BLO Tarifliche Zusatz-Rente

Tarifliche Zusatz-Rente (TZR)

Die Tarifliche Zusatz-Rente ist eine Altersvorsorge, die aus einer Umwandlung von Entgelt des Arbeitnehmers und, wenn zugesichert, aus einem Zuschuss des Arbeitgebers gespeist und an eine Kasse überwiesen wird, die eine kapitalgedeckte Rente garantiert. Der Arbeitgeber kann die Versicherung auch durch eigene Leistung bedienen, also ohne Entgeltumwandlung.


Bitte beachten Sie auch das getrennte Handbuch zur Einrichtung von DirektversicherungenBLO Direktversicherung


Mehr Informationen erhalten Sie ggf. auch im bloLexikon A-K und L-Z zu den Stichworten: Direktversicherung, Entgeltumwandlung BLO Lexikon A - K sowie BLO Lexikon L - Z


Die jeweils genannten Lohnarten können, wenn sie auf der vorliegenden Kunden-Datenbank nicht vorhanden sind, als Muster-Lohnarten zur Verfügung gestellt werden.


Die Zitate sind einer Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesministeriums für Arbeit (BMA) vom 11.05.01 entnommen. Beachten Sie bitte die gesetzliche Regelung. Insbesondere können für bereits bestehende Verträge Übergangsregelungen enthalten sein.

Notwendige Lohnartenfunktionen

Für die Abrechnung der Tariflichen Zusatz-Rente sind diese Lohnartfunktionen vorhanden:

  • 1408 AG-Anteil Tarifliche Zusatz-Rente
  • 1409 Kürzung AG-Anteil TZR
  • 1410 Tarifliche Zusatz-Rente (Abführung)
  • 1411 AN-Anteil: Entgeltumwandlung.

Beträge

Für die Abrechnung der jeweiligen Beträge sind folgende Möglichkeiten gegeben:

  • Der Betrag der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers wird ermittelt.
  • Der Betrag des AG-Zuschusses wird fest eingetragen.
  • Der Betrag des AG-Zuschusses kann sich durch Fehlzeiten ändern.
  • Der Betrag der Überweisung wird fest eingetragen.
  • Der Betrag der Überweisung kann sich durch Fehlzeiten ändern.

Notwendige Lohnarten anlegen, sofern nicht vorhanden

Für diese TZR-Funktionen Lohnarten anlegen.

Dabei können die entsprechenden Lohnarten für VWL kopiert werden. Bei VWL sind dies die Lohnarten mit den Funktionen 1402, 1403, 1404. Danach die Funktion ändern. Zu den weiteren Änderungen bei den neuen Lohnarten-Definitionen siehe im folgenden Text.

Personalstamm

Im Personalstamm die Lohnarten zum AG-Anteil und zur Überweisung im Register Lohn/Gehalt eintragen. Den AG-Zuschuss unter "Bezüge", die Überweisungslohnart unter "Überweisungen". Also wie bei VWL definieren.

Arbeitnehmer-Anteil

"Förderfähig ist die Betriebliche Altersversorgung ... soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt und die Beiträge aus individuell versteuerten und verbeitragten Arbeitsentgelten erbracht werden" (BMA-Pressestelle). Auf den AN-Anteil müssen also SV-Beiträge und Steuer entrichtet werden. Nur dann kann der Arbeitnehmer die staatliche Förderung beantragen. "Steuerfreiheit des Aufwands wird durch Sonderabgabenabzug bzw. Zulage erreicht" (BMA-Pressestelle), also durch den LSt-Jahresausgleich des Arbeitnehmers. Für den AN-Anteil wird keine Lohnart benötigt, es sei denn, es wird auf die Förderfähigkeit verzichtet:

Arbeitnehmer-Anteil, wenn steuerfrei

Der Arbeitnehmer-Anteil zur Tariflichen Zusatz-Rente wird versteuert und es werden Sozialversicherungsbeiträge erhoben, sofern dieser Betrag förderfähig sein soll, also Grundlage des staatlichen Zuschusses und der Steuervergünstigung ist.

Es wird jedoch von einigen Versicherungskassen empfohlen, in den ersten Jahren auf die Förderung zu verzichten und stattdessen den Arbeitnehmer-Anteil steuerfrei abzurechnen. Und erst später, wenn die Zulagen steigen, förderfähig abzurechnen.

In diesem Fall liegt eine steuermindernde Entgeltumwandlung vor.

Wenn dies der Fall ist, dann eine Lohnart mit der Funktion "1411 AN-Anteil TZR Steuer- und SV-Brutto-Abzug" anlegen. Diese Lohnart ist eine Abzugslohnart ohne Gesamtbrutto, vermindert also das Steuer- und SV-Brutto. Sie hat die Definitionen: Bezugsart: Bruttolohnart, Funktion 1411, Abzugslohnart: Ja, Gesamtbrutto: Nein, Steuerpflichtig: steuerpfl. lfd. Bezug, SV-pflichtig: beitragspfl. lfd. Bezug, Berechnungseinheit: Betrag, BGen-pflichtig: Betrag, ZVK-pflichtig: Ja. Keine Übergabe an Fibu oder BBA.

Hinweis zur ZVK-Pflicht: Im Malergewerbe bitte bei der Unterstützungskasse anfragen, ob die Entgeltumwandlung das ZVK-Brutto mindern kann; falls nicht, wäre die Lohnart nicht ZVK-pflichtig. Diese Lohnart, wenn sie abgerechnet werden soll, im Personalstamm eintragen, ohne Betrag. Der Betrag wird dann automatisch ermittelt.

Weitere Hinweise

Die Steuer- und SV-Beitragsfreiheit gilt nur bis zu einem Anteil von der Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze, AG-Anteil und AN-Anteil zusammengenommen (siehe das gesonderte Kapitel dazu). Diese Grenze gilt für Pensionskassen und Pensionsfonds.

Arbeitgeber-Zuschuss

Ab 2002 kann der AG-Zuschuss zur Tariflichen Zusatz-Rente steuerfrei und SV-frei geleistet werden. Der AG-Zuschuss ist ferner laut Auskunft der Sozialkasse nicht ZVK-pflichtig. Der AG-Zuschuss ist sowohl bei Angestellten als auch bei gewerblichen AN ein Festbetrag. Die Lohnart im Personalstamm unter den Aktuellen Bezügen eintragen. Hier den Betrag eintragen.

Laut Tarifvertrag kann der AG-Zuschuss zu VWL entfallen, wenn der AG-Zuschuss zur Zusatz-Rente gewährt wird. In diesem Fall die Lohnart zum AG-Zuschuss Vermögensbildung im Personalstamm, Aktuelle Bezüge entfernen.

Fehlzeiten ohne Teilmonat: Kürzung

Die Kürzung des AG-Zuschusses wegen Fehlzeit erfolgt ähnlich wie bei VWL; es wird ein Kennzeichen beim Fehlzeitengrund: "Kürzung TZR" benutzt. Wie bei VWL wird diese Kürzung nur an Beschäftigungstagen ausgeführt, also nicht vor Eintritt, nach Austritt und nicht bei Unterbrechung. 

Fehlzeiten ohne Teilmonat hier Kurzarbeit: Kürzung

An KuG-Tagen wird automatisch gekürzt. Nicht gekürzt werden Tage, an denen Arbeitszeitguthaben für KuG eingebracht wurde oder an denen außerdem noch Entgeltstunden waren. Dies gilt für Personalnummern, bei denen die Kürzungslohnart im Personalstamm eingetragen ist.
Falls an KuG-Tagen nicht automatisch gekürzt werden soll: dann Kurzarbeit im Fehlzeitenkalender berichten; denn dann gilt die Kennung "Kürzung TZR" des Fehlzeitengrundes.

Fehlzeiten ohne Teilmonat: Kürzung, Lohnart

Für den Kürzungstag wird ein Tagesfaktor benötigt; die Lohnart mit der Funktion 1409 im Personalstamm eintragen und dort den Faktor eintragen. 

Gekürzt wird nur, wenn die Lohnart bei der Personalnummer eingetragen ist. Wenn der Kürzungsbetrag pro Abrechnungsart gleich ist, kann der Faktor auch bei der Lohnart eingetragen werden. Die Steuer-, SV- und ZVK-Pflicht der Lohnart wie bei der AG-Zuschuss-Lohnart definieren. Bei der Lohnart für die Kürzung des AG-Zuschusses muss die Abrechnungsart eingetragen sein (Lohnart, Register Bewertung), auch wenn der Betrag nicht bei der Lohnart definiert wird, sondern im Personalstamm. Die Kürzungs-Lohnart muss nicht als Folgelohnart eingetragen werden. Sie wird automatisch gebildet.

Fehlzeiten ohne Teilmonat: Kürzung, Überweisungsbetrag

Wenn bei Fehlzeiten, die eine Kürzung bewirken, der Überweisungsbetrag gekürzt werden soll, dann im Personalstamm im Register Beschäftigung "Überweisung TZR kürzen" auswählen.

Fehlzeiten ohne Teilmonat: Kürzung, Tarifvertrag

Zur Kürzung des TZR-Zuschusses sagt der Tarifvertrag: "Der Anspruch mindert sich für jeden Arbeitstag, an dem ein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nicht besteht". Das bedeutet, z.B. für Krank-Fehlzeit und alle anderen Fehlzeiten, die Entgeltfortzahlung haben, darf nach dieser Regel das Kennzeichen "TZR kürzen" beim Fehlzeitengrund nicht gesetzt werden; denn während der Entgeltfortzahlung soll nicht gekürzt werden.

Kürzung bei Teilmonaten: Eintritt Austritt Unterbrechung

Für die Zeiten vor Eintritt, nach Austritt und während einer Unterbrechung werden die Beträge ohne Bezug auf die Fehlzeit gekürzt; vielmehr so: Bei der AG-Zuschuss-Lohnart die anteilige Berechnung und die "Abrg. wenn Unterbrechung"-Steuerung setzen. Zusätzlich zum Divisor kann bei der Lohnart "Auszählen auf der Basis Tage" eingetragen werden, z.B. 20. Dann wird statt mit SV-Tagen auf Basis von 20 Tagen gerechnet.

Oder bei der Überweisungslohnart eine solche Definition treffen, falls die Überweisung gekürzt werden soll. 

Kürzung bei Teilmonaten, Sonderfall

Wenn dieses gewünscht ist: In Teilmonaten sollen die Überweisung und der AG-Anteil gekürzt werden, die Entgeltumwandlung aber nicht, dann kann dies so definiert werden:

Im Personalstamm zur Lohnart der Entgeltumwandlung, nur wenn so gewünscht: einen Betrag eintragen (Betrag VZ). Die Überweisungslohnart mit "Anteiliger Berechnung" auf Basis von 20 Tagen definieren. Wenn die Lohnart zum AG-Anteil nicht anteilig gerechnet wird: dann wird der AG-Anteil errechnet aus Überweisungsbetrag minus fester Entgeltumwandlung. Wenn aber die Lohnart zum AG-Anteil ebenfalls mit Anteiliger Berechnung, z.B. auf Basis von 20 Tagen, definiert ist: dann wird die Überweisung errechnet aus fester Entgeltumwandlung plus anteiligem AG-Anteil. 

Kürzung bei Teilmonaten, Sonderfall, zwei Beispiele

Wenn so definiert ist:

  1. Die Entgeltumwandlung wird mit Betrag im Personalstamm eingetragen;
  2. der AG-Anteil wird mit Betrag im Personalstamm eingetragen;
  3. die Entgeltumwandlung hat keine anteilige Berechnung;
  4. der AG-Anteil hat anteilige Berechnung;
  5. die Überweisung hat keine anteilige Berechnung.

Kein Brutto. Entgeltumwandlung wird gerechnet, AG-Anteil wird wegen Teilmonat auf 0 gekürzt, die Summe beider ergibt die Überweisung. Die Entgeltumwandlung ergibt negatives Steuerbrutto und wird deshalb auf 0 gekürzt. Dann wird die Überweisung auch automatisch auf 0 gebracht. 

Kein Netto. Entgeltumwandlung wird gerechnet, AG-Anteil wird wegen Teilmonat gekürzt, die Summe beider ergibt die Überweisung. Aber die Überweisung wird nicht abgerechnet, weil bei der Lohnart zur Überweisung "Abrechnung, wenn Nettoentgelt" ausgewählt ist und das Nettoentgelt nicht ausreicht. Dann wird zum Abrechnungslauf ein Hinweis ausgegeben: "Überweisung gekürzt, weil kein Nettoentgelt. Bitte prüfen".

Wenn steuerfrei, Grenzgänger

Wenn ein Arbeitnehmer ohne Steuerklasse abgerechnet wird, dann kann keine Entgeltumwandlung abgerechnet werden, mit diesen Ausnahmen:

Wenn es sich um Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich handelt, dann werden die Beträge zur Zusatz-Rente abgerechnet wie bei Steuerpflicht. Österreich heißt: beim Kürzel des Landes der Anschrift ist als Nummer der Staatsangehörigkeit 151 eingetragen.

Wenn es sich um Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich handelt, dann werden die Beträge zur Zusatz-Rente abgerechnet wie bei Steuerpflicht. Frankreich heißt: beim Kürzel des Landes der Anschrift ist als Nummer der Staatsangehörigkeit 129 eingetragen. Allerdings müsste in diesem Fall das Steuerbrutto, das durch die Entgeltumwandlung vermindert wird, durch eine Folgelohnart, die nur für eine solche Personalnummer ausgeführt wird, wiederhergestellt werden.

Ohne Steuerklasse heißt: Steuerklasse leer oder 6; hier außerdem: "Grenzgänger" angekreuzt. Abgerechnet wie bei Steuerpflicht heißt: zunächst einmal, bis zur Obergrenze, SV-frei.

Zusammenfassung

Lohnarten: AG-Anteil, Kürzung AG-Anteil, evtl. AN-Anteil steuerfrei, Überweisung.

Fehlzeitengrund: Kürzung AG-Zuschuss TZR setzen.

Personalstamm: AG-Anteil mit Betrag, Kürzung AG-Anteil mit Faktor, evtl. AN-Anteil steuerfrei ohne Betrag, Tarifliche Zusatz-Rente (Abführung) unter VWL mit Betrag.

Einmalbezug

Tarifliche Zusatz-Rente, Einmalbezug

Wenn auf Förderung verzichtet wird, dafür Steuer- und SV-Reduzierung gewählt wird, dann kann auch ein Einmalbezug auf diese Weise abgerechnet werden. Zu diesem Zweck zusätzliche Lohnarten anlegen. Diese Lohnarten dürfen nicht die Funktionen für den TZR laufenden Bezug haben. Die Funktionen für einen solchen Einmalbezug sind: 

  • 1415 TZR Abführung Einmalbezug für die Überweisungslohnart.
  • 1416 TZR Steuer- SV-Abzug Einmalbezug für die Steuerreduzierungslohnart.

Vorgehensweise

Die Überweisungslohnart im Personalstamm unter "Überweisungen" eintragen, und zwar im Monat der Abrechnung und mit der Angabe "Jährlich".
Die Steuerreduzierungs-Lohnart in den Aktuellen Bezügen eintragen mit der Begrenzung: gültig ab dem "Ersten des Monats" und gültig bis zum "Letzten des Monats". Diese Lohnart so definieren: als Abzugslohnart, die nicht ins Gesamtbrutto fließt, als Steuer- und SV-Einmalbezug. Der Steuerreduzierungsbetrag kann automatisch errechnet werden, dann den Betrag leerlassen. Es kann aber auch ein Betrag eingetragen werden. Dies muss sogar dann geschehen, wenn dieser Betrag plus der AG-Anteil zur laufenden TZR plus der Zusatzversorgungsbeitrag zur Sozialkasse aufs Jahr den Anteil der Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (siehe das gesonderte Kapitel dazu).

Ferner den Einmalbezug selbst berichten oder auch im Personalstamm mit Datumsbegrenzung eintragen.

Mindestlohn

Entgeltumwandlung und Bautarif

Im Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe TV TZR, in der Fassung vom 31.03.05, ist zum Thema Mindestlohn und Entgeltumwandlung ausgeführt:

"Würde die Entgeltumwandlung zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führen, so besteht Anspruch auf Anlage des Arbeitgeberanteils ohne eine Eigenleistung des Arbeitnehmers", §2, Abschnitt 6.

Wenn das der Fall ist, dann würde das bedeuten:

Im Personalstamm im Register Lohn/Gehalt den Betrag der Lohnart für die Entgeltumwandlung vermindern oder auf 0 setzen und die Überweisung ebenso vermindern; wenn gar keine Entgeltumwandlung, dann die Überweisung auf den Betrag des Arbeitgeberanteils setzen.

Die Einhaltung des Mindestlohns wird nicht automatisch überwacht!

Unterstützungskasse (UK)

Tarifliche Zusatz-Rente, Unterstützungskasse (UK)

Die folgende Art der Einrichtung über ein Kennzeichen ist möglich, wir empfehlen aber die Abrechnung gleich besser mit Lohnarten mit besonderen Lohnartenfunktionen, siehe den gesonderten Abschnitt dazu.

Wenn die Tarifliche Zusatz-Rente nicht in Form einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds, sondern mit einer Unterstützungskasse oder als Direktzusage abgewickelt wird, dann gibt es keine Grenze für die Steuerfreiheit der Beiträge.

Wenn dies vorliegt, kann im Personalstamm als TZR-Form "Unterstützungskasse" ausgewählt werden. In diesem Fall wird weiterhin mit den TZR-Lohnarten abgerechnet. Dieses kann nicht in der Personal-Karte, aber in der Übersicht zum Beschäftigungsteil des Personalstamm eingegeben werden.

Unterstützungskasse und Pensionsfonds, Lohnartenfunktionen

Wenn die Altersvorsorge für Arbeitnehmer sowohl über eine Unterstützungskasse als auch über einen Pensionsfonds geschieht, oder auch, wenn nur Beiträge an eine Unterstützungskasse abgeführt werden, dann können die Beträge für die Unterstützungskasse über Lohnarten mit besonderen Funktionen abgerechnet werden.

Dann das besondere Kennzeichen zur TZR-Form nicht setzen, denn die Steuerung erfolgt über die besonderen Lohnarten. Auch im Eintrag der Überweisung bei "Altersvorsorge" keine Auswahl treffen.

Für Unterstützungskassen gilt, dass der AG-Anteil und der AN-Anteil steuerfrei ohne Obergrenze abgerechnet werden können. SV-frei ist entweder der komplette Betrag oder, wenn der Betrag aus Entgeltumwandlung stammt, ein Anteil der RV-Bemessungsgrenze.

Mit diesen besonderen Lohnarten werden die Entgeltumwandlung und der AG-Anteil zur Unterstützungskasse nicht mehr in "bisher steuerfrei, SV-frei" eingerechnet. Denn Beträge an eine Pensionskasse einerseits und an eine Unterstützungskasse andererseits können in dieser Hinsicht getrennt betrachtet werden.

Die Kennzeichen für die TZR-Kürzung beim Fehlzeitengrund und im Personalstamm gelten auch für diese Lohnarten. Die Lohnartenfunktionen sind:

  • 1448 AG-Anteil Altersversorgung steuerfrei ohne Obergrenze.
  • 1449 Kürzung AG-Anteil Altersversorgung steuerfrei ohne Obergrenze.
  • 1450 Altersversorgung steuerfrei ohne Obergrenze (Abführung).
  • 1451 AN-Anteil Steuer- und SV-Brutto-Abzug Altersversorgung steuerfrei ohne Obergrenze.
  • 1452 Unterstützungskasse Steuer-Abzug, kein SV-Brutto-Abzug.
  • 1453 Unterstützungskasse Einmalbezug: Steuer-Abzug, kein SV-Brutto-Abzug.
  • 1455 Altersversorgung steuerfrei ohne Obergrenze Abführung Einmalbezug.
  • 1456 Altersversorgung steuerfrei ohne Obergrenze Steuer-, SV-Abzug Einmalbezug.

Unterstützungskasse und Anteil der Bemessungsgrenze

Wenn die Beiträge zur Unterstützungskasse mit den besonderen Lohnartenfunktionen für die Unterstützungskasse abgerechnet werden, das sind die Funktionen 1448 bis 1456, dann kann auch automatisch die Grenze der SV-Freiheit geprüft werden. Die Lohnartenfunktionen können benutzt werden, wenn für die Personalnummer Beiträge an eine Unterstützungskasse und an eine Pensionskasse oder nur an eine Unterstützungskasse gezahlt werden. Die Lohnarten, die automatisch gebildet werden, sobald keine SV-Freiheit mehr ist, haben die Funktionen:

  • 1452 Unterstützungskasse Steuer-Abzug, kein SV-Brutto-Abzug
    Definition der Lohnart: Abzugslohnart, kein Gesamtbrutto, steuerpfl. lfd. Bezug, beitragsfrei, Berechnungseinheit Betrag, Sollentgelt Betrag, Istentgelt Betrag, BGen-pflichtig Betrag, ZVK-pflichtig Ja, Kennung steuerfreier Bezug 04.
  • 1453 Unterstützungskasse Einmalbezug: Steuer-Abzug, kein SV-Brutto-Abzug.
    Definition der Lohnart: Abzugslohnart, kein Gesamtbrutto, steuerpfl. Einmalbezug, beitragsfrei, Berechnungseinheit Betrag, BGen-pflichtig Betrag, Kennung steuerfreier Bezug 04.

Diese Lohnarten müssen nicht im Personalstamm eingetragen werden, anders als die Lohnarten mit den Funktionen 1451 und 1456, die den Arbeitnehmer-Anteil steuerfrei und SV-frei stellen und die Basis dieser Berechnung sind.

Für die Grenze zählen nur die Beiträge an die Unterstützungskasse; Pensionskasse und Zusatzversorgung werden nicht mitgerechnet; wenn die Grenze erreicht ist, dann wird der Arbeitnehmer-Anteil weiterhin steuerfrei abgerechnet, aber SV-pflichtig. 

Unterstützungskasse, Einmalbezug

Ein Einmalbezug kann so in einen Beitrag an die Unterstützungskasse umgewandelt werden:

Die Lohnart mit der Funktion <1455 Altersversorgung steuerfrei ohne Obergrenze Abführung Einmalbezug> im Personalstamm bei den Überweisungen eintragen, mit dem Intervall "Jährlich", einem Datum bei "Beginn ab Datum" und mit dem Betrag. Im Personalstamm bei den Lohnarten die Lohnart mit der Funktion <1456 Altersversorgung steuerfrei ohne Obergrenze Steuer-, SV-Abzug Einmalbezug> eintragen, mit "Gültig ab", ohne Betrag. In den Berichtsdaten den tatsächlichen Einmalbezug berichten.

Unterstützungskasse, bisher steuerfrei

Wenn Altersvorsorge mit einer Unterstützungskasse abgerechnet wird, für die gilt: die Beiträge werden steuerfrei ohne Obergrenze abgerechnet, dann können die bisher im Jahr abgerechneten Beiträge in einer Lohnart zur Information ausgegeben werden.

Dazu eine Lohnart mit der Funktion "A114 Steuerfreie Beiträge Unterstützungskasse, Jahr" anlegen; sie kann aus der Lohnart mit der Funktion A111, der Info-Lohnart für die Pensionskasse, kopiert werden, danach die Funktion ändern. Bei der Lohnart bei der Bewertung die Abrechnungsarten eintragen, für die gedruckt werden soll, ohne Beträge. Der Betrag der Lohnart wird bei der Abrechnung für den Druck ermittelt.

Lohnsteuer-Bescheinigung

LSt-Bescheinigung ab 2005, Großbuchstabe V

Stand 2012: Der Großbuchstabe V wird nicht mehr auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen.

Auf der LSt-Bescheinigung ab 2005 wird der Großbuchstabe V bescheinigt, wenn steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an eine Direktversicherung vorliegen oder Beiträge, die zuvor in der Zeile "Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse oder Pensionsfonds" bescheinigt wurden.

Steuerfreie Direktversicherung wird abgerechnet, wenn im Personalstamm bei PSt Direktversicherung: "keine Pauschalsteuer" eingetragen wird, im Steuer-Register.

Beiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind solche, die mit den Lohnarten mit den Funktionen für die Tarifliche Zusatz-Rente abgerechnet wurden, also 1408 und folgende, sofern nicht in eine Unterstützungskasse gezahlt wird, und es gehört der Zusatzversorgungsbeitrag an die Sozialkasse dazu.

/Nach der Abrechnung/LSt-Bescheinigung,  Ausführen <blolstdta Lohnsteuerbescheinigung Datenversand>
Webclient: /Nach der Abrechnung/LSt-Meldungen/LSt-Bescheinigung

Sonstiges

Geringfügig Beschäftigte

Für geringfügig Beschäftigte kann eine betriebliche Altersvorsorge gezahlt werden. Sofern diese die Grenze der Steuerfreiheit nicht überschreitet, gilt: der Betrag für die Altersvorsorge zählt nicht mit bei der Frage, ob die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wurde; der Betrag kann also steuerfrei und SV-frei abgerechnet werden;

Druck der Abrechnung, zur Altersversorgung

Wenn auf der Abrechnung statt Durchschnitten der Monatsbetrag oder der Jahresbetrag zur Altersversorgung gedruckt werden, dann kann statt "TZR Monat" auch "BAV Monat" und statt "TZR Jahr" auch "BAV Jahr" ausgewählt werden. Die Beträge sind die gleichen; die Überschriften dazu sind dann aber "bAV Monat" und "bAV Jahr". Dies wirkt beim nächsten Druck der Abrechnung.

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Baulohn Einrichtung, Register Druck, Statt Durchschnitt
Webclient: Stammdaten/Einrichtung/Einrichtung, Register Druck, Statt Durchschnitt

Obergrenze Steuerfreiheit prüfen

Steuer und SV auf die Beträge zur Zusatzversorgung und Tariflichen Zusatz-Rente

Wenn sowohl Beiträge zur Tariflichen Zusatz-Rente an eine Pensionskasse als auch Zusatzversorgungsbeiträge an die Sozialkasse gezahlt werden, kann geprüft werden, ob die Obergrenze der Steuerfreiheit erreicht wird.

Für den Pensionskassen-Beitrag gilt: Es wird nicht die staatliche Förderung beansprucht, sondern zunächst steuerfrei und SV-frei abgerechnet. Die weitere Definition ist dann folgende: Beim Überweisungs-Eintrag zur Pensionskasse bei "Altersversorgung" die Auswahl "Pensionskasse Betrag" treffen. Den Betrag einschließlich des AG-Anteils eintragen. Das Zusagedatum eintragen. Bei den Lohnarten des Personalstamms zusätzlich die Lohnart für den AG-Anteil eintragen, mit Betrag. Die Beitrag und der AG-Anteil, der darin enthalten ist, sind also im Personalstamm definiert. 

Die Beiträge werden solange steuerfrei abgerechnet, bis die Obergrenze erreicht ist. Wenn ein solcher Pensionskassen-Beitrag definiert ist, dann werden auch auf den Zusatzversorgungsbeitrag zur Sozialkasse Steuer und SV-Beiträge errechnet, sobald die Obergrenze überschritten ist.

/Stammdaten/Personalstamm, Register Lohn/Gehalt
Webclient: /Stammdaten/Personalstamm, Register Lohn/Gehalt

Einmalbezüge, dabei die Obergrenze prüfen

Wenn auch Beiträge aus Einmalbezügen an die Pensionskasse überwiesen werden, dann beim Überweisungseintrag eine Lohnart mit der Funktion 1415 TZR Abführung Einmalbezug benutzen, dabei in der Spalte Altersversorgung die Auswahl "aus Einmalbezug" treffen.

Durch diese Auswahl wird die Prüfung der Grenze der Steuerfreiheit aktiviert. Im Personalstamm muss in den aktuellen Bezügen dann keine Lohnart dazu eingetragen werden. Vielmehr müssen folgende Lohnarten im Lohnartenstamm vorhanden sein und werden automatisch gebildet:

  • 1416 TZR Steuer- SV-Abzug Einmalbezug; Abzug, also Steuerpflicht und SV-Pflicht Einmalbezug, kein Gesamtbrutto.
  • 1413 AN-Anteil TZR Einmalbezug Steuer-Abzug, kein SV-Brutto-Abzug: Abzug, also Steuerpflicht Einmalbezug, aber SV-beitragsfrei, kein Gesamtbrutto.
  • 1422 TZR bei PSt Steuerreduzierung Einmalbezug; Abzug, Steuer SV Einmalbezug, kein Gesamtbrutto.

Steuerfrei, SV-frei, ab 01.01.18

Der steuerfreie Anteil an Beiträgen zur Altersvorsorge ist ab 01.18 nicht mehr 4% der Jahresbeitragsbemessungsgrenze RV-West plus 1800 Euro bei Neuzusagen, sondern 8% der Beitragsbemessungsgrenze (EStG §3, 63).

  • Es sind aber weiterhin nur 4% SV-frei.
  • Wenn außerdem, etwa über Direktversicherungen, pauschalversteuert wird, dann wird dieser Betrag von den zweiten 4% abgezogen.
  • Altzusagen werden abgerechnet wie Neuzusagen.
  • Damit automatisch gerechnet wird, muss beim Eintrag der Überweisung im Personalstamm die Auswahl "Altersversorgung: Pensionskasse Betrag" getroffen sein. Es ist keine Einrichtung dazu nötig.

Obergrenze bis 31.12.17

Diese Regelung galt bis zum 31.12.17:

Bei der Berechnung, ob die Obergrenze bereits erreicht ist, werden berücksichtigt: Der Zusatzversorgungsbeitrag zur Sozialkasse und die steuerfreien Beiträge zur Tariflichen Zusatz-Rente.

"Steuerfrei sind ... Beiträge des Arbeitgebers soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde" (EStG §3 Nr. 63). Diese Regelung gilt für Zusagen ab dem 01.01.05. Die 1800 Euro sind steuerfrei, aber SV-pflichtig. Für Zusagen vor dem 01.01.05 gilt diese Erhöhung der Obergrenze nicht. Sondern es wird, nachdem die 4%-Grenze erreicht ist, maximal ein Betrag von 1752 Euro, Stand 2008, pauschalversteuert. Danach wird versteuert.

Die Bemessungsgrenze ist immer die Bemessungsgrenze für die RV West.

Zusagedatum bis 31.12.17

Diese Regelung galt bis zum 31.12.17:

Die Grenze der Steuerfreiheit wird entweder um 1800 Euro steuerfrei oder um 1752 Euro pauschalversteuert, Stand 2008, erhöht; aber nicht um beide Beträge.

Für den Zusatzversorgungsbeitrag gilt als Zusagedatum das Datum, ab dem der Arbeitnehmer zum ersten Mal im Baugewerbe beschäftigt war. Wenn dieses Datum bekannt ist und wenn es vor dem 01.01.05 liegt, dann dieses Datum im Personalstamm als Zusagedatum eintragen. Dann wird die Grenze um den Pauschalsteuer-Betrag erhöht. Wenn nicht und wenn also ein Zusagedatum ab dem 01.01.05 eingetragen werden kann, dann wird die Grenze um den steuerfreien, SV-pflichtigen Betrag erhöht. Wenn mehrere Arten der Altersvorsorge vorliegen, dann darf nur ein Zusagedatum für alle gleich eingetragen werden.

Wenn noch Direktversicherungen pauschalversteuert abgerechnet werden können, dann darf für die anderen Beiträge nur das "alte" Zusagedatum bis 31.12.04 eingetragen werden.

Es ist gesetzlich also nur erlaubt, entweder nach den Regeln bis 2004 oder nach den Regeln ab 2005 abzurechnen.

Zusatzversorgungsbeitrag, Grenze

Auch der Zusatzversorgungsbeitrag wird, nachdem die Grenze der Steuerfreiheit erreicht ist, zunächst entweder pauschalversteuert oder es wird die erhöhte steuerfreie Grenze angewendet. Hierfür muss die Lohnart mit der Funktion 1443 "TZR AG-Anteil ZVK: steuerfrei und SV-pflichtig, kein Gesamtbrutto" vorhanden sein. Als Zusagedatum gilt das Zusagedatum wie bei der Tariflichen Zusatz-Rente eingetragen. Das bedeutet, es wird, nachdem die Grenze erreicht ist, einheitlich entweder pauschalversteuert oder die steuerfreie Grenze wird erhöht.

Direktversicherungen, pauschalversteuert

Direktversicherungen werden nur berücksichtigt, sofern sie pauschalversteuert werden.

Weiteres zu Direktversicherungen im Handbuch BLO Direktversicherung

Pauschalversteuerte Direktversicherungen sind so definiert: Die Überweisungslohnart zur Direktversicherung hat als Folgelohnarten die Steuerreduzierungs-Lohnart und die Pauschalsteuer-Brutto-Lohnart mit der Funktion 8004 und dem Eintrag PS4:DIREKTVERS. Das bewirkt: Die Pauschalversteuerung der Direktversicherung zählt bei der Pauschal-Grenze von 1752 Euro, Stand 2008, mit.

Die Direktversicherung selbst kann nicht gegen die Grenze der Steuerfreiheit geprüft werden.

Wenn die Personalnummer kopiert wurde

Wenn ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr von einer auf eine andere Personalnummer kopiert wird, dann ist ein manueller Vortrag nötig für den steuerfreien Betrag, der bisher aufgelaufen ist.

Der Zusatzversorgungsbeitrag an die Sozialkasse wird aber automatisch berücksichtigt, darf also im Vortragsbetrag nicht enthalten sein. Im Vortrag sollen vielmehr sein: die steuerfreie Entgeltumwandlung und die steuerfreien AG-Beträge, die bisher im Jahr abgerechnet wurden.

Der Vortrag kann zum Vormonat des Wechsels der Personalnummer erfasst werden, mit der neuen Personalnummer und dem kumulierten Betrag.

Abteilungen/Baulohn/Vorträge/Lohnkonto besondere Vorträge: Pensionskasse und Zusatzversorgung, steuerfrei
Webclient: Vor der Abrechnung/Vorträge/Besondere Vorträge: Pensionskasse und Zusatzversorgung, steuerfrei

Informations-Lohnart

Es sollte die Informations-Lohnart mit der Funktion A111 "Steuerfreie Beiträge Pensionskasse, Zusatzversorgung, Jahr" angelegt werden; sie wird aktiviert, indem bei der Lohnart Abrechnungsarten eingetragen werden. Bei der Abrechnung wird diese Lohnart gebildet. Sie enthält zur Information den im Jahr kumulierten Betrag, der steuerfrei für die Altersvorsorge abgerechnet wurde, bis zur Grenze der Steuerfreiheit.

Lohnarten für Steuer und SV

Es sind Lohnarten mit diesen Funktionen nötig:

Überweisung

  • 1410 Tarifliche Zusatz-Rente (Abführung).
  • 1415 TZR Abführung Einmalbezug.

Steuerfrei

  • 1408 AG-Anteil Tarifliche Zusatz-Rente; steuerfrei, SV-frei, Gesamtbrutto.
  • 1409 Kürzung AG-Anteil TZR.
  • 1411 AN-Anteil TZR Steuer- und SV-Brutto-Abzug; Abzug, deshalb Steuerpflicht, SV-Pflicht, kein Gesamtbrutto.
  • 1416 TZR Steuer- SV-Abzug Einmalbezug; Abzug, also Steuerpflicht, SV-Pflicht, EGA, kein Gesamtbrutto.

Bei Zusagedatum vor 01.05

  • 1418 AG-Anteil TZR pauschalversteuert; steuerfrei, aber SV-Pflicht, Gesamtbrutto.  
  • 1422 TZR bei PSt Steuerreduzierung Einmalbezug; Abzugslohnart, Einmalbezug Steuer SV, kein Gesamtbrutto.
  • 1425 TZR bei PSt Steuerreduzierung lfd. Bezug; Abzugslohnart, steuerpflichtig, beitragsfrei.
  • 1426 TZR Pauschalsteuer-Brutto; mit Pauschalversteuerungs-Kennung PS4, kein Gesamtbrutto.
  • 1427 TZR Pauschalsteuer Abzug AN; der Arbeitnehmer trägt die Pauschalsteuer; Nettolohnart, Abzug.

Steuerpflicht oder SV-Pflicht

  • 1412 AN-Anteil TZR Steuer-Abzug, kein SV-Brutto-Abzug.
  • 1413 AN-Anteil TZR Einmalbezug: Steuer-Abzug, kein SV-Brutto-Abzug.
  • 1440 TZR AG-Anteil versteuert und SV-pflichtig, Gesamtbrutto.
  • 1441 TZR AG-Anteil steuerfrei und SV-pflichtig, Gesamtbrutto.

Für die Zusatzversorgung

  • 1442 TZR AG-Anteil ZVK: versteuert und SV-pflichtig, kein Gesamtbrutto.
  • 1443 TZR AG-Anteil ZVK: steuerfrei und SV-pflichtig, kein Gesamtbrutto.

Alle notwendigen Funktionen als Filter

1408|1409|1410|1411|1412|1413|1415|1416|1418|1426|1427|1440|1441|1442|1443.

Altersvorsorge, weitere Verträge, Lohnarten

Wenn es mehrere Verträge zur Altersvorsorge gibt, können die Entgeltumwandlungen, Arbeitgeberanteile und Überweisungen mit Lohnarten, die besondere Funktionen haben, im Personalstamm eingetragen werden.

Für diese Lohnarten werden die Beträge zwar nicht wie bei der Tariflichen Zusatz-Rente automatisch gerechnet; es wird aber geprüft, ob die Beträge noch steuerfrei und SV-frei sind. Die Funktionen dieser Lohnarten sind:

  • 2408 Weitere Altersvorsorge AG-Anteil.
  • 2410 Weitere Altersvorsorge Überweisung.
  • 2411 Weitere Altersvorsorge AN-Anteil Entgeltumwandlung.

/Stammdaten/Lohnarten
Webclient: /Stammdaten/Lohnarten

Altersvorsorge, weitere Verträge, Berechnung

Die Beträge der Lohnarten für weitere Verträge der Altersvorsorge werden nicht automatisch errechnet, sondern abgerechnet wie vorgegeben: 

Die Entgeltumwandlung und den Arbeitgeberanteil im Personalstamm eintragen; mit Betrag; dabei die Beträge positiv eingeben. Beim Eintrag der Überweisung im Personalstamm den Betrag eingeben. Dazu nicht "Altersversorgung: Pensionskasse Betrag" auswählen, das wäre die Tarifliche Zusatz-Rente; aber das Zusagedatum sollte eingetragen werden. Automatisch gerechnet wird aber, ob diese Altersvorsorge noch steuerfrei ist, oder SV-pflichtig oder steuerpflichtig und SV-pflichtig wird: Nötig sind dann die Lohnarten, die bereits für die Altersvorsorge verwendet werden, mit den Funktionen:

  • 1412, um die Entgeltumwandlung  steuerfrei, aber SV-pflichtig abzurechnen.
  • 1440, um den AG-Anteil zu versteuern.
  • 1441, um den AG-Anteil steuerfrei, aber SV-pflichtig abzurechnen; oder die Lohnarten für die Pauschalversteuerung.

/Stammdaten/Personalstamm, Register Lohn/Gehalt
Webclient: /Stammdaten/Personalstamm, Register Lohn/Gehalt

Altersvorsorge, weitere Verträge, Kürzung

Wenn es mehrere Verträge für die Altersvorsorge gibt und die Lohnartenfunktionen 2408, 2410, 2411 zur weiteren Altersvorsorge benutzt werden, und wenn auch eine Kürzung des Arbeitgeber-Anteils gerechnet werden soll, hier ein Beispiel dafür:

  • 2411 Weitere Altersvorsorge AN-Anteil Entgeltumwandlung ist im Personalstamm eingetragen, mit Betrag.
  • 2408 Weitere Altersvorsorge AG-Anteil ist im Personalstamm eingetragen, mit Betrag.
  • 2410 Weitere Altersvorsorge Überweisung ist im Personalstamm als Überweisung eingetragen mit dem Intervall: temporär.

Entgeltumwandlung und AG-Anteil bilden als Folgelohnart diese Lohnart der temporären Überweisung; eine weitere Lohnart mit der Funktion 2408 ist für die Kürzung des AG-Anteils; diese Lohnart für die Kürzung ist als Folgelohnart bei Lohnarten für Fehlzeiten eingetragen, mit Übergabe Basiswert 1; die Lohnart zur Kürzung wird kopiert in eine weitere Lohnart, ohne Funktion, als Bruttolohnart, aber ohne Gesamtbrutto, kein Abzug, keine Steuer, keine SV; diese Hilfs-Lohnart ist ebenso als Folgelohnart bei Lohnarten für Fehlzeiten eingetragen; bei dieser Hilfs-Lohnart ist bei der Bewertung der Abrechnungsart eingetragen: Kumulieren in Lohnart, und zwar in die Lohnart der temporären Überweisung; der Betrag der Überweisung ergibt sich dann aus: Entgeltumwandlung und AG-Anteil abzüglich Kürzung.

Altersvorsorge, weitere Verträge, Druck

Wenn zusätzlich zur Lohnart mit der Funktion <1408 AG-Anteil Tarifliche Zusatz-Rente> weitere AG-Anteile mit der Funktion <2408 Weitere Altersvorsorge. AG-Anteil> abgerechnet wurden, dann werden diese beim Druck des Lohnkontos in die Zeile "Tarifliche Zusatz-Rente steuerfrei" eingerechnet.

/Berichte/Berichte drucken, <blolktoaj Lohnkonto>
Webclient: /Berichte/Berichte drucken, <blolktoaj Lohnkonto>