BLO Lexikon Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023
Aktuelle Änderungen an der Dokumentation | |
24.06.2023 | Überarbeitung der gesamten Dokumentation |
30.06.2023 | Hinweise ergänzt zu den su.news vom 30.06.2023: Der GKV-Spitzenverband |
30.06.2023 | Link zu den Release-Notes zum zukünftigen Patch (2023.1.5): Finance-Version 2023.1.5 Release Notes - NEVARIS Service - Confluence Veröffentlichung ab 05.07.2023. Wichtiger Patch und Infos für den Baulohn von NEVARIS Finance 2023.1 |
10.07.2023 | Beachten Sie Patch 6 bzgl. einer Fehlerkorrektur. Finance-Version 2023.1.6 Release Notes - NEVARIS Service - Confluence |
24.07.2023 | Neues Muster der freiwilligen Selbstauskunft der BDA (incl. Geburtsdatum der Kinder nun) |
27.07.2023 | Beachten Sie Patch 7 bzgl. einer zukünftigen Fehlerkorrektur. |
01.08.2023 | „Grundsätzlichen Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ verlinkt und Ausführungen dazu ergänzt |
09.10.2023 | Änderungen der Version 2023.2 ergänzt: Druck im Lohnkonto der PV Kinder; Berechtigungen, Kopieren der Kinderverwaltung beim Personalstamm kopieren |
Hinweise zu dieser Dokumentation
Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) wurde am 16.06.2023 verabschiedet und tritt damit mit dem 01.07.2023 in Kraft.
In dieser Dokumentation erfahren Sie Details zu den geplanten Änderungen und den Auswirkungen des Gesetzes auf die Lohnabrechnung sowie Informationen zur Umsetzung in NEVARIS Finance Baulohn:
- Neuregelung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023
- Zusatzbeitrag und Staffelung ab 01.07.2023
- Zusatzbeitrag für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres steigt
- Gestaffelte Entlastung für kinderreiche Familien ab dem zweiten bis zum fünften Kind
- Grundsätzlichen Hinweise zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
- Entlastung der Eltern ist begrenzt bis zum 25. Lebensjahres des Kindes
- Nachweis der Elterneigenschaft
- Nachweis der Anzahl und Alter der Kinder
- Geplantes Nachweisverfahren ab 07.2025!
- Aufbewahrungspflichten
- Informationen zu den Auswirkungen des Gesetzes auf den Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Steuer-PAP) für 2023
Gewährleistungs- und Haftungsausschlussklausel |
Informationen zur Umsetzung der Änderungen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023 in NEVARIS Finance Baulohn
Wir möchten Ihnen aktuelle Informationen zur Umsetzung der Änderungen ab 01.07.2023 in NEVARIS Finance Baulohn geben.
Patch Anfang Juli 2023, Umsetzung der Änderungen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 01.07.2023
Ab 05.07.2023: Patch (2023.1.5): Finance-Version 2023.1.5 Release Notes - NEVARIS Service - Confluence
Dieses Patch MUSS für die korrekte Abrechnung ab 01.07.2023 eingespielt werden und ist dann Voraussetzung für alle weiteren Verarbeitungen.
Sofern das Patch für die Abrechnung ab 01.07.2023 nicht eingespielt werden kann, müssen dazu Rückrechnungen ab 01.07.2023 in einem späteren Abrechnungsmonat durchgeführt werden.
Import neuer Sozialversicherungswerte ab 01.07.2023
Für die korrekte Abrechnung ist ein Import neuer Sozialversicherungswerte ab 01.07.2023 notwendig. Ebenso ist ein Eintrag in die PV Sonderregelung in NEVARIS Finance Baulohn für das Bundesland Sachsen notwendig. Dieser Eintrag wird mit dem Import der Sozialversicherungswerte automatisch erzeugt, muss aber vom Anwender auf die individuellen Einrichtungen zu Bundesländern kontrolliert werden. Wenn mit mehreren Bundesländern zu Sachsen gearbeitet wird, ist der Eintrag für alle Bundesländer Sachsen vorzunehmen.
Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages und Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder ab 01.07.2023
- Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,40 %.
- Anhebung des Kinderlosenzuschlags zur Pflegeversicherung von 0,35 % auf 0,6 %.
Der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung für Mitglieder ohne Kinder ab dem vollendeten 23. Lebensjahr beläuft sich somit auf 4,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
Der Beitragszuschlag gilt nicht für Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind. - Ab dem 1. Kind bzw. dem Nachweis der Elterneigenschaft entfällt der Kinderlosenzuschlag. Für Arbeitnehmer mit mind. einem Kind gilt der Beitragssatz von 3,4 %.
In dem Patch wird dazu enthalten sein: Bitte beachten Sie die Release Notes dazu: (Link wird hier eingefügt nach der Veröffentlichung)
- Ein angepasster Import der Sozialversicherungswerte incl. der PV Sonderregelung für Sachsen, sowie die notwendigen Importdateien.
- Eine geänderte Lohnsteuerberechnung ab 01.07.2023 (Steuer-PAP) (mit dem vorläufigen Stand vom 17.05.2023) aufgrund der Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrages und Beitragszuschlages für kinderlose Mitglieder.
Der angepasste Steuer-PAP wurde am 19.06.2023 veröffentlicht.
Pflegeversicherung, Zusatzbeitrag für kinderlose Mitglieder
Zur Pflegeversicherung wird ab 01.07.2023 ein Zuschlag von 0,60% erhoben, der vom Arbeitnehmer allein getragen werden muss; davon befreit sind Eltern, AN, die jünger als 23 Jahre sind und vor 1940 Geborene.
Das Kennzeichen "Befreit vom PV-Zuschlag" wird im Personalstamm eingegeben. Die Verarbeitung nimmt zusätzlich alle jene als befreit vom PV-Zuschlag an, für die das sicher zutrifft, gleich wie das Kennzeichen gesetzt ist. Das ist dann der Fall, wenn für die Steuer ein Kinderfreibetrag eingetragen ist, oder einmal war (hier zählt die Historie dazu), oder wenn das Geburtsdatum Grund für die Befreiung ist. Ein kurzer Text zu diesen Gründen wird in der Karte angezeigt und kann auch bei einer Personalliste zur Ausgabe ausgewählt werden.
Der Prozentsatz des Zuschlags wird bei den Sozialversicherungswerten geführt. Der Zuschlag wird beim AN-Anteil zur PV eingerechnet.
Stammdaten/Personalstamm, Register Sozialversicherung, <Befreit v. PV-Zuschlag> und
Stammdaten/Einrichtung, Sozialversicherung, Sozialversicherungswerte, <PV-Beitragszuschlag Kinderlose>
Beitragsabschlag aufgrund der Anzahl der Kinder für das zweite bis fünfte Kind (bis zum 25. Lebensjahr) ab 01.07.2023
- Einführung eines Beitragsabschlags vom Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung in Höhe von je 0,25 % für das zweite bis fünfte Kind (bis zum 25. Lebensjahr).
Kinder werden in der Pflegeversicherung für den Abschlag berücksichtigt, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach dem 25. Geburtstag entfällt der Abschlag für das entsprechende Kind.
Die Definition von zu berücksichtigenden Kindern weicht von der steuerlichen Definition für den Kinderfreibetrag ab. Der Kinderfreibetrag nach dem ELStAM kann daher nicht für die Ermittlung der in der Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kinder herangezogen werden.
- Die „Grundsätzlichen Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 7. November 2017 sind überarbeitet, und sind mit einem Stand: 11. Juli 2023 veröffentlicht worden.
Das Dokument erhalten Sie hier: RS-2023-07-11_Endfassung_GH_Beitragssatzdifferenzierung_Pflege.pdf (gkv-ag.de) - Aus das Bundesministerium ist dabei, eine FAQ-Seite aufzubauen, bitte informieren Sie sich auch dort: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html.
- Zusätzliche Informationen erhalten Sie im Kapitel: Nachweis der Elterneigenschaft
In dem Patch wird dazu enthalten sein: Bitte beachten Sie die Release Notes dazu: (Link wird hier eingefügt nach der Veröffentlichung)
- Eine neue Tabelle zum Personalstamm in NEVARIS Finance Baulohn, um die Kinder der Mitarbeiter*innen pflegen zu können. Diese neue Tabelle 5003023 Baulohn Personal Kind kann einzeln berechtigt werden.
Die Tabellendaten dieser Tabelle können berechtigt werden wie für andere Tabellen, die es bereits gibt: 5003023 Baulohn Personal Kind für 90_LOHN, 95_GEHALT und 98_BERICHTSDATEN.
In den Standardberechtigungen Webclient sind diese bereits enthalten, also in 90_LOHN, 95_GEHALT und 98_BERICHTSDATEN. Für den Windowsclient ist es notwendig auch die allRechte.txt einzuspielen.
Wenn Sie mit eigenen Berechtigungsgruppen arbeiten, sind diese manuell zu ergänzen.
Kinderverwaltung:
Die Kinder müssen mit dem Geburtsdatum (oder einem fiktiven Geburtsdatum) erfasst werden. Die Anzahl der Kinder für die Berücksichtigung des Abschlages zur Pflegeversicherung wird vom Programm monatlich auch bei Rückrechnungen aufgrund der Eingabe und des Geburtsdatums ermittelt.
Wenn die Nachweise zum jeweiligen Abrechnungsmonat ab 01.07.2023 noch nicht vorgelegen haben, kann die Kinderverwaltung zu einem späteren Abrechnungsmonat geführt werden und zu den bereits abgeschlossenen Abrechnungsmonaten können Rückrechnungen ausgeführt werden.
Hierzu ist es möglich, ein <Gültig ab> Datum je Kind zu vergeben, sofern das Kind nicht ab seinem Geburtsdatum berücksichtigt werden soll. Ebenso kann bei Bedarf ein <Gültig bis> Datum je Kind vergeben werden, was die Berücksichtigung eines Kindes zum Beitragsabschlag deaktiviert oder über das 25. Lebensjahr hinaus weiter berücksichtigt.
Siehe auch hier im Dokument: Kinderverwaltung - Datenpflege und Übernahme aus einer Excel-Datei
- Ermittlung des Beitragsabschlages aufgrund der Anzahl der zu berücksichtigenden erfassten Kinder bereits ab der Abrechnung 01.07.2023.
- Ermittlung des Beitragsabschlages aufgrund der Anzahl der zu berücksichtigenden erfassten Kinder bereits ab der Krankenkassenschätzung 01.07.2023.
Wichtig: Während es für die bisherige Befreiung vom Kinderlosenzuschlag - hier zählt die Elterneigenschaft - keine Rolle spielt, wie alt das jeweilige Kind ist, werden für den Beitragsabschlag vom Pflegeversicherungsbeitrag nur Kinder berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hätten.
Weisen Sie die Mitarbeiter*innen (auch Betriebsrentner*innen, Versorgungsbezugsempfänger*innen) bereits jetzt darauf hin, dass jegliche Änderungen zur Anzahl der Kinder unverzüglich MONATLICH mitzuteilen sind. Solange kein elektronisches Verfahren dazu besteht, wird dies notwendig sein.
Beitragssätze, Verteilung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023
Nicht Sachsen | Gesamtbeitrag | Arbeitgeberanteil | Kinderlosenzuschlag** (Elterneigenschaft) | Beitragsabschlag* (Anzahl der Kinder bis 25. Lebensjahr) | Arbeitnehmeranteil |
ohne Kind (nicht Sachsen) | 4,00% | 1,70% | 0,60% | 0 | 2,30% |
mit 1 Kind (nicht Sachsen) | 3,40% | 1,70% | 0 | 0 | 1,70% |
mit 2 Kindern (nicht Sachsen) | 3,15% | 1,70% | 0 | -0,25% | 1,45% |
mit 3 Kindern (nicht Sachsen) | 2,90% | 1,70% | 0 | -0,50% | 1,20% |
mit 4 Kindern (nicht Sachsen) | 2,65% | 1,70% | 0 | -0,75% | 0,95% |
mit 5 und mehr Kindern (nicht Sachsen) | 2,40% | 1,70% | 0 | -1,00% | 0,70% |
Beitragssätze für Sachsen, Verteilung der Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023
Sachsen (PV Sonderregelung) | Gesamtbeitrag | Arbeitgeberanteil | Kinderlosenzuschlag** (Elterneigenschaft) | Beitragsabschlag * (Anzahl der Kinder bis 25. Lebensjahr) | Arbeitnehmeranteil |
ohne Kind (Sachsen) | 4,00% | 1,20% | 0,60% | 0 | 2,80% |
mit 1 Kind (Sachsen) | 3,40% | 1,20% | 0 | 0 | 2,20% |
mit 2 Kindern (Sachsen) | 3,15% | 1,20% | 0 | -0,25% | 1,95% |
mit 3 Kindern (Sachsen) | 2,90% | 1,20% | 0 | -0,50% | 1,70% |
mit 4 Kindern (Sachsen) | 2,65% | 1,20% | 0 | -0,75% | 1,45% |
mit 5 Kindern und mehr Kindern (Sachsen) | 2,40% | 1,20% | 0 | -1,00% | 1,20% |
*Änderungen in § 55 Abs. 3 S. 3 SGB XI neu: Beitragsabschlag bei Eltern ab 01.07.2023;
**§ 55 Abs. 3 S.1 SGB XI gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buchs. Satz 1 gilt auch nicht für Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buchs. Erst ab dem vollendeten 23. Lebensjahr.
Beitragssätze für Sachsen, notwendiger Eintrag PV Sonderregelung
Es ist ein Eintrag in der PV Sonderregelung in NEVARIS Finance Baulohn für das Bundesland Sachsen notwendig. Dieser Eintrag wird mit dem Import der Sozialversicherungswerte automatisch erzeugt, muss aber vom Anwender auf die individuellen Einrichtungen zu Bundesländern kontrolliert werden.
Wenn mit mehreren Bundesländern zu Sachsen gearbeitet wird, ist der Eintrag für alle Bundesländer Sachsen vorzunehmen.
Stammdaten, Einrichtung, Sozialversicherung PV-Sonderregelung.
Dort Bundesland Sachsen (z.B. 14); aktuelle Verteilung und neue Verteilung:
- bisher: (3,05% - 1% = 2,05% =) Arbeitgeber 1,025%; 3,05% - 1,025% = 2,025% Arbeitnehmer
- ab 01.07.23: 3,4% - 1% = 2,4% = Arbeitgeber 1,2%, 3,4%-1,2% = 2,2% Arbeitnehmer
Beispiel für den Eintrag nach dem Import der Sozialversicherungswerte ab 01.07.2023:
Bundesland | Ab Datum | PV-Beitragssatz | Anteil Proz.-Satz AG | Änderungsbenutzer | Änderungsdatum |
---|---|---|---|---|---|
<KEY Bundesland Sachsen> | 01.07.2023 | 3,40 | 1,200 |
Die Bundesländer könnten bei Ihnen mit verschieden Keys angelegt sein: 14, SH, SHS, ...., sofern mit mehreren Bundesländern zu Sachsen gearbeitet wird, ist der Eintrag mehrfach vorzunehmen, bzw. wird mehrfach durch den Import der Sozialversicherungswerte automatisch erzeugt.
Seit dem Patch 4 (Webclient) wird bereits geprüft, ob ein Eintrag in der Tabelle zur PV Sonderregelung vorhanden ist. Wenn kein Eintrag vorhanden ist, wird ein Fehler zur Krankenkassenschätzung und zur Abrechnung ausgegeben. Der Eintrag ist notwendig, auch wenn es keine Betriebsstätte in Sachsen gibt.
Dazu kann auch zunächst der bis 30.06.2023 gültige Wert eingetragen werden: Bundesland: <KEY Bundesland Sachsen>; Ab Datum: 01.01.2019; PV-Beitragssatz: 3,05%; Anteil Proz.-Satz AG: 1,025%. Der Eintrag ist nur für das oder die Bundesländer Sachsen zu machen!
Beitragsabschlag, spätere Rückrechnungen über die Kinderverwaltung
Durch die Pflege der Kinder mit dem Geburtsdatum sind spätere Rückrechnungen durch die korrekte Eingabe der Anzahl der Kinder in der Kinderverwaltung möglich. Auch bei Rückrechnungen werden die Kinder, die für den Beitragsabschlag berücksichtigt werden sollen, zum jeweiligen Abrechnungs- oder Rückrechnungsmonat ermittelt.
Nachdem die Daten korrekt erfasst worden sind, ist es notwendig die Mitarbeiter manuell für die entsprechenden Monate für eine Rückrechnung vorzumerken.
Falls es notwendig ist, kann ein <Gültig ab> Datum eingegeben werden, wenn die Berücksichtigung abweichend vom Geburtsdatum erfolgen soll, weil die z.B. Unterlagen verspätet vorgelegt wurden oder eine Adoption vorliegt. Das wird bei Rückrechnungen auch berücksichtigt.
Falls es notwendig ist, kann ein <Gültig bis> Datum eingegeben werden, wenn die Berücksichtigung abweichend vom Geburtsdatum, kürzer als bis zum 25. Lebensjahr oder über das 25. Lebensjahr hinaus erfolgen soll. Das wird bei Rückrechnungen auch berücksichtigt.
Beitragsabschlag, keine Anwendung und Sonderfälle
Der Beitragsabschlag findet keine Anwendung, wenn die Beitragstragung durch Dritte erfolgt. Das ist nach aktuellem Stand so bei:
- Geringverdienern
Lohnsteuer, Steuer-PAP 2023 ab 01.07.2023
Aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz ergeben sich gesetzliche Änderungen, die auch Auswirkungen auf die Programmablaufpläne ab Juli 2023 für die Berechnung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer haben:
Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 Prozent.
Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 Prozent.
In dem Patch wird dazu enthalten sein: Bitte beachten Sie die Release Notes dazu: (Link wird hier eingefügt nach der Veröffentlichung)
Die Lohnsteuer wird ab dem 01.07.2023, um unnötige Rückrechnungen zu vermeiden, bereits nach den vorläufig vorliegenden Programmablaufplänen berechnet (Stand: 17.05.2023).
Die Änderung berücksichtigt die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 1. Juli 2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Kurzarbeit, Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte ab 01.07.2023 bis 31.12.2023 nach bisherigem Steuer-PAP 2023 (gültig seit 01.01.2023)
Die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für Kurzarbeit wird weiterhin mit dem bisher gültigen Programmablaufplänen berechnet.
Begründung der Bundesagentur für Arbeit:
"Da die Änderungen der Vorsorgepauschale und dieser Programmablaufplan erst ab 01.07.2023 - also unterjährig - in Kraft treten werden, findet er für 2023 bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld keine Anwendung. Es ist weiterhin der Programmablaufplan für 2023 anzuwenden, der zu Jahresbeginn Gültigkeit hatte. Anpassungen an den Kug-Tabellen sind daher nicht erforderlich. Die Änderungen aufgrund des PUEG werden sich erst in den Kug-Tabellen für das Jahr 2024 auswirken."
Quarantäne, Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte ab 01.07.2023 bis 31.12.2023 nach bisherigem Steuer-PAP 2023 (gültig seit 01.01.2023)
Die Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für Quarantäne wird weiterhin mit dem bisher gültigen Programmablaufplan durchgeführt.
Empfehlung, Nachweise über die Anzahl der Kinder incl. Geburtsdaten einholen
Bringen Sie die Anzahl der Kinder incl. Geburtsdatum (hierzu existiert derzeit keine Rechtsgrundlage) ihrer Mitarbeiter*innen (auch Betriebsrentner*innen, Versorgungsbezugsempfänger*innen) kurzfristig in Erfahrung.
Wir bieten Ihnen dazu eine Erfassung (Kinderverwaltung) ab 01.07.2023 an und eine monatliche Ermittlung aufgrund des Geburtsdatums für die Ermittlung des Beitragsabschlages. Berücksichtigt werden alle Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Tipp: Sofern kein Geburtsdatum bekannt ist, sind die Kinder mit einem fiktiven Geburtsdatum zu erfassen.
In NEVARIS Finance Baulohn ist es möglich, die Kinder vor dem 25. Lebensjahr oder auch über das 25. Lebensjahr hinaus weiterhin für den Beitragsabschlag zu berücksichtigen. Dazu kann ein <Gültig ab> (spätere Berücksichtigung als der Geburtstag) und <Gültig bis> (frühere oder längere Berücksichtigung als der Geburtstag) eingegeben werden. Eine Eingabe dazu ist jedoch nicht notwendig.
Geeignete Form der Nachweise:
- Papier- oder Digitalnachweis
- Arbeitgeber hat den Nachweis gemäß BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
- Arbeitgeber hat den Nachweis gemäß BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Nachweis der Elterneigenschaft, Anzahl der Kinder für den Beitragsabschlag ab 01.07.2023
Hinweise:
Es handelt sich um eine freiwillige Selbstauskunft. Es müssen gar keine Angaben gemacht oder können einzelne Kinder unberücksichtigt gelassen werden. Gerade die Angaben zum Namen und zum Geburtsdatum der Kinder sind freiwillig, ohne diese Angaben sind Änderungen monatlich ggf. zu erbringen. Es können jedoch bei der Beitragsermittlung ausschließlich die angegebenen Kinder berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Kinder, die gemäß Ihrer Angaben berücksichtigt werden sollen, gilt folgendes:
Mitwirkungspflicht: Nach § 28o Abs. 1 SGB IV sind Beschäftigte dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, dazu notwendige Unterlagen vorzulegen. Dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. Nach § 111 Abs. 1 Ziffer 4 SGB IV begehen Beschäftigte eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig diese Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 111 Abs. 4 SGB IV mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Falsche Angaben stellen zudem eine Verletzung einer arbeitsrechtlichen Pflicht durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer dar und können unter anderem arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Jede Änderung der angegebenen Verhältnisse muss unaufgefordert der Personalabteilung mitgeteilt werden.
Nachweise: Die Bestätigung durch Nachweise ist freiwillig.
- Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder und deren Alter sind in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, wenn diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind.
In einen Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2025 sieht der Gesetzgeber folgendes vor. In diesem Zeitraum soll ein vereinfachtes Nachweisverfahren gelten.
In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Arbeitnehmer ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.Empfehlung: Wir empfehlen geeignete Unterlagen durch den Mitarbeiter*in (auch Betriebsrentner*innen, Versorgungsbezugsempfänger*innen) vorlegen zu lassen, um Sicherheit zu den Angaben zu haben und mögliche Rückrechnungen zu vermeiden.
Für die Berücksichtigung der Nachweise gelten folgende Fristen:
Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder wirken vom 01.07.2023 an.
Nachweise für ab dem 01.07.2023 bis 30.06.2025 geborene Kinder wirken ab dem Beginn des Monats der Geburt.
Für den Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag gilt: Zwischen dem 01.04.2023 und dem 30.06.2023 geborene Kinder werden mit dem Monat der Geburt berücksichtigt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erbracht wird.- Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kinds, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
- Nachweise müssen nur für Kinder vorliegen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ältere Kinder werden nicht für die Berechnung der Abschläge berücksichtigt.
Hinweis:
Der neue Absatz 3 beinhaltet die bisherigen Sätze 1 bis 5 des Gesetzentwurfs. Ergänzend wird geregelt, dass der Abschlag auch für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt, wenn diese vorher versterben. Dies ist als Folge einer gesetzgeberischen Typisierung zulässig. Diese kann insbesondere mit Blick auf die geringe Anzahl der Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres versterben, hingenommen werden: Laut Statista 2021 und der Sterbestatistik des Statistischen Bundesamtes 2022 gibt es in Deutschland bei den unter 25-Jährigen 5.000 bis 10.000 Sterbefälle pro Jahr. Zu dieser geringen Anzahl stünde der Verwaltungsaufwand in keiner Relation, der anfiele, wenn die Kinder mit Versterben nicht mehr berücksichtigt würden. Insbesondere wäre der Programmieraufwand für einen Abgleich von lebenden und verstorbenen Kindern im digitalen Verfahren erheblich. - Bitte beachten Sie Hinweise im Informationsportal für Arbeitgeber zum Nachweis der bisherigen Elterneigenschaft: Was bedeutet Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung? - Informationsportal für Arbeitgeber
Zukünftig werden im Informationsportal für Arbeitgeber zum Nachweis für den Beitragsabschlag hier Informationen veröffentlicht (noch im Aufbau): Steckbrief - Informationsportal für Arbeitgeber - su.news vom 30.06.2023: Der GKV-Spitzenverband hat auf seiner Internetseite unter dem folgenden Link Informationen zu den Änderungen beim Beitragssatz in der Pflegeversicherung veröffentlicht sowie ein Dokument mit Hinweisen zur
Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023 zum Download bereitgestellt: Beitragssatz - GKV-Spitzenverband
U.a. wird in den dort veröffentlichten Hinweisen für die geplante Übergangszeit bis zur Umsetzung eines digitalen Verfahrens Folgendes ausgeführt: "Vereinfachter Nachweis über die Elterneigenschaft und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern" - Die „Grundsätzlichen Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 7. November 2017 sind überarbeitet, und sind mit einem Stand: 11. Juli 2023 veröffentlicht worden.
Das Dokument erhalten Sie hier: RS-2023-07-11_Endfassung_GH_Beitragssatzdifferenzierung_Pflege.pdf (gkv-ag.de)
Mit den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen werden die mit dem PUEG beschlossenen Änderungen zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 01. Juli 2023 näher beschrieben. Die Ausführungen dienen in erster Linie der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Kranken- und Pflegekassen sowie die beitragsabführenden Stellen. Die Ausführungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose, die in den Grundsätzlichen Hinweisen vom 07. November 2017 enthalten waren, wurden weitgehend unverändert
fortgeführt und um Erläuterungen zu den Beitragsabschlägen für Eltern ab dem zweiten Kind ergänzt.
In den Grundsätzlichen Hinweisen sind darüber hinaus Ausführungen u. a. zur- Erstattung zu viel gezahlter Beiträge und Verzinsung von Erstattungsansprüchen und
- Elterneigenschaft; vgl. hierzu insbesondere die Ausführungen zu den Besonderheiten bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern sowie zum Wegfall der Elterneigenschaft enthalten
Darüber hinaus ist das Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder näher beschrieben. Weitere Einzelheiten sind den Grundsätzlichen Hinweisen zu entnehmen.
Nachweis der Elterneigenschaft, Selbstauskunftsbogen/Fragebogen
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) hat folgenden neuen Selbstauskunftsbogen am 19.06.2023 zur Erhebung der zu berücksichtigenden Kinderanzahl gemäß PUEG ab dem 1. Juli 2023 zur Verfügung gestellt:
(Das bisherige Formular wurde hier entfernt; es wird nun auch nach dem Geburtsdatum der Kinder in dem Selbstauskunftsbogen gefragt.)
Wir empfehlen, zusätzlich den Namen und das Geburtsdatum der Kinder sowie auch geeignete Nachweise in Erfahrung zu bringen.
Geeignete Form der Nachweise:
- Papier- oder Digitalnachweis
- Der Arbeitgeber hat den Nachweis gemäß BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
- Der Arbeitgeber hat den Nachweis gemäß BVV zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
- Papier- oder Digitalnachweis
Nachweis der Elterneigenschaft, Selbstzahler
Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder und deren Alter sind in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, wenn diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind.
Kinderverwaltung - Datenpflege und Übernahme aus einer Excel-Datei
Damit eine Erfassung der Daten bereits möglich ist, stellen wir Ihnen eine Excel-Datei für die vorherige Pflege außerhalb von NEVARIS Finance Baulohn zur Verfügung. In dieser Tabelle kann mit der Personalnummer, dem Geburtsdatum und dem Namen des Kindes die Kinderverwaltung bereits erfasst werden.
Nach dem Patch können die Daten per Strg+C (Copy aus der Excel) und Strg+Umschalt+V (Einfügen/Paste in die Tabelle in NEVARIS) übernommen werden.
Die Excel-Datei erhalten Sie hier (Klick auf den Link): https://confluence.nevaris.com/download/attachments/262572615/Kinderverwaltung%20mit%20Beispielen.xlsx?version=1&modificationDate=1686067657105&api=v2.
In der Datei sind Beispiele für die Erfassung aufgeführt.
Die Daten können aus Excel kopiert und in die Anwendung eingefügt werden. Das Excel-Dokument enthält die gleichen Spalten in der gleichen Reihenfolge wie die Übersicht, in die kopiert wird. Daten, die bereits vorhanden sind, können so nicht geändert werden; aber neue Daten können eingefügt werden.
In Excel die Spalten, die zur Übersicht passen, und die Zeilen dazu mit dem Cursor markieren und: Strg+C für Kopieren. In der Übersicht ans Ende gehen, in die nächste Zeile nach der letzten Zeile, als ob ein neuer Satz angelegt wird, und: Strg+Umschalt+V für Einfügen.
Kinderverwaltung - Neue Tabelle Berechtigungen (5003023 Baulohn Personal Kind)
Die neue Tabelle 5003023 Baulohn Personal Kind ist nun auch in den Standardberechtigungen 90_LOHN, 95_GEHALT und 98_BERICHTSDATEN enthalten. Die Tabellendaten dieser Tabelle sind berechtigt, wie für Tabellen, die es bereits gibt.
IT-Management, Benutzer, Zugriffsrechte
Personalstamm kopieren, Kinderverwaltung mitkopieren
Wenn ein Personalstamm kopiert wird, wird nun auch mit einer vorherigen Abfrage, ob das gewünscht ist, die Tabelle Kinderverwaltung mit kopiert. Das ist die gleiche Abfrage wie bei Pfändungen, Qualifikationen, etc.
Stammdaten, Personalstamm, Vorbereiten, Personalstamm kopieren
SV, Beitragsabschlag Druck der Anzahl der Kinder im Lohnkonto (Report 5002632)
Der Druck der Anzahl der PV Kinder erfolgt im Lohnkonto (Report 5002632) ab 01.07.2023 im Bereich Allgemein.
Berichte, Berichte, Lohnkonto <BLOLKTOAJ>
FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit
Das Bundesministerium ist dabei eine FAQ-Seite aufzubauen, bitte informieren Sie sich auch dort: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html.
Sonstige geplante Änderungen
Digitales Verfahren für den Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder
Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und digitales Verwaltungshandeln zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder entwickeln. Dieses digitale Verfahren ist für Mitte 2025 geplant.
Gewährleistungs- und Haftungsausschlussklausel |