ANBU - Buchen mit Poolbewertung

Allgemein

In § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG wird ein Wahlrecht für die Sammelbewertung von Anlagegütern geregelt.

Es gilt derzeit 

  • für die Anschaffung, Herstellung oder Einlage bzw. Zuführung bei Betriebseröffnung neuer oder gebrauchter selbständig nutzungsfähiger abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne die darin enthaltene Vorsteuer jeweils 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen.

Sie erlaubt abweichend von der GWG-Abschreibungsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG einen jeweils jährlichen Sammelposten zu bilden.

Verarbeitung

Diese Sammelbewertung wird unterstützt, sofern eine Anlage mit dem Kennzeichen 'Poolbewertung' gekennzeichnet ist.

  • Wird eine Anlage mit 'Poolbewertung' gekennzeichnet, wird das 'Anlagedatum' intern auf den Beginn des Wirtschaftsjahres gesetzt, bezogen auf das Buchungsdatum der Anschaffung. Die Prüfung 'Anl.+Fibu-Buchungsdat. gleich' aus dem AfA-Buch des Sammelpostens wird ignoriert, sofern dieses gesetzt ist.
    Beispiel:

Eine Anschaffung wird mit Buchungsdatum 15.03.JJ gebucht. Die Anschaffung erhält dann das Anlagedatum 01.01.JJ bzw. 01.03.JJ, sofern das Wirtschaftsjahr zu diesem Zeitpunkt beginnt.


  • Bei Buchung von Anschaffungskosten für die Poolanlage (Sammelposten) wird das Kennzeichen 'Rückw. AfA Korr. b. Ansch.' automatisch gesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Abschreibung ab Anlagedatum nachgeholt wird. 
  • Das 'Startdatum der Nutzungsdauer' und die 'Nutzungsdauer' bzw. der Abschreibungsprozentsatz wird wie gewohnt beim Anlegen einer Anlage gepflegt, ebenso wie die weiteren Angaben zur Anlage.
  • Es ist für jedes Jahr ein Sammelposten zu bilden. 
  • Bei Setzen des Kennzeichens 'Poolbewertung' wird eine Hinweismeldung ausgegeben, wie die Poolanlage einzurichten ist. Dies wird nicht geprüft, es ist ein Hinweis; sie kann daher auch abweichend eingerichtet werden.