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BLO Direktversicherung

BLO Direktversicherung

Direktversicherung durch Entgeltumwandlung

Eine Direktversicherung ist eine Versicherung, die vom Arbeitnehmer finanziert wird und vom Arbeitgeber an den Versicherungsträger abgeführt wird; der Versicherungsbeitrag entsteht durch Entgeltumwandlung aus laufenden Bezügen oder aus Einmalbezügen.

Der Arbeitgeber kann die Versicherung auch durch eigene Leistung bedienen, also ohne Entgeltumwandlung.

Bitte beachten Sie auch das getrennte Handbuch zur Einrichtung von Entgeltumwandlungen nach § 3 Nr. 63 EStG: BLO Tarifliche Zusatz-Rente

Mehr Informationen erhalten Sie ggf. auch im bloLexikon A-K und L-Z zu den Stichworten: Direktversicherung, Entgeltumwandlung BLO Lexikon A - K sowie BLO Lexikon L - Z

Steuer

Der Direktversicherungsbeitrag vermindert das steuerpflichtige Brutto. Für Verträge bis 2005 fällt aber Pauschalsteuer an; diese wird entweder vom Arbeitgeber getragen oder vom Arbeitnehmer. 

Ab 2005 gibt es für den Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob die Pauschalsteuer weiter abgeführt werden soll. Für Verträge, die ab 2005 geschlossen wurden, fällt keine Pauschalsteuer an. Wenn keine Pauschalsteuer bezahlt wird, dann werden die Beiträge zur Direktversicherung erst dann steuerpflichtig, sobald die Versicherung fällig wird.

SV-Beiträge

Direktversicherungen mit Verträgen bis 2005 ändern das SV-pflichtige laufende Brutto nicht. Bei Verträgen, die ab 2005 geschlossen wurden, ist der Versicherungsbetrag SV-frei. Direktversicherung aus Einmalbezügen ist in beiden Fällen SV-frei.

Einrichtung zur Direktversicherung

Pauschalsteuer-Satz

Der Prozentsatz für die Pauschalsteuer auf Direktversicherung wird in der Einrichtung bestimmt. Auch für die Zeit ab 01.05 muss dort ein Prozentsatz eingetragen werden; dass auf Versicherungsbeiträge bei Verträgen, die ab 01.05 abgeschlossen wurden, keine Pauschalsteuer anfällt, wird im Personalstamm geregelt.
Die Abkürzung für die Pauschalsteuer ist PS4:DIREKTVERS.

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Pauschalsteuer
Webclient: Einrichtung/Steuer, Pauschalsteuer

Ab 2005: Keine Pauschalsteuer; Wahlrecht einzelner Arbeitnehmer vor 2005

Für Direktversicherungen, die ab Januar 2005 abgeschlossen werden, wird keine Pauschalsteuer mehr fällig. Bei Verträgen, die früher abgeschlossen wurden, hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht. 
Bei denjenigen Arbeitnehmern, für die keine Pauschalversteuerung ausgeführt werden soll, im Personalstamm bei der Eingabe "PSt Direktversicherung" die Auswahl "Keine Pauschalsteuer" treffen; dann wird keine PSt gerechnet.

Wenn also einzelne Arbeitnehmer nicht die Pauschalsteuer tragen sollen, dann im Personalstamm, Register Steuer, bei "Abzug Pauschalsteuer" die Auswahl "kein Abzug beim Arbeitnehmer" treffen.
Dies Auswahl muss auch für die Arbeitnehmer getroffen werden, für deren Verträge ab 2005 keine Pauschalsteuer mehr abgeführt wird. Wenn noch andere Pauschalversteuerungen abgerechnet werden, z.B. auf Fahrten, dann kann auch die Auswahl "kein Abzug wenn Direktversicherung" getroffen werden.

/Stammdaten/Personalstamm, Register Steuer, PSt Direktversicherung
Webclient: /Stammdaten/Personalstamm, Register Steuer, PSt Direktversicherung

Verträge ab 2005: SV-frei

Auf Direktversicherungen, die ab Januar 2005 abgeschlossen werden, sind keine SV-Beiträge fällig.

Dies gilt innerhalb der Grenzen, die für die Zukunftsvorsorgebeiträge gesetzt sind; also 4% der RV-Bemessungsgrenze plus für steuerfreie Direktversicherung 1800 Euro im Jahr, Stand 2005. Diese Grenze gilt für alle Zukunftsvorsorgebeiträge zusammengenommen, also Direktversicherung, Pensionskasse und Sozialkassen-Zusatzversorgungsbeitrag. Diese Grenze wird vom Programm nicht geprüft. Mit solchen Direktversicherungsbeiträgen kann also das SV-Brutto vermindert werden. Dies geschieht mit einer Folgelohnart bei der Überweisungslohnart. 

AG-Anteile

Die Konten für die Pauschalversteuerung werden bei den AG-Anteilen festgelegt; der Name des AG-Anteils ist PS4:DIREKTVERS. Dort wird der Aufwand für die Pauschalsteuer kontiert. Auch wenn die Pauschalsteuer vom Arbeitnehmer getragen wird, ihm also abgezogen wird, entsteht erst der Arbeitgeber-Aufwand, der bei den AG-Anteilen Soll = Aufwand und Haben = Verbindlichkeit zu kontieren ist. 

Wenn die Pauschalsteuer dem AN abgezogen wird, dann ist diese Kontierung bei der Lohnart mit der Funktion 8014 "Abzug Pauschalierung von Beiträgen zur Direktversicherung", also die Reduzierung des Aufwands im Haben.

Abteilungen/Stammdaten/Kontierung AG-Anteile
Webclient: /Stammdaten/Einrichtung/Kontierung, AG-Anteile

Stammdaten/Lohnarten, Register Fibu/BBA
Webclient: Stammdaten/Lohnarten, Register Fibu/BBA


Lohnarten, die nicht nötig sind

Lohnarten mit den folgenden Funktionen können zwar benutzt werden; die Beispiele kommen aber ohne diese Lohnarten aus:

  • Lohnart mit der Funktion 6110 "Direktversicherungsbetrag aus Entgeltumwandlung lfd.".
  • Lohnart mit der Funktion 6120 "Direktversicherungsbetrag aus Entgeltumwandlung EGA".
  • Lohnart mit der Funktion 6130 "Direktversicherungsbetrag durch AG".

Und die Pauschalsteuer-Lohnarten, die zu diesen Lohnarten gehören:

  • Lohnart mit der Funktion 9180 Pauschale LSt. Direktversicherungen durch Entgeltumwandlung.
  • Lohnart mit der Funktion 9280 Pauschaler SolZ. Direktversicherungen durch Entgeltumwandlung.
  • Lohnart mit der Funktion 9380 Pauschale KiSt. Direktversicherungen durch Entgeltumwandlung.

Lohnarten, die da sein müssen

Die jeweils genannten Lohnarten können, wenn sie auf der vorliegenden Kunden-Datenbank nicht vorhanden sind, als Muster-Lohnarten zur Verfügung gestellt werden.

Diese Lohnarten sind nötig für die Abrechnung der Direktversicherungen:

  • Eine Lohnart mit der Kennzeichnung Pauschalversteuerung PS4:DIREKTVERS und mit der Funktion 8004.
  • Eine Lohnart mit der Funktion 8014 "Abzug Pauschalierung von Beiträgen zur Direktversicherung".

Die Lohnart mit der Funktion 8004 ist so definiert:

Bezugsart: Bruttolohnart, Funktion 8004 "Pauschalierung von Beiträgen zur Direktversicherung", Abzugslohnart: Nein, Gesamtbrutto: Nein, Steuerpflichtig: leer, SV-pflichtig: leer, Pauschalversteuerung: PS4:DIREKTVERS, Berechnungseinheit: Betrag, keine Folgelohnarten, keine Übergabe an Fibu.

Die Lohnart mit der Funktion 8014 ist so definiert:

Bezugsart: Nettolohnart, Funktion 8014 "Abzug Pauschalierung von Beiträgen zur Direktversicherung", Abzugslohnart: Ja, Gesamtbrutto: Nein, Steuerpflichtig: leer, SV-pflichtig: leer, Pauschalversteuerung: leer, Berechnungseinheit: Betrag, keine Folgelohnarten, Soll/Haben: Haben, Übergabe an Fibu: Betrag, Übergabe an BBA: Betrag, Kontierung: Aufwand, also eine Verminderung des Aufwands. 

Diese Lohnarten sind auch nötig, wenn für neuere Verträge keine Pauschalsteuer gerechnet wird.

Überweisungslohnarten und Folgelohnarten

Überweisungen

Überweisungen an eine Direktversicherung können entstehen aus:

  • Entgeltumwandlung aus laufenden Bezügen.
  • Entgeltumwandlung aus laufenden Bezügen mit SV-Freiheit.
  • Entgeltumwandlung aus Einmalbezügen.
  • Leistung des Arbeitgebers.

Für jeden dieser Fälle ist eine eigene Überweisungslohnart nötig. Die entsprechenden Lohnarten sind in der aktuellen Auslieferungs-Datenbank vorhanden.

Überweisungslohnarten

Die Überweisungslohnarten müssen so definiert werden:

  • Bezugsart: Nettolohnart. Keine Funktion. Abzugslohnart: Ja, Berechnungseinheit: Betrag. Überweisungslohnart: Mitarbeiter. Soll/Haben: Haben, Übergabe an Fibu: Betrag, Kontierung: Verbindlichkeiten.

Folgelohnarten

Die Überweisungslohnarten unterscheiden sich darin, dass sie jeweils andere Folgelohnarten bilden. Folgelohnarten sind nötig für:

  • Steuerreduzierung und Reduzierung des SV-Bruttos für Verträge ab 2005.
  • Bildung des Pauschalsteuer-Bruttos; das kann im Personalstamm ausgeschaltet werden.
  • Steuerreduzierung und Reduzierung des SV-Bruttos bei Einmalbezügen.
  • Aufwand des Arbeitgebers bei Leistung durch den Arbeitgeber.

Überweisungslohnarten und Folgelohnarten

Die einzelnen Überweisungslohnarten haben diese Folgelohnarten, jeweils mit der Basis "Betrag mit umgekehrtem Vorzeichen":

  • Entgeltumwandlung aus laufenden Bezügen: Steuerreduzierung und Pauschalsteuer-Brutto.
  • Entgeltumwandlung bei SV-Freiheit: Steuer- und SV-Reduzierung.
  • Entgeltumwandlung aus Einmalbezügen: Steuer- und SV-Reduzierung und Pauschalsteuer-Brutto.
  • Leistung des Arbeitgebers: Aufwands-Lohnart und Pauschalsteuer-Brutto.

Folgelohnarten für die Steuerreduzierung

Für die Steuerreduzierung bei laufendem Bezug ist eine solche Lohnart nötig:

Bezugsart: Bruttolohnart, Abzugslohnart: Ja, Steuerpflichtig: steuerpfl.lfd.Bezug, SV-pflichtig: beitragsfrei, Berechnungseinheit: Betrag, keine Übergabe an Fibu.

Für Einmalbezüge ist eine weitere Lohnart nötig:

Bezugsart: Bruttolohnart, Abzugslohnart: Ja, Steuerpflichtig: steuerpfl. Einmalbezug, SV-pflichtig: beitragspfl.Einmalbezug, Berechnungseinheit: Betrag, keine Übergabe an Fibu. Bei Einmalbezügen muss, wie bei laufenden Bezügen auch, das Entgelt selbst, das umgewandelt wird, außerdem noch abgerechnet werden; mit einer anderen, "normalen" Lohnart.

Folgelohnart für die Steuer- und SV-Reduzierung

Für Verträge ab 2005 werden das Steuerbrutto und das SV-Brutto reduziert:

Bezugsart: Bruttolohnart, Abzugslohnart: Ja, Steuerpflichtig: steuerpfl.lfd.Bezug, SV-pflichtig: beitragspfl.lfd.Bezug, Berechnungseinheit: Betrag, keine Übergabe an Fibu.

Folgelohnart für das Pauschalsteuer-Brutto

Für die Pauschalsteuer ist eine eine solche Lohnart nötig:

Bezugsart: Bruttolohnart, Funktion: 8004 "Pauschalierung von Beiträgen zur Direktversicherung", Abzugslohnart: Nein, Pauschalversteuerung: PS4:DIREKTVERS, Berechnungseinheit: Betrag, keine Übergabe an Fibu.

Wenn für einen Arbeitnehmer keine Pauschalsteuer gerechnet wird, dann wird dies im Personalstamm festgelegt.

Folgelohnart für AG-Leistung

Die AG-Leistung für eine Direktversicherung ist steuerfrei und beitragsfrei und sie stellt für den AG einen Aufwand dar:

Bezugsart: Bruttolohnart, Abzugslohnart: Nein, Gesamtbrutto: Ja, Steuerpflichtig: steuerfrei, SV-pflichtig: beitragsfrei, Berechnungseinheit: Betrag, Soll/Haben: Soll, Übergabe an Fibu: Betrag, Übergabe an BBA: Betrag, Kontierung als Aufwand.
Diese Lohnart erhöht also auch das Gesamtbrutto. Der Betrag wird dann durch die Überweisung wieder abgezogen. 

Beispiel

Diese Lohnarten werden benötigt:

  • (DV=Direktversicherung, PSt=Pauschalsteuer) Überweisung DV Entgeltumwandlung.
  • Überweisung DV Entgeltumwandlung ab 2005.
  • Überweisung DV EGA Entgeltumwandlung.
  • Überweisung DV zusätzlich durch AG.
  • Direktversicherung Entgeltumwandlung lfd.
  • Direktversicherung Entgeltumwandlung 2005.
  • Direktversicherung Entgeltumwandlung EGA.
  • Direktversicherung zusätzlich durch AG.
  • Direktversicherung PSt mit PS4:DIREKTVERS und Funktion 8004.
  • Direktversicherung Abzug PSt mit Funktion 8014, wird automatisch abgerechnet.

Entgeltabrechnung

Die Überweisung wird im Netto-Teil abgezogen. Die Lohnarten für die Entgeltumwandlung, Steuer-, Pauschalsteuer- und SV-Berechnung werden im Brutto-Teil aufgeführt. Wenn die Pauschalsteuer dem Arbeitnehmer abgezogen wird, dann ist diese Lohnart im Netto-Teil.
Die Pauschalsteuer wird automatisch als AG-Anteil gebildet.

Druck der Pauschalsteuer: /Berichte, <blopaust Pauschalversteuerungen Monat>
Webclient:  /Berichte, <blopaust Pauschalversteuerungen Monat>

Zahlung und Druck

Zahlung an die Versicherung:

Die Zahlungen werden mit den sonstigen Zahlungen ausgeführt.
/Abrechnung/Zahlungen, Monat, Sonstige, Ausführen und Datenträger erstellen
Webclient: /Abrechnung/Zahlungen, Sonstige, Ausführen und Datenträger erstellen

Druck über Druckausgaben erstellen, Überweisungsliste <zahueb>

Zahlung der Pauschalsteuer:

/Abrechnung/Zahlungen, Monat, Finanzamt, Ausführen und Datenträger erstellen
Webclient: /Abrechnung/Zahlungen, Finanzamt, Ausführen und Datenträger erstellen


Druckausgaben erstellen und dort: LSt-Anmeldung über <zahlstdta>. 

/Abrechnung/Zahlungen, Monat, Finanzamt und Druckausgaben erstellen
Webclient: /Abrechnung/Zahlungen, Finanzamt und Druckausgaben erstellen

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