigen Bestandsschutzregelungen für Minijobber seit dem 01.10.2022 laufen nun am 31.12.2023 aus. Sie galten in diesem Zeitraum für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro, die am 30.09.2022 versicherungspflichtig (also im bisherigen Übergangsbereich versicherungspflichtig beurteilt wurden) wurden, als befristete Bestandsschutzregelungen. Mit dem Auslaufen dieser Regelung ist auch so ein Mitarbeiter ab 01.01.2024 als Minijobber zu beurteilen und abzurechnen. Eine Nachfolgeregelung gibt es auch trotz der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenzen auf 538 Euro nicht. Das Kennzeichen Bestandschutz ist zu deaktivieren, ansonsten wird beim Prüfen des Personalstamms oder zur Abrechnung ein Fehler ausgegeben. Weiterhin sind folgende Anpassungen und Prüfungen vorzunehmen:

  • Der Personengruppenschlüssel bleibt bei 109.
  • Die Betragsgruppen sind auf z.B. 6 1 0 0 (oder 6 5 0 0) umzustellen.
  • Kennzeichen Verzicht RV-Freiheit: Das Kennzeichen  <Verzicht RV-Freiheit> ist zu aktivieren, wenn mit der Beitragsgruppe 1 in der Rentenversicherung abgerechnet wird.
  • Die Beitragsgruppenschlüssel zur AV und PV sind auf 0 umzustellen.
  • Krankenkasse ist wie die Umlagekasse die Minijobzentrale (Knappschaft Mini).
  • Die Krankenkasse, bei der der Beschäftigte tatsächlich versichert ist, ist einzusetzen unter: <Keine Beitragspflicht, versichert> (z.B. notwendig für die eAU)
Ob weiter nach individueller Steuerklasse abgerechnet wird oder mit der 2% Pauschalsteuer beim Minijob, ist zu entscheiden. Sofern zukünftig, wie üblich beim Minijob, pauschalversteuert werden soll, ist die Pauschalversteuerung <Geringfügige Beschäftigung> zu wählen und die Steuerklasse zu entfernen.  Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zum Minijob. Weitere Informationen zur bisherigen Regelung erhalten Sie in der Online-Hilfe: BLO Lexikon Übergangsbereich ab 01.10.2022 - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence Stammdaten, Personalstamm, Register Sozialversicherung: Krankenkasse, Personengruppenschlüssel, ** Verzicht RV-Freiheit, Beitragsgruppenschlüssel KV, Beitragsgruppenschlüssel RV, Beitragsgruppenschlüssel AV, Beitragsgruppenschlüssel PV, Kennzeichen SV-Übergangsbereich, ** Umlagekasse, Kennzeichen Bestandsschutz Übergangsbereich, Keine Beitragspflicht, versichert und Stammdaten, Personalstamm, Register Steuer: Pauschalversteuerung oder Steuerklasse


BLOHN - Userstory - FIN-7765 - SV, ab 01.01.2024 neue Untergrenze des Übergangsbereiches (Midi-Job)
SV, ab 01.01.2024 neue Untergrenze des Übergangsbereiches (Midi-Job)  Zum 01.01.2024 wird die Untergrenze des Übergangsbereiches (Midi-Job) aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes von 520 Euro auf 538 Euro angepasst. Die Formeln zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme werden entsprechend angepasst. Der Import der Sozialversicherungswerte ab 01.01.2024 ist dafür notwendig.  Aufgrund der neuen Untergrenze von 538 Euro sind die Beschäftigungsverhältnisse ab 01.01.2024 neu zu beurteilen, ob es sich um einen Midi-Job im Übergangsbereich zwischen 538 Euro und 2.000 Euro handelt. Diese Betrachtung ist vorausschauend für ein Zeitjahr (nicht Kalenderjahr) ab 01.01.2024 (bis 31.12.2024) oder nach der tatsächlichen Beschäftigungszeit, wenn kein Zeitjahr vorliegt, vorzunehmen. Bei jeder Entgeltveränderung (auch bei Arbeitszeitänderungen, die eine Entgeltveränderung bewirken) ist eine neue Betrachtung auch innerhalb des Jahres 2024 erneut vorzunehmen. Es ist jeweils regelmäßig zum 01.01.JJ eine erneute jährliche Betrachtung für ein Zeitjahr vorzunehmen. Werden mehrere Beschäftigungen (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen des Übergangsbereiches, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) regelmäßig innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Ab dem 01.01.2024 wird bei einem Entgelt zwischen 538 Euro und 2.000 Euro nach den Regeln des Übergangsbereiches gerechnet, sofern das Kennzeichen im Personalstamm gesetzt wird. Stammdaten, Personalstamm, Sozialversicherung, Kennzeichen: SV-Übergangsbereich



BLOHN - Userstory - FIN-7841 - SV, ab 01.01.2024 Erhöhung der Minijob-Grenzen (geringfügig Beschäftigte)
SV, ab 01.01.2024 Erhöhung der Minijob-Grenzen (geringfügig Beschäftigte) Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro. Dürfen Minijobber die Minijob-Grenze überschreiten? Solange im Jahr 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor. Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro überschreiten. Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – nicht übersteigen. Im Jahresschnitt darf nicht mehr als das 14-fache überschritten werden = 7.532 Euro. NEVARIS Finance Baulohn gibt entsprechende Hinweise monatlich zur Abrechnung (überschreiten von monatlich 1.076 Euro Brutto) und bei den DEÜV-Meldungen (überschreiten von 7.532 Euro SV-Meldeentgelt) aus, wenn die jeweiligen Grenzen überschritten werden. Eine Bestandsschutzregelung gibt es dazu nicht. Zusätzlich läuft die seit 10.22 gültige Bestandsschutzregelung seit der Anhebung der Minijob-Grenze auf 520 Euro am 31.12.2023 aus. Daher ist der Import neuer Sozialversicherungswerte zum 01.01.2024 notwendig. Bitte importieren Sie die Sozialversicherungswerte schon jetzt, der Import kann jederzeit erfolgen.



BLOHN - Userstory - FIN-7777 - Kind krank, voraussichtliche Anspruchsdauer ab 01.01.2024
Kind krank, voraussichtliche Anspruchsdauer ab 01.01.2024 Ausnahmeregelung zur Corona-Pandemie läuft aus zum 31.12.2023 Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bestand grundsätzlich für längstens zehn Arbeitstage pro Jahr, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Im Zuge der Pandemie wurde dieser Anspruch erhöht. Seit 2021 stehen jedem Elternteil pro Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu, Alleinerziehenden maximal 60 Tage. Diese Ausnahmeregelung läuft am 31.12.2023 aus. Geplant für das Jahr 2024 und das Jahr 2025: Anspruchstage sollen erhöht werden Da die Corona-Sonderregeln am 31.12.2023 auslaufen, würde nun wieder die reguläre Anzahl an Kinderkrankengeldtagen pro Jahr gelten. Nach Planung für eine Erhöhung sollen

  • Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind beziehen können (statt reguläre 10),
  • Alleinerziehende pro Kind 30 Arbeitstage (statt reguläre 20).
  • Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt voraussichtlich auf 35 Arbeitstage (statt reguläre 25)
  • und für Alleinerziehende auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt reguläre 50).
Kind krank, bei stationärer Mitaufnahme Der neue Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage sollen auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet werden. Allerdings ist vorgesehen, dass der Anspruch nur besteht, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt ist, oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung würde dem Elternteil dann bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert. Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Dauer bescheinigt. In manchen Fällen kann es sein, dass mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld zeitgleich entstehen. Zum Beispiel bei einer stationären Mitaufnahme aufgrund des Alters parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung. Wenn so etwas zutrifft, soll nur ein Anspruch realisiert werden können. Eltern haben dann das Wahlrecht.   Die Anzahl der gewährten Tage wird nicht vom Programm geprüft, sondern muss vom Anwender überwacht werden.


BLOHN - Userstory - FIN-8269 -  Betriebsdaten, Änderungen ab 01.01.2024
Betriebsdaten, Änderungen ab 01.01.2024 Es gilt ab 01.01.2024 eine neue Datensatzversion.  Es wird mit einem Betriebsdatenmeldesatz bei der vorgeschriebenen Initialmeldung mit dem Meldegrund 09 ab 01.01.2024 die Unternehmensnummer mit gemeldet. Bei Änderungsmeldungen nicht. In der Firma und in allen Niederlassungen, die initial gemeldet werden, ist die Angabe der Unternehmensnummer (UNRS) notwendig. Ohne die UNRS kann nicht gemeldet werden!
Stammdaten, Niederlassungen, Register Baulohn, Unternehmensnummer
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Betriebsdaten und
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Datenträger erstellen



BLOHN - Userstory - FIN-8446 - SV, ab 01.01.2024 EEL-Verfahren Datenaustausch Entgeltersatzleistung
SV, EEL Änderungen ab 01.01.2024 - Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL) Ab 01.01.2024 gibt es folgende Neuerungen in diesem Verfahren: 

  • Zum Beitragsabschlag PV: Es werden die Kinder unter 25 bei "Beginn der Entgeltersatzleistung" automatisch mitgemeldet, wenn es notwendig ist.
  • Bei einer EEL mit dem Grund <01> Krankengeld, das ist zu dem Monat: <Fehlzeit ab>. Es zählen nicht die Kinder für die EEL-Meldung an die Krankenkasse zu: <Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum von/bis>.
  • Gemeldet wird die Anzahl der Kinder unter 25 nur, wenn es mehr als 2 Kinder unter 25 bei "Beginn der Entgeltersatzleistung" sind.
  • Hinweis zur Anzeige bei einer EEL mit dem Grund <01> Krankengeld: Die Anzeige dieser Kinder unter 25 bei "Beginn der Entgeltersatzleistung" zeigt nur ab 2 Kinder etwas an. Das sind die Kinder, die auch gemeldet werden in diesem Zusammenhang. Also eine Zahl von 2-5. Bei 1 oder 0 wird 0 angezeigt. Bei anderen EEL-Meldungen werden die Kinder, sofern notwendig, mit in den Datensatz aufgenommen, aber nicht im Programm angezeigt. Das war auch bisher zum PV-Abschlag so.
  • Die Kennzeichnung zum <PV-Zuschlag Kinderlose> wird ebenso ermittelt. Es zählt auch hier: Bei "Beginn der Entgeltersatzleistung", das ist zu dem Monat: <Fehlzeit ab>
    Wenn es ein Kind (über oder unter 25 Jahre) in der Kinderverwaltung gibt, wird die Frage auch mit nein beantwortet. Ebenso wenn das entsprechende Kennzeichen im Personalstamm gesetzt ist, auch ohne Einträge in der Kinderverwaltung. Dann besteht die Elterneigenschaft.
Hinweis:
Es war bereits bisher so, dass im EEL-Verfahren Aussagen zur Elterneigenschaft (Beitragszuschlag) zu Beginn der Entgeltersatzleistung und nicht im Bescheinigungsmonat zu tätigen sind. Das gilt auch weiterhin. Diese Information wurde nun um die Angabe „Anzahl der Kinder unter 25“ ebenfalls zu Beginn der Entgeltersatzleistung ergänzt. Diese Angabe dient allein als Grundlage für die Beitragsberechnung aus der Entgeltersatzleistung durch den Leistungsträger.
Da sich beide Angaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung beziehen, kann die im jeweiligen Bescheinigungsmonat berücksichtigte Kinderzahl abweichend sein. Das ist bekannt und auch so gewollt. Aufgrund dieser und weiterer Anpassung gibt es eine neue Datenversion ab 01.01.2024 (Version 12). Das passiert automatisch. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ersatzleistung (EEL)


BLOHN - Userstory - FIN-6945 - eAU, Änderungen ab 01.01.2024
eAU, Änderungen ab 01.01.2024 eAU, Maschinelle Weiterleitung von eAU's ab dem 01.01.2024
Wenn ein Mitarbeiter die Krankenkasse wechselt und sich dadurch Überschneidungen ergeben, werden die AU-Zeiten von der alten Krankenkassen ab dem 01.01.2024 nun an die neue Krankenkasse weitergeleitet. Folgende Regeln zählen dazu:

  • Annehmende und abgebende Krankenkasse kennen sich.
  • Daten werden von der alten Krankenkasse bis zum Abschluss des Kassenwechsels angenommen und dem Arbeitgeber bei Anfrage zum Abruf zur Verfügung gestellt.
  • Anfragen an die neue Krankenkasse vor Abschluss des Kassenwechsels werden mit GD4 beantwortet und die Anfrage des Arbeitgebers an die alte Krankenkasse weitergeleitet.
  • Diese prüft und beantwortet zusätzlich die Anfrage des Arbeitgebers.
  • Damit können zu einer Anfrage 2 Antworten von unterschiedlichen Krankenkassen kommen.
Die Datensätze sind an der unterschiedlichen Datensatz-ID und an der unterschiedlichen Krankenkasse im Datensatz zu erkennen. eAU, Löschen von Datensätzen ab 01.01.2024
Das Löschen von Datensätzen in der Übersicht der eAU ist nur noch möglich, wenn der Datensatz kein Transferdatum enthält. Sofern ein Löschen notwendig ist, muss das Transferdatum zuvor entfernt werden.
Nacharbeiten, <Transferdatum entfernen>
(Achtung: Die Ausführung <Transferdatum entfernen Alle>, entfernt alle Einträge zum Transferdatum, die in der Übersicht angezeigt werden!)
eAU, Abfrage einer Folgebescheinigung geänderte Prüfungen und Erfassung
Eine Folgebescheinigung kann nun auch erfasst werden. Bei der Erfassung einer Folgebescheinigung muss dazu das Kennzeichen Folgebescheinigung manuell gesetzt werden. Dies ist nur möglich, wenn keine Rückmeldung vorliegt.
Diese Erfassung kann ausgeführt werden, wenn auf eine vorherige Erstabfrage keine Rückmeldung erfolgte (z. B., weil der Arzt noch nicht teilnimmt oder die Erkrankung im Ausland begonnen hat). Die vorherige Abfrage muss aber verschickt worden sein, also ein Transferdatum enthalten. Das wird geprüft.
Wenn eine Rückmeldung vorliegt, ist die Funktion für das Erstellen eine Folgebescheinigungsabfrage auszuführen. Dazu muss der Cursor auf einer Rückmeldung (Grund 10) stehen, dann: Vorbereiten, Folgebescheinigung. Es muss auch keine Fehlzeit für die vorherige Abfrage im Fehlzeitenkalender mehr eingetragen sein, dies kann der Fall sein, weil die ersten Tage ggf. die Karenzzeit sind oder nicht bezahlt wurden. Erfassung: in der Übersicht das Kennzeichen Folgebescheinigung setzen.
Vorbereiten, Folgebescheinigung
  eAU, Prüfungen zum Personalstamm
Wenn ein neuer Mitarbeiter angelegt wird und die folgenden Angaben nicht korrekt enthalten sind, wird bei der Erfassung einer eAU-Abfrage ein Fehler ausgegeben. Geprüft werden die Angaben zum
  • Vornamen,
  • Familiennamen,
  • Geburtsnamen und
  • Geburtsort.
Es werden die Prüfungen angewandt, die auch bei der manuellen Prüfung des Personalstamms und bei der Ausführung von Meldungen zur Sozialversicherung ausgeführt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass keine falschen Daten übermittelt werden oder der Datensatz unvollständig wäre. Vor der Abrechnung, Fehlzeitenkalender, Vorbereiten, eAU Meldungen: Neu Weiteres
Es wurden Anpassungen auf Seiten der gelieferten Daten vorgenommen. Bei den Krankenkassen wurden erweiterte Prüfungen eingeführt, um von den Ärzten übermittelte Fehler abzufangen. Stand heute nehmen aber weiterhin noch nicht alle Ärzte an dem Verfahren teil, daher können einige Anfragen von den Krankenkassen nicht beantwortet werden.



BLOHN - Userstory - FIN-6371 - eAU, Fehlzeiten aus einer Rückmeldung übernehmen, Vorschlag des Bezuges auf eine Vorerkrankung
eAU, Fehlzeiten aus einer Rückmeldung übernehmen, Vorschlag des Bezuges auf eine Vorerkrankung Wenn es eAU-Rückmeldungen gibt, die sich mit einem vorhanden Eintrag im Fehlzeitenkalender überschneiden, dann wird bei der einzelnen Ausführung zur Übernahme in den Fehlzeitenkalender nun auch der Vorschlag auf den Bezug zu einer Vorerkrankung gemacht. Dieser Vorschlag kann, wie auch bisher bei der manuellen Erfassung einer Fehlzeitenperiode im Fehlzeitkalender, mit ja oder nein bestätigt werden. Vor der Abrechnung, Fehlzeitenkalender, Vorbereiten, eAU Meldungen, Ausführen, Fehlzeit eintragen



BLOHN - Verbesserung - FIN-8012 - Fehlzeitenkalender, Fehlzeitenperiode erstellen <Sonst. Erläuterung>
Fehlzeitenkalender, Fehlzeitenperiode erstellen <Sonst. Erläuterung> Wenn eine Fehlzeitenperiode erstellt wird, kann eine Erläuterung <Sonst. Erläuterung> mit erfasst werden, die in alle Fehlzeiteneinträge geschrieben wird. Wenn die Fehlzeitenperiode mehrfach geschrieben wird und auch andere Einträge überschreibt, gilt zur Erläuterung <Sonst. Erläuterung> nun folgendes.

  • Überschreiben der Erläuterung <Sonst. Erläuterung>: Wenn etwas eingetragen wird zur Erläuterung, dann gilt dieser Eintrag auch immer beim Schreiben und Überschreiben.
  • Nicht überschreiben der Erläuterung <Sonst. Erläuterung>: Wenn nichts eingetragen wird zur Erläuterung, dann wird nichts überschrieben, also nichts gelöscht, sondern der bisherige Eintrag, wenn einer vorhanden war, wird so belassen.
Das gilt auch, wenn die Fehlzeitenperiode aus der eAU erzeugt wird. Vor der Abrechnung, Fehlzeitenkalender, Ausführen, Fehlzeitenperiode erstellen, Eintrag zu <Sonst Erläuterung> oder
Vor der Abrechnung, Fehlzeitenkalender, Vorbereiten eAU Meldungen, Ausführen, Fehlzeit eintragen zu einer Rückmeldung.



BLOHN - Userstory - FIN-7446 - Ausland A1, Änderungen zum Ausnahmevereinbarung ab 01.01.2024
Ausland A1, Änderungen zum Ausnahmevereinbarung ab 01.01.2024 Bei einem Antrag A1 zur Ausnahmevereinbarung muss der Anteil der Telearbeit in Prozent mit angegeben werden. Dies muss je Einsatzort erfolgen, wenn es mehrere Einsatzorte sind.
Sofern an diesem Einsatzort die Tätigkeit in Form von Telearbeit ausgeübt wird, ist folgende Angabe zu machen: Anteil der Telearbeit an der gesamten Arbeitszeit in % von 1 – 100. Wenn keine Angabe gemacht wird, wird 0 % gemeldet.
Die Eingabe zur Telearbeit ist nicht notwendig, wenn es sich nicht um eine Ausnahmevereinbarung handelt. Sie wird auch nur bei einer Ausnahmevereinbarung mitgemeldet.
Was ist Telearbeit? Telearbeit leistet jemand, der Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber nicht am Standort des Unternehmens verrichtet, sondern im Home-Office oder von unterwegs. Der Mitarbeiter ist über verschiedene Kommunikationskanäle mit dem Unternehmen verbunden. Technisch realisiert wird dies in den meisten Fällen durch ein erweitertes Intranet. Alle nötigen Transaktionen werden über das Intranet, Internet, über E-Mail oder im direkten elektronischen Datenaustausch vorgenommen. Der Mitarbeiter braucht das Haus/die Wohnung nicht zu verlassen, wenn er „in die Arbeit geht“. Die Versionsnummer zum Antrag auf Ausnahmevereinbarung wurde auf 2.1.0 geändert. Das passiert automatisch. Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, Ausland A1: Telearbeit in %
und bei: Weitere Beschäftigungsstellen im Ausland, Adressen: Telearbeit in %



BLOHN - Verbesserung - FIN-8440 - A1, Rückmeldung Anzeige des bis Datums "der Bewilligung"
Ausland, Anzeige zum Zeitraum der Bewilligung Wenn eine A1 Bescheinigung bewilligt wird, erfolgt keine Anzeige des Zeitraumes der Bewilligung, denn der Zeitraum selbst ist im Rückmeldesatz nicht enthalten und wird nur im entsprechenden PDF ausgewiesen. Vor der Abrechnung, SV-Rückmeldungen, Ausführen



BLOHN - Userstory - FIN-7025 - A1, Auswahl für Ausnahmegenehmigung: "Wird eine Tätigkeit auch in Deutschland ausgeübt".
Ausland A1,  Ausnahmegenehmigung Das Feld „Wird eine Tätigkeit auch in Deutschland ausgeübt“, in der Karte unter Sonstiges, wird in Verbindung auch mit der Ausnahmegenehmigung nicht mehr genutzt und zählt wieder ausschließlich für die Beantwortung der Frage zum Antrag in "Mehreren Beschäftigungsstaaten". Im Register Ausnahmegenehmigung ist nun ein eigenes Feld für die Beantwortung dieser Frage vorhanden: <Die Beschäftigung wird ausschließlich i. d. g. Einsatzstaaten ausgeübt (und nicht zusätzlich bspw. in D.)>.
Damit kann die entsprechende Frage, ob die Beschäftigung im Antragszeitraum ausschließlich in den genannten Einsatzstaaten ausgeübt wird (und nicht zusätzlich in weiteren Staaten wie bspw. Deutschland), mit Ja oder Nein beantwortet werden.
Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ausland A1



BLOHN - Bug - FIN-8365 - Nebeneinkommen, Bescheinigung nach § 313 SGB III – Mindestbemessungsgrundlage
Nebeneinkommen, Bescheinigung nach § 313 SGB III – Mindestbemessungsgrundlage Sofern ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage verdient, wird das tatsächliche Entgelt des Mitarbeiters nun bei der Bescheinigung nach § 313 SGB III gemeldet und nicht das rentenversicherungspflichtige Entgelt, also die Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 175 Euro. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Arbeitsbescheinigung: Nebeneinkommen, Bearbeiten, Ausführen, Datenträger



BLOHN - Userstory - FIN-8288 - Winterbeschäftigungsumlage, Erstattungen für Baustellen im Ausland (Bauhauptgewerbe)
Winterbeschäftigungsumlage, Erstattungen für Baustellen im Ausland (Bauhauptgewerbe) Die Zuständigkeit der Erstattung der Winterbauumlage für Baustellen im Ausland hat für das Bauhauptgewerbe gewechselt zur Bundesagentur für Arbeit (BA) (vorher: Soka-Bau).
Für das Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau und Gerüstbau ist weiter die jeweilige Einrichtung zuständig, an die die Winterbeschäftigungsumlage abgeführt wird.
Das geänderte Erstattungsformular dazu wurde implementiert. Es entspricht weitestgehend der Excel-Vorlage der Bundesagentur für Arbeit. Eine Formatierung ist nach der Ausgabe vorzunehmen, da diese aus technischen Gründen nicht im NEVARIS Finance Baulohn erfolgen kann. Die Ausgabe ist vom Anwender zu ergänzen. Beachten Sie auch die Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BA) dazu: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/winterbeschaeftigungsumlage Die Druckausgabe für die Erstattung der Winterbau-Umlage Ausland ist auch Teil des kostenpflichtigen Moduls Bescheinigungswesen (BSW). Winterbeschäftigungsumlage, Ausland, Erstattung Für die Erstattung der Winterbau-Umlage, die auf Baustellen im Ausland bezahlt wurde, kann ein Bericht gedruckt werden. Auslands-Kostenstellen sind hier solche, bei denen das "Kennzeichen Wintergeld" nicht gesetzt ist. /Berichte/Berichte drucken, <blomwgaus> Beachten Sie auch die Online-Hilfe dazu: BLO Zusatzmodule (kostenpflichtig) - Hilfe für NEVARIS Finance - Confluence



BLOHN - Bug - FIN-8772 - Berichte, Druck Meldebescheinigung DEÜV mit Option E-Mail <Nur wenn keine Adresse>
Berichte, Druck Meldebescheinigung DEÜV mit Option E-Mail <Nur wenn keine Adresse> Mit der Option <Nur wenn keine Adresse> werden keine Steuersequenz mehr ausgegeben, die vorher für den Gotomax pdf-Mailer benötigt wurden. So können auch alle Meldungen gedruckt werden, die in Papierform versendet werden müssen, weil keine Mail-Adresse bei der Personalnummer hinterlegt ist. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Meldungen erstellen, Auswerten, Ergebnis
In der Ergebnis-Übersicht: Berichten, Formular, Option E-Mail <Nur wenn keine Adresse>
 



BLOHN - Userstory - FIN-8759 - Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigungen ab 01.01.2024
Elektronische Unbedenklichkeitsbescheinigungen ab 01.01.2024 Ab dem 1. Januar 2024 wird das Verfahren zur Beantragung und Übermittlung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung durch ein vollständig digitalisiertes Verfahren ersetzt.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind für Unternehmen wichtig, die für öffentliche Aufträge bieten. Damit bescheinigen Krankenkassen, dass ein Unternehmen pünktlich und regelmäßig die Sozialversicherungsbeiträge abführt.
Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Absatz 3f Satz 1 SGB IV, haben die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück (§ 108b Satz 1 und 2 SGB IV). Eine Beantragung ist ab Juli 2024 auch über das SV-Meldeportal möglich. Die Rückmeldung durch die Krankenkasse erfolgt ebenfalls elektronisch. Da es sich um Zusatzmodul zu einem systemgeprüften Basis-Entgeltabrechnungsprogramm handelt, ist die Umsetzung in NEVARIS Finance Baulohn aktuell nicht vorgesehen. Sofern Sie Interesse an einer Umsetzung haben, bitte wir Sie, dies ggf. im Feedbackforum einzutragen oder, sofern ein Eintrag bereits vorliegt, dafür zu voten: NEVARIS Finance



BLOHN - Bug - FIN-7995 - Konzernschnittstelle, leere Textdateien beim Stammdatenimport ignorieren
Konzernschnittstelle, leere Textdateien beim Stammdatenimport ignorieren
Bei der Nutzung der Konzernschnittstelle werden vom Programm leere Textdateien beim Import wieder ignoriert. Das vorhandene Problem wurde behoben.
Personalbuchhaltung, Import/Export, Konzernschnittstelle, Stammdatenimport aus Zentral-Datenbank



BLOHN - Userstory - FIN-7129 - BG, ab 01.01.2024 Anpassungen und Vorgehen für das Beitragsjahr 2024 vor der Abrechnung 01.2024
BG, ab 01.01.2024 Anpassungen und Vorgehen für das Beitragsjahr 2024 vor der Abrechnung 01.2024 Ab dem Beitragsjahr 2023 zählt ausschließlich die Unternehmensnummer (UNRS) für die Übermittlung des Lohnnachweises und auch für zukünftige Stammdatenabfragen folgender Beitragsjahre. Die Mitgliedsnummer soll in den Stammdaten weiterhin an den Stellen, wo sie bisher eingegeben war, erhalten bleiben. Bitte nicht löschen. Die Unternehmensnummer wurde, wo bisher auch die Mitgliedsnummer angezeigt wurde, eingeblendet. Die Mitgliedsnummer wurde in bestimmten Bereichen bereits ausgeblendet. Es gibt eine Übersicht der Unternehmensnummern in den kleinen Stammdaten.
(Stammdaten, Einrichtung, kleine Stammdaten, Unternehmensnummern)
Lohnnachweise, Beitragsabrechnung für das Beitragsjahr 2023 Bitte beachten Sie dazu die Online-Hilfe und die Unterlagen zum Jahreswechsel-Seminar. Rückmeldungen, einlesen vor dem Zusammenstellen von Lohnnachweisen für das Beitragsjahr 2023{}
Vor dem Zusammenstellen von Lohnnachweisen sollen immer die Rückmeldungen BG zur Sicherheit nochmal eingelesen werden. Die Berufsgenossenschaften schicken unterjährig proaktive Rückmeldungen, die bei der Zusammenstellung von Lohnnachweisen zu beachten sind.
In der Übersicht „Lohnnachweis BG“: Ausführen, Lohnnachweis Stammdatenabfrage für das Beitragsjahr 2024 Die Stammdatenabfrage soll am Anfang des jeweiligen Beitragsjahres erfolgen! Der Stammdatenabruf soll also vor Beginn der Januar-Abrechnung des jeweiligen Beitragsjahres erfolgen. In der Übersicht der SV-Meldungen muss hierzu der SV-Meldemonat für den auf das Beitragsjahr folgenden Januars eröffnet werden. Beispiel: Beitragsjahr ist 2024. Dann ist der notwendige SV-Meldemonat für die Ausführung: 01.01.2025 (Januar des Folgejahres). Die Übersicht zum Lohnnachweis in diesen Meldemonat aufrufen. Die Stammdatenabfrage des Beitragsjahres ist immer im Januar des Folgejahres zu erstellen und versenden. Nachdem die Abfrage der Stammdaten für das Beitragsjahr 2024 erfolgte und die entsprechende Rückmeldung empfangen wurde, muss die Unternehmensnummer wieder in die Firmen und Niederlassungen übernommen werden. Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Auswählen, Monate, Neu: 01.01.25 In der Übersicht „Lohnnachweis BG“:
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Meldungen, Auswählen, Monate, Meldemonat Januar 2025, Auswählen, Monate, Ausführen, Stammdaten und
Datenträger Stammdaten
Rückmeldungen für das Beitragsjahr 2024 Wenn die Rückmeldung zur Stammdatenabfrage zunächst in Perfidia empfangen wurden und anschließend in NEVARIS Finance Baulohn eingelesen wurde, soll die Unternehmensnummer, mit der Gültigkeit für das Beitragsjahr, in die Firmen und Niederlassungen übernommen werden.
Dies soll über eine Programmfunktion erfolgen: Ausführen, Unternehmensnummer eintragen
Hilfsweise kann der Eintrag auch manuell erfolgen. In der Übersicht „Lohnnachweis BG“: Ausführen, Rückmeldungen (vorher „Empfangen“ in Perfidia) Kennzeichnung Absender Meldesatz BG Sofern es notwendig ist, kann in der Übersicht der Niederlassungen ein Kennzeichen gesetzt werden, um den Lohnnachweis, wenn mehrere Niederlassungen mit identischer Unternehmensnummer (UNRS) zusammengefasst werden, mit den Daten (Name, Anschrift, Ansprechpartner, etc.) dieser so gekennzeichneten Niederlassung zu verschicken.
Das Kennzeichen kann bei identischer UNRS nur einmal vergeben werden, wenn viele NL dieselbe UNRS haben. Wenn das Kennzeichen nicht vergeben wird, wird mit der ersten Niederlassung bei gleicher UNRS gemeldet.
Stammdaten, Einrichtung, Niederlassung: Absender Meldesatz BG   Rückmeldungen, gemeinsame Ausführung von SV-Rückmeldungen und Rückmeldungen zur Stammdatenabfrage BG
Die gesonderte Ausführung der Rückmeldungen zum elektronischen Lohnnachweis BG (Stammdatenabfrage) wurde in den Abruf der SV-Rückmeldungen zusätzlich integriert.
Bitte beachten Sie dazu: FIN-8130: Rückmeldungen, gemeinsame Ausführung von SV-Rückmeldungen und Rückmeldungen zur Stammdatenabfrage BG
Die gesonderte Ausführung der Rückmeldungen zum elektronischen Lohnnachweis BG (Stammdatenabfrage) ist weiterhin möglich. Siehe auch: BLO SV-Meldungen BG (BG). Elektronischer Lohnnachweis BG. Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Rückmeldungen oder
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Rückmeldungen, ausführen



BLOHN - Userstory - FIN-8048 - Schwerbehindertenausgleichsabgabe (IW-Elan) ab dem Meldejahr 2023 (kostenpflichtiges Zusatzmodul)
Schwerbehindertenausgleichsabgabe (IW-Elan) ab dem Meldejahr 2023 (kostenpflichtiges Zusatzmodul)
Die Dateiausgabe (Datei d: Verzeichnis) wurde an die aktuelle Schnittstelle zum IW-Elan angepasst.
Wichtig: Nach dem Import der Dateien in das Programm IW-Elan sind die Daten vom Anwender zu prüfen und ggf. weiter zu vervollständigen oder anzupassen. Nach der Abrechnung, Jährliche Aktivitäten, Schwerbehindertenausgleichsabgabe, Schnittstelle IW-ELAN



BLOHN - Userstory - FIN-8285 - Berichtsdaten FactBox, Gesamtstunden des Monats anzeigen
Berichtsdaten FactBox, Gesamtstunden des Monats anzeigen In der Wochenerfassung ist eine neue zusätzliche FactBox <Soll-, Iststd. Erfassungsmonat> enthalten. Diese FactBox zeigt in Bezug auf den in der Page eingestellten Erfassungsmonat die Gesamt-Sollstunden und die Gesamt-Iststunden zum jeweiligen Mitarbeiter an, zu dem jeweils erfasst wird. Damit kommen wir einem vielfachen Wunsch nach, diese Gesamtstunden wieder anzuzeigen. Eine Ist-Stunden-Anzeige, wie sie im Windowsclient vorhanden war, ist aber weiterhin technisch nicht mehr möglich. Vor der Abrechnung, Berichtsdaten, Ausführen, Erfassung Woche, FactBox: <Soll-, Iststd. Erfassungsmonat>  



BLOHN - Userstory - FIN-8308 - Wegezeitvergütung, Erhöhungen ab 01.01.2024
Wegezeitvergütung, ab 01.01.2024 Erhöhung des Verpflegungszuschusses
Die Wegezeitvergütung für Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt (V-WE) wird in Form eines Verpflegungszuschusses gewährt. Der Verpflegungszuschuss (V-WE) beträgt täglich ab 01.01.2024 lt. BRTV:

  • bis 50 km = 7 Euro,
  • über 50 km und bis 75 km = 8 Euro,
  • über 75 km = 9 Euro.
Die neuen Staffeln sind, wenn sich z.B. die Beträge ändern, immer mit einem neuen <Ab Datum> zu pflegen. Das ist auch die Historie für spätere Rückrechnungen.
Die Pflege ist manuell in den entsprechenden Lohnarten vorzunehmen.
Stammdaten, Lohnarten, Bearbeiten, Register Berechnung: Staffelbeträge.


BLOHN - Userstory - FIN-8427 - Betriebsdaten, Änderung der Prüfung auf die Rechtsform bei GmbH & Co. KG (DSBD)
Betriebsdaten, Änderung der Prüfung bei den Rechtsformen mit "GmbH" Bei folgenden Auswahlen zur Rechtform wird nur auf „mbH*“ und dem dazu enthaltenen Begriff „*gesellschaft“ im Firmennamen zur Adresse der Firma oder Niederlassung geprüft. Die Auswahlen sind 23001001, 24001001, 32201001, 35001001 und 35501001. Stammdaten, Einrichtung, Firmendaten, Register DEÜV-Umfang und
Stammdaten, Einrichtung, Niederlassungen, Register SV und DEÜV.
Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Betriebsdaten. Datenträger erstellen.



BLOHN - Userstory - FIN-8465 - Berichtsdaten, Auswerten von Soll- und Ist-Stunden zum Abrechnungsmonat
Berichtsdaten, Auswerten von Soll- und Ist-Stunden zum Abrechnungsmonat In der Berichtsdatenerfassung, also im Buchblatt, ist eine Möglichkeit vorhanden, die Ist-Stunden zum jeweiligen Mitarbeiter anzuzeigen. Diese Anzeige funktioniert nur, wenn der Aufruf auf einem Belegdatum erfolgt, welches passend ist zum jeweiligen Abrechnungsmonat, der eingestellt ist. Die Übersicht gibt die jeweiligen Soll-Stunden und die Ist-Stunden täglich, sowie auch die Gesamtstunden des Monats dazu mit an. Vor der Abrechnung, Berichtsdaten, Auswerten, Ist-Stunden



BLOHN - Verbesserung - FIN-8155 - Rückrechnungen, Vormerken zur Rückrechnung; Erweiterung des Personalnummernfilters
Rückrechnungen, Vormerken zur Rückrechnung; Erweiterung des Personalnummernfilters
Der Personalnummernfilter zum Vormerken der Personalnummern wurde auf 250 Zeichen erweitert.
Vor der Abrechnung, Rückrechnungen, Rückrechnungen vormerken, Für Rückrechnungen vormerken: Personalnummernfilter



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