BLO Lexikon Sonderregeln Kurzarbeit vom 01.03.20 bis 30.06.22 (anteilige SV-Erstattung bei Weiterbildung bis 31.07.2024)


Gesetzliche Änderungen zur Kurzarbeit, Krisen-KuG während der Corona Pandemie

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden abweichend von den bisherigen KuG-Regeln ab 01.03.2020 bis zunächst 30.06.2022 (mit weiteren abweichenden Regeln in diesem Zeitraum) Sonderregeln für die Kurzarbeit geschaffen.
Mehr Informationen erhalten Sie hier: Kurzarbeitergeld: aktuelle Informationen (arbeitsagentur.de)

Die Änderungen gelten auch für das Saison-Kurzarbeitergeld.

Kurze Zusammenfassung zum Überblick, Krisen-KuG während der Corona Pandemie

  • ab 01.03.2020 Einführung Krisen-KuG während der Corona Pandemie
    ~ gestaffelte erhöhte Leistungssätze: Ab dem 4. Bezugsmonat (70/77*) und ab dem 7. Bezugsmonat (80/87*) kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent. Bezugsmonate werden ab dem 01.03.2020 berücksichtigt.
    *Beschäftigte mit mindestens 1 Kind
    Wichtig: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 30.06.2022 gilt nur, wenn Ihre Beschäftigten spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten haben. Dazu gibt es eine Änderung ab 01.04.2021
    ~ pauschalierte Erstattung Sozialversicherungsbeiträge: Vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 werden die während der Kurzarbeit allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 100 Prozent pauschaliert erstattet.

    Wichtig: Die pauschalierte Erstattung in Höhe von 100 Prozent und die gestaffelte Erhöhung der Leistungssätze gilt auch im jeweiligen Saison-KuG-Zeitraum. 
  • ab 01.04.2021: Änderung:
    Rückwirkende Klarstellung der Regel zum 01.04.2021 im September 2021. Mitarbeiter, und nicht der Betrieb, ist ab 01.04.2021 mit Beginn der Kurzarbeit zu bewerten.
    ~ gestaffelte erhöhte Leistungssätze: Der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 wurde auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigten durchgängig Kurzarbeitergeld erhalten. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde.

    Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Bezug von Kurzarbeitergeld den Betrieb wechseln und dort erneut Kurzarbeitergeld beziehen. 
    Hierzu gibt es eine Weisung vom 23.12.2021: Weisung GR 22 – 75095 / 75106 (Beispiel unter Punkt 2.2.)


  • ab 01.07.2021: Verlängerung,
    ~ der pauschalierten Erstattung Sozialversicherungsbeiträge zu 100% und 
    ~ gestaffelte erhöhte Leistungssätze nach den Regeln ab 03.20 und 04.21.


  • ab 01.10.2021: Verlängerung,
    ~ der pauschalierten Erstattung Sozialversicherungsbeiträge zu 100% und 
    ~ gestaffelte erhöhte Leistungssätze nach den Regeln ab 03.20 und 04.21.


  • ab 01.01.2022: Veränderung, 
    ~ pauschalierte Erstattung Sozialversicherungsbeiträge: Vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 werden die während der Kurzarbeit allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent pauschaliert erstattet.

    Wichtig: Die pauschalierte Erstattung in Höhe von 50 Prozent gilt vorrangig auch im Saison-KuG-Zeitraum bei gew. Mitarbeitern. Die Differenz wird nach der Umlage-Erstattung auf Basis der tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge zur Kurzarbeit erstattet, damit ergibt sich bei umlagepflichtigen Mitarbeitern eine Erstattung von 100%.
    Sollte ein gew. Arbeitnehmer eine geförderten beruflichen Weiterbildung absolvieren, wären vorrangig auch die pauschalierten 50% dem Arbeitgeber zu erstatten.

     

    ~ Weiterbildung, zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung: Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen. Das gilt bis 31.07.2024.

    ~ gestaffelte erhöhte Leistungssätze nach den Regeln ab 03.20 und 04.21.


  • ab 01.04.2022: Veränderung, 
    ~ Entfall der pauschalierten Erstattung Sozialversicherungsbeiträge.
    Verlängerung:
    ~ gestaffelte erhöhte Leistungssätze nach den Regeln ab 03.20 und 04.21 zunächst bis 30.06.2022

  • ab 01.12.2022: Saison-KuG-Zeitraum
    ~ Weiterbildung, zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung: Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen. Das gilt bis 31.07.2024.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld ab 01.03.2020 bis 30.06.2022 (zunächst befristet)

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld erfordert, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen zum Beispiel …

  • … mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • … Ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).

Hinweis: Die genannten Voraussetzungen gelten zunächst befristet bis 30.06.2022 (zunächst befristet).

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab 01.03.2020 bis 31.12.2021

Ab 01.03.2020 bis 31.12.2021 werden die vom Betrieb während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 100 Prozent pauschaliert erstattet.
Auch für Saison-KuG erfolgt die Erstattung bei umlagepflichtigen Mitarbeitern pauschaliert nach Verordnung und nicht nach tatsächlicher Höhe nach Umlage.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab 01.01.2022 bis 31.03.2022

Ab Januar 2022 bis zum 31. März 2022 werden die vom Betrieb während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent pauschaliert erstattet.

  • Auch für Saison-KuG erfolgt die Erstattung bei umlagepflichtigen Mitarbeitern vorrangig pauschaliert in Höhe von 50% nach Verordnung und die Differenz zur tatsächlichen Höhe wird gemäß Umlage erstattet, damit werden für Saison-KuG für umlagepflichtige Mitarbeiter in Summe 100 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
  • Für nicht umlagepflichtige Mitarbeiter (Angestellte, Poliere, etc.) werden die vom Betrieb während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent pauschaliert erstattet.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung ab 01.01.2022 bis 31.07.2024

Es ist eine zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung möglich. 

Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent (nicht bei umlagepflichtigen Mitarbeitern im Saison-KuG-Zeitraum, dort werden bereits 100 % erstattet) der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen.

Die bisherige befristete pauschalierte 50%ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung zur Kurzarbeit bis 31.07.2023, ist um ein Jahr bis zum 31.07.2024 verlängert worden: Kurzbeschreibung_§106a_SGBIII (arbeitsagentur.de)


Höhe des Kurzarbeitergeldes ab 01.03.2020 bis 30.06.2022 (zunächst befristet); erstmaliger KuG-Bezug bis 31.03.2021 (mitarbeiterbezogen)

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Netto-Entgelts (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
Der Entgeltsausfall wird aus der Differenz des Soll- und Ist-Entgeltes ermittelt, nicht aus der Differenz der zu leistenden Stunden und ausgefallenen Stunden.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:

  • Bezugsmonat 1 - 3: 60/67* Prozent des Netto-Entgelts 

  • Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77* Prozent des Netto-Entgelts

  • Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des Netto-Entgelts

         (*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind)

Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigten durchgängig Kurzarbeitergeld erhalten. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Bezug von Kurzarbeitergeld den Betrieb wechseln und dort erneut Kurzarbeitergeld beziehen.

Für die Berechnung des erhöhten Kurzarbeitergeldes werden die Monate ab März 2020 berücksichtigt.


Höhe des Kurzarbeitergeldes ab 01.04.2021 bis 31.12.2021; erstmaliger KuG-Bezug ab 01.04.2021 (mitarbeiterbezogen)

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Netto-Entgelts (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

Wichtig: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 31. Juni 2022 (zunächst befristet) gilt nur, wenn Ihre Beschäftigten spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten.


Höhe des Kurzarbeitergeldes ab 01.01.2022 bis 30.06.2022 (zunächst befristet); erstmaliger KuG-Bezug ab 01.04.2021 (mitarbeiterbezogen)

Zudem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für den Zeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 (zunächst befristet) auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld nun wieder erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
Der Entgeltsausfall wird aus der Differenz des Soll- und Ist-Entgeltes ermittelt, nicht aus der Differenz der zu leistenden Stunden und ausgefallenen Stunden.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:

  • Bezugsmonat 1 - 3: 60/67* Prozent des Netto-Entgelts 

  • Ab dem 4. Bezugsmonat: 70/77* Prozent des Netto-Entgelts

  • Ab dem 7. Bezugsmonat: 80/87* Prozent des Netto-Entgelts

         (*Beschäftigte mit mindestens 1 Kind)

Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigten durchgängig Kurzarbeitergeld erhalten. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Bezug von Kurzarbeitergeld den Betrieb wechseln und dort erneut Kurzarbeitergeld beziehen.

Für die Berechnung des erhöhten Kurzarbeitergeldes werden die Monate ab März 2020 berücksichtigt.


Bezugsdauer ab 01.03.2020 bis 30.06.2022 (zunächst befristet)

Betriebe können Kurzarbeitergeld unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate lang erhalten. Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 zusammenhängenden Monaten oder länger beginnt eine neue Bezugsdauer.


Verarbeitung, Einrichtung und Hinweise in NEVARIS Baulohn


Kurzarbeit, ab 01.03.2020

Kurzarbeitergeld, Berechnung der SV-Erstattung

Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung wird wie folgt ab März 2020 berechnet und auf den Antrag gebracht. Bei Saison-KuG werden für gewerbliche Arbeitnehmer, für die zur Winterbau-Umlage eingezahlt wurde, die AG-Anteile zu 100% erstattet, und zwar so, wie für den einzelnen Arbeitnehmer abgerechnet; bei konjunkturellem KuG und bei Saison-KuG für Angestellte werden 100% erstattet, aber nicht wie abgerechnet, sondern nach einem pauschalen Satz.

Kurzarbeitergeld, volle SV-Erstattung

Ab März 2020 werden die SV-Anteile voll erstattet; diese Regelung gilt von 03.2020 bis 12.2021. Dafür ist es notwendig, bei den KuG-Stammnummern über Aktion Zeiträume sowohl für Saison-KuG als auch für konjunkturelles KuG „Volle Erstattung ab“ ein ab-Datum mit dem 01.03.2020 vorzugeben. Der Beginn des Zeitraumes soll auch auf den 01.03.2020 angelegt bzw. neu angelegt werden. Ältere Beginn Zeiträume sind abzuschließen per 29.02.2020.

Abteilung/Baulohn/Einrichtung,/KuG-Stammnummern/Aktionen/Zeiträume: "Volle SV-Erstattung ab".

Kurzarbeitergeld, Druck Anträge

Die Anträge fürs Saison-KuG sind angepasst und weisen die ermittelten pauschalierten Beträge der Angestellten in einer getrennten Zeile auf dem Antrag aus. Das zählt auch für Rückrechnungen auf den März 2020.

03.2020 Rückrechnungen Saison-KUG

Nach der Rückrechnung auf März 2020 kann der Antrag nicht für den Abrechnungsmonat, also nicht für 04.2020 gedruckt werden, sondern für 01.03.2020 mit der Auswahl Umfang: inkl. RR auf Monat. 
Gewerbliche und Angestellte werden zwar in der Anlage getrennt, aber nicht auf dem Antrag (Deckblatt). 
Deshalb ist auf dem Antrag eine Zeile eingefügt: Pauschalierte Erstattung 100% der SV-Beiträge.

Die Anträge für konjunkturelles KuG sind entsprechend den Vorgaben angepasst worden; bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden die ermittelten Beträge nun auch mit aufgenommen für die Erstattung. Das zählt auch für Rückrechnungen auf den März 2020.

In der Beantragung des Kurzarbeitergeldes ist in Spalte 2 vor dem Namen ein "Q" einzutragen, wenn eine behördliche Anordnung nach § 56 Infektionsschutzgesetz zur Quarantäne für den betroffenen Arbeitnehmer aufgrund Corona vorliegt. 

Die Kennzeichnung mit "Q" ist manuell auf den Anträgen vorzunehmen. 

/Berichte/Berichte drucken, <blokugsaison KuG-Antrag auf Saison-KuG und MWG>.
/Berichte/Berichte drucken, <blokugaa KuG- Antrag auf Kurzarbeitergeld>.

Kurzarbeitergeld, Details

03.2020 Rückrechnungen

Für die Berechnung der SV-Anteile zu KuG und Ihre Erstattung bei Saison-KuG für Angestellte (nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer) für den Monat März sind Rückrechnungen notwendig.

/Vor der Abrechnung/Rückrechnungen vorgemerkt/Aktion Für Rückrechnung vormerken und
/Vor der Abrechnung/Rückrechnungen ausführen.

Die Berechnung der SV-Anteile zu KuG und ihre Erstattung geschieht ab März bis Dezember 2020 so:

Basis ist ein fiktives Brutto für die Ausfallzeit, das auf dem KuG-Protokoll, das ist <blokugpro>, unten als "Bruttodiff. davon 80%" ausgewiesen wird. Der volle Beitrag wird dem AG zugerechnet.

Die SV-Beiträge für umlagepflichtige Arbeitnehmer in Saison-KuG werden mit den Prozentsätzen gerechnet wie sonst auch (Monate März und Dezember 2020). Der SV-Beitrag für die pauschale Erstattung wird so gerechnet: SV-Satz von 20%; 2mal 20% minus Beitrag zur AV von 2,4% gibt 37,6% bei voller Erstattung Weil bei der pauschalen Erstattung nicht nach KV, RV und PV unterschieden wird, ist eine zusätzliche Kontierung nötig. Der Name ist: ERST-KUG-AG-SV. Wenn dieser Eintrag nicht vorhanden ist, wird er während der Abrechnung aus der Kontierung für die RV-Erstattung kopiert.

Die pauschale Erstattung wird außerdem auf dem KuG-Antrag nicht pro Arbeitnehmer gerechnet, sondern für alle Arbeitnehmer der Liste. Das bedeutet: Die SV-Beiträge auf KuG, die tatsächlich gezahlt werden, entsprechen nicht der pauschalen Erstattung. Und die pauschale Erstattung kann Rundungsdifferenzen zur Abrechnung der Erstattung aufweisen, weil bei der Abrechnung pro Arbeitnehmer gerechnet wird.

/Abteilungen/Baulohn/Stammdaten/Kontierung AG-Anteile.

Kurzarbeitergeld, Krank während KuG

Das Sollentgelt und Istentgelt werden nicht ausgewiesen in Abrechnungsliste ausgewiesen, weil sie in die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und der Erstattung der SV-Anteile nicht einfließen.

Kurzarbeitergeld, was tun ab 03.2020?

Überprüfen, dass bei den KuG-Stammnummern über Aktion Zeiträume sowohl für Saison-KuG als auch für konjunkturelles KuG „Volle Erstattung ab“ ein ab-Datum mit dem 01.03.2020 vorgegeben ist.
Abteilung/Baulohn/Einrichtung,/KuG-Stammnummern/Aktionen/Zeiträume: "Volle SV-Erstattung ab".

Überprüfen, dass bei den Erstattungsprozentsätzen für KuG für "Erst-KuG-AG-KV", "Erst-KuG-AG-RV", "Erst-KuG-AG-PV" jeweils 100% eingetragen ist; der Rest wird automatisch gerechnet. 

Für den pauschalen AG-Anteil eine Kontierung "Erst-KuG-AG-SV" anlegen. Sofern diese noch nicht vorhanden ist.

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung/KuG-Erstattungsprozentsatz und
/Abteilungen/Baulohn,/Stammdaten,/Kontierung AG-Anteile.

Kurzarbeitergeld, Höhere Leistungssätze

Wenn im Jahr 2020 der Leistungssatz für die Berechnung von Kurzarbeitergeld erhöht werden kann, dann wird dies so abgerechnet:

Geprüft wird ab 01.03.2020 pro Mitarbeiter. Weiter wird geprüft pro Mitarbeiter je Monat, ob im aktuellen Monat, mind. die "Hälfte der Arbeitszeit" ausgefallen ist.

Die Berechnung wird anhand der Differenz des Soll- und Istentgelt durchgeführt.

Wenn das Istentgelt 50% des dem Abrechnungsmonats zugrunde liegenden Sollentgeltes nicht überschreitet, zählt der Monat als Ausfallmonat für die Erhöhung des Leistungssatzes ab dem 4. oder 7. Monat. Welche Monate zählen können im Ergebnis des Abrechnungslaufs in den Lohnkonto Einzelwerten kontrolliert werden. Der Eintrag lautet: <KUGANZ> KuG, Anzahl Monate, wenn Istentgelt nur die Hälfte des Sollentgelts. Die Monate werden dort saldiert dargestellt. Abrechnung/Abrechnung, Aktion Ergebnis, Aktion Lohnkonto Einzelwerte

Die jeweiligen höheren Leistungsätze ab dem 4. Monat, das sind 70% oder 77%, werden ab dem 01.03.2020 automatisch berücksichtigt, wenn der Mitarbeiter mind. 50% Arbeitsausfall vier Monate hatte (Unterschied Sollentgelt zu Istentgelt). Hierbei werden Unterbrechungen, das können sein Monate ohne Kurzarbeit oder Monate mit weniger als 50% Arbeitsausfall, also erkannt. Ebenso werden die jeweiligen höheren Leistungssätze ab dem 7. Monat, das sind 80% oder 87%, automatisch berücksichtigt, wenn der Mitarbeiter mind. 50% Arbeitsausfall drei weitere Monate hatte (Unterschied Sollentgelt zu Istentgelt). Hierbei werden die Unterbrechungen auch erkannt.

Falls nicht automatisch gerechnet wird, sondern ein anderer Leistungssatz pro Personalnummer vorgegeben werden soll, dann kann im Personalstamm im Register KuG als "abweichender Leistungssatz" 60, 67, 70, 77, 80 oder 87 ausgewählt werden.

/Stammdaten/Personalstamm, Register KuG Arbeitsagentur.

Kurzarbeitergeld, Höhere Leistungssätze Druck Anträge und KuG-Ermittlungsprotokoll

Beim Druck der Abrechnungsliste zum KuG und beim KuG-Ermittlungsprotokoll wird zusätzlich zur Leistungsgruppe und dem Leistungssatz auch der Prozentsatz (z.B. A70/1) gedruckt.

 /Berichte/Berichte drucken, <blokugaa KuG- Antrag auf Kurzarbeitergeld> und
 /Berichte/Berichte drucken, <blokugpro KuG- KuG-Ermittlungsprotokoll>.

Kurzarbeitergeld, Druck KuG Abrechnungsliste, SV-Beiträge

Beim Druck der Abrechnungsliste zum Kurzarbeitergeld wird pro Personalnummer ein Text zur Information zu den SV-Beiträgen gedruckt. 
Das sind die SV-Beiträge, wie abgerechnet, und der Betrag, wie er sich ergibt, wenn die SV-Beiträge pauschaliert berechnet werden.

/Berichte/Berichte drucken, <blokugaa KuG-Antrag auf konjunkturelles KuG>.


Kurzarbeitergeld, neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG)

Für die Kontrolle der höheren Leistungssätze hat die Bundesagentur für Arbeit zusätzliche Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG) für das Jahr 2020 (sowie die Jahre 2021 und 2022) veröffentlicht:

Merkblätter und Formulare für Unternehmen - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Kurzarbeitergeld, Höhere Leistungssätze für Kurzarbeitergeld nach 4. oder nach 7. Monaten

Das Kurzarbeitergeld wird nach 4 oder nach 7 Monaten Kurzarbeit befristet bis 30.06.2022 (zunächst befristet) erhöht; die Regeln dafür sind:

Geprüft wird ab 01.03.2020 pro Mitarbeiter. Um zu entscheiden, ob der 4. oder der 7. Monat erreicht ist, wird jeder Monat mit Bezug von Kurzarbeitergeld ab März 2020 pro Mitarbeiter gezählt; das sind die "Bezugsmonate". Im aktuellen Monat ist dann eine Erhöhung möglich, wenn mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind; das wird berechnet durch den Vergleich des Sollentgelts und des Istentgelts, wie sie auch auf der Abrechnungsliste gedruckt werden. Ab dem 4. Monat kann so auf 77 oder 70%, ab dem 7. Monat auf 87 oder 80%  erhöht werden. Wenn nicht mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind, dann bleibt es bei 67 oder 60% im aktuellen Monat.
Diese Berechnung kann auch im Ergebnis der Abrechnung über "Lohnkonto Einzelwerte", KuG, Anzahl Monate, Bezugsmonate und KuG, besonderer Leistungssatz, das ist der Prozentsatz, überprüft werden. Die Monate werden dort saldiert dargestellt.

/Abrechnung/Abrechnung, Aktion Ergebnis, Aktion Lohnkonto Einzelwerte.


Falls nicht automatisch gerechnet wird, sondern ein anderer Leistungssatz pro Personalnummer vorgegeben werden soll, dann kann im Personalstamm im Register KuG als "abweichender Leistungssatz" 60, 67, 70, 77, 80 oder 87 ausgewählt werden.

/Stammdaten/Personalstamm, Register KuG Arbeitsagentur.


Die Abrechnungsliste enthält in der Spalte, in der auch die Lohnsteuerklasse gedruckt wird, die Anzahl der Bezugsmonate (BM), einschließlich des aktuellen Monats, und das Kürzel des Leistungssatzes (LS), der sich ergibt.


Kurzarbeitergeld, Druck der Anträge für konjunkturelles KuG

Die Anträge für konjunkturelles KuG und die Abrechnungsliste  sind entsprechend den Vorgaben ab Juni 2020 angepasst worden.
/Berichte/Berichte drucken, <blokugaa KuG- Antrag auf Kurzarbeitergeld>.


Kurzarbeit, ab 01.12.2020

Saison-KUG ab 12.2020, Hinweise

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erhöht (höhere Leistungssätze unter bestimmten Voraussetzungen) sowie die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung zunächst bis 100 % ermöglicht. Das trifft auch für Saison-Kurzarbeitergeld zu.

Hier sind die notwendigen Änderungen beschrieben um in den Monaten von Dezember 2020 bis März 2021 Saison-Kurzarbeitergeld abzurechnen. Das ist in den Betrieben des Baugewerbes immer in diesem Zeitraum so anzuwenden, auch wenn sie über diesen Zeitraum konjunkturelles Kurzarbeitergeld beantragt haben.

Saison-KUG, was tun zur Abrechnung 12.2020?

Überprüfen, dass bei den KuG-Stammnummern über Aktion Zeiträume sowohl für Saison-KuG als auch für konjunkturelles KuG „Volle Erstattung ab“ ein ab-Datum mit dem 01.03.2020 vorgegeben ist.

/Abteilung/Baulohn/Einrichtung,/KuG-Stammnummern/Aktionen/Zeiträume: "Volle SV-Erstattung ab".

Wichtig:
Der Eintrag eines Zeitraumes ist auch bei der S-KuG Stammnummer deswegen notwendig, damit die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung auch für Angestellte im Saison-KuG Zeitraum von 12.2020 – 03.2021 ermittelt und auf den Antrag gebracht werden können.
Der Zeitraum kann wie folgt angelegt werden: Mit einem „Genehmigt ab“ Datum 01.03.2020 und ein „Genehmigt bis“ Datum z.b. 31.03.2022, und „Volle SV-Erstattung“ ab 01.03.2020.
/Abteilung/Baulohn/Einrichtung/KuG-Stammnummern/Aktionen/Zeiträume: "Volle SV-Erstattung ab".

Damit für den Saison-KuG Zeitraum von 12.2020 – 03.2021, wieder nach den richtigen Regeln incl. Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld abgerechnet wird, sowie die richtigen Anträge für die Erstattung benutzt werden, ist es notwendig wieder die KuG-Stammnummer für Saison-KuG in die betreffenden Personalstämme einzutragen. Die Nummer kann auch über eine Funktion in den gefilterten Personalstamm übertragen werden.
/Abteilung/Baulohn/Einrichtung/KuG-Stammnummern/Aktionen „Stammnummer in Personalstamm kopieren“.

Überprüfen, dass bei den Erstattungsprozentsätzen für KuG für "Erst-KuG-AG-KV", "Erst-KuG-AG-RV", "Erst-KuG-AG-PV" jeweils 100% eingetragen ist; der Rest wird automatisch gerechnet. Für den pauschalen AG-Anteil kontrollieren ob eine Kontierung "Erst-KuG-AG-SV" anlegt ist. Sofern diese noch nicht vorhanden ist.

/Abteilungen/Baulohn/Einrichtung/KuG-Erstattungsprozentsatz und
/Abteilungen/Baulohn/Stammdaten/Kontierung AG-Anteile.

Saison-KUG, Druck der Anträge

Für die Beantragung des Saison-KuG erfolgt ab 12.2020 wieder mit dem Antrag KuG-Antrag auf Saison-KuG und MWG.
/Berichte/Berichte drucken, <blokugsaison KuG-Antrag auf Saison-KuG und MWG>.

Die Anträge fürs Kurzarbeitergeld haben sich geändert. Begriffe sind angepasst worden und der Matrix-Code hat sich geändert. Die Erklärung des Arbeitgebers zum Antrag ist angepasst worden und in jedem Fall sind die Punkte einzeln zu prüfen und zu bestätigen.

Es sind zusätzliche Einträge, sowie Bestätigungen in der Abrechnungsliste und auch im Antrag zu machen. Bitte prüfen Sie die Punkte. Neu sind unter anderem in der Abrechnungsliste:

In der Spalte der Personalnummer wird eine zusätzliche Zeile mit einer "Personalveränderung" vom Programm gedruckt, wenn eines hiervon zutrifft:

  • Neueinstellung im Monat. Erläuterung: Es wird das Eintrittsdatum gedruckt, wenn es im Abrechnungsmonat ist.
  • Aufhebungsvertrag im Monat laut Arbeitsbescheinigung im Monat. Erläuterung: Es wird das Datum gedruckt, wann der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde. Sofern noch keine Arbeitsbescheinigung ausgeführt wurde, ist das Datum händisch auf der Abrechnungsliste einzutragen.
  • Kündigung laut Arbeitsbescheinigung im Monat. Erläuterung: Es wird das Datum gedruckt, wann die Kündigung ausgesprochen wurde. Sofern noch keine Arbeitsbescheinigung ausgeführt wurde, ist das Datum händisch auf der Abrechnungsliste einzutragen.
  • Altersrente beantragt, wenn im Personalstamm bei den Einträgen zur Sozialversicherung als Rentenbezug: Rentenantrag eingetragen ist. Erläuterung: Sofern das Datum im Personalstamm noch nicht eingetragen wurde, ist das Datum händisch auf der Abrechnungsliste einzutragen.
  • Quarantäne, wenn im Monat eine Fehlzeit dazu oder zu "Sorgeberechtigt" vorhanden ist.

Die Anzahl der Arbeitnehmer, für die dieses zutrifft und gedruckt wurde, wird im Antrag in der Erklärung automatisch eingefügt sofern dies dafür notwendig ist. Bitte prüfen Sie den Eintrag.
Treffen mehrere Einträge zu, dann wird nur ein Eintrag ausgegeben und es werden zwei Punkte ans Ende gesetzt.

Wichtig:
Die Angaben sind notwendig für den Antrag und müssen von Ihnen geprüft werden und um die nicht im System bekannten Informationen ergänzt werden. Sollten noch weitere Tatbestände erfüllt sein, dann teilen Sie das der Bundesagentur für Arbeit bitte gesondert für die/den Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit.
Der Faktor für das Zuschuss-Wintergeld wird beim Antrag auf Saison-KuG und MWG in der Überschrift zur Spalte genannt, sofern bei der Lohnart ein Faktor eingetragen ist, der eindeutig ist, das wären 2,50 EUR.
/Berichte/Berichte drucken, <blokugsaison KuG-Antrag auf Saison-KuG und MWG> und
/Berichte/Berichte drucken, <blokugsaa KuG-Antrag auf konjunkturelles KuG>.

Saison-KuG, Druck der Anträge ab 12.2020

Einige Arbeitsagenturen erkennen die Berechnung ohne Pauschalierung der SV-Beitragserstattung nicht an. Daher werden nun auch für Saison-KuG bei gewerblichen Arbeitnehmern die SV-Beiträge zur Kurzarbeit nicht nach der individuellen Berechnung, sondern pauschaliert erstattet. Gerechnet wird für die Erstattung die Summe Sollentgelt minus Summe Istentgelt (das Istentgelt ist eventuell erhöht bei Mitarbeitern, bei denen KuG-Krank abgerechnet wurde) mal 80% mal 37,6% und kann deshalb von der Summe der Beträge pro Personalnummer, die gedruckt werden, abweichen.
Eine neue Abrechnung ist nicht nötig. Die Pauschalierung wird beim Druck des Antrags zum Kurzarbeitergelds errechnet. Das zählt für Saison-KUG-Anträge ab 12.2020.
Sollten Ihre Anträge aufgrund dessen abgelehnt werden, dann bitte entsprechend neu drucken.

/Berichte/Berichte drucken, <blokugsaison KuG-Antrag auf Saison-KuG und MWG>.

Saison-KUG, Höhere Leistungssätze für Kurzarbeit

Die jeweiligen höheren Leistungssätze ab dem 4. oder ab dem 7. Monat werden anhand der Bezugsmonate von Kurzarbeit seit dem 01.03.2020 automatisch erkannt. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über drei Monate) wirken sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Ein Monat zählt, wenn Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur abgerechnet wurde. Saison-Kurzarbeitergeld zählt ausdrücklich zu den Bezugsmonaten. Auch Monate mit einem Arbeitsausfall von weniger als 50% Arbeitsausfall zählen als Bezugsmonate.
Im aktuellen Monat, z.B. 12.2020, ist dann eine Erhöhung möglich, wenn mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind; das wird berechnet durch den Vergleich des Sollentgelts und des Istentgelts, wie sie auch auf der Abrechnungsliste gedruckt werden. Ab dem 4. Monat kann so auf 77 oder 70%, ab dem 7. Monat auf 87 oder 80% erhöht werden. Wenn nicht mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind, dann bleibt es bei 67 oder 60% im aktuellen Monat.


Saison-KUG Erstattung der SV-Beiträge 12/20-03/21

Für Saison-KuG bei gewerblichen Arbeitnehmern werden die SV-Beiträge zur Kurzarbeit nicht nach der individuellen Berechnung, sondern pauschaliert erstattet. Gerechnet wird für die Erstattung die Summe Sollentgelt minus Summe Istentgelt (das Istentgelt ist eventuell erhöht bei Mitarbeitern, bei denen KuG-Krank abgerechnet wurde) mal 80% mal 37,6% und kann deshalb von der Summe der Beträge pro Personalnummer, die gedruckt werden, abweichen. Eine neue Abrechnung ist nicht nötig. Die Pauschalierung wird beim Druck des Antrags zum Kurzarbeitergelds errechnet. Das zählt für Saison-KUG-Anträge ab 12.20.

/Berichte/Berichte drucken.



Kurzarbeit, ab 01.01.2021

Kurzarbeit und Saison-Kurzarbeitergeld ab 01.2021

Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit erfolgt pauschaliert bis zum 30. Juni 2022 (zunächst befristet).
Seit März 2020 werden die SV-Anteile voll erstattet; diese Regelung gilt von 03.2020 bis 06.2022. Dafür ist es notwendig, bei den KuG-Stammnummern über Aktion Zeiträume sowohl für Saison-KuG als auch für konjunkturelles KuG „Volle Erstattung ab“ ein ab-Datum z.B. mit dem 01.03.2020 oder dem Beginn der Kurzarbeit vorzugeben.
Abteilung/Baulohn/Einrichtung,/KuG-Stammnummern/Aktionen/Zeiträume: "Volle SV-Erstattung ab".

Krank während KuG, Höhere Leistungssätze

Die höheren Leistungssätze gelten auch sofern Anspruch auf den Bezug von Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld besteht und die Anzahl der Bezugsmonate für eine Erhöhung des Leistungssatzes bereits erreicht sind.
Auch hier gilt: Im aktuellen Monat ist dann eine Erhöhung möglich, wenn mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind; das wird berechnet durch den Vergleich des Sollentgelts und des Istentgelts.
Im § 47b Abs. 2 SGB V ist geregelt, dass solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre.

Krank während KuG, Bezugsmonate

Wenn lediglich in einem Monat Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, so wird dieser Monat nicht als Bezugsmonat berücksichtigt.

Kurzarbeit, Hinzuverdienst 

Für während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenbeschäftigungen wurde die vollständige Anrechnung des Entgelts auf das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt.
Diese Sonderregel ist ausgelaufen.
Von den bis 31. Dezember 2020 bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.
Die Erfassung von Entgelten Nebenbeschäftigungen die auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen sind (bis 31.12.2020 ggf. auch nur Teilentgelte) erfolgt mit einer Lohnart mit der Funktion 2008.
/Stammdaten/Lohnarten und
/Vor der Abrechnung/ Berichtsdaten, Buchblatt.



Kurzarbeit, ab 01.04.2021

Kurzarbeit, Höhere Leistungssätze ab 01.04.2021

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erhöht. Diese Regelung wird bis zum 30. Juni 2022 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf diese Leistung bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Zwischen Juli 2021 und Dezember 2021 kann ein erhöhter Leistungssatz dann erreicht werden, wenn der "Anspruch auf diese Leistung bis zum 31.03.2021 entstanden ist"; das bedeutet, wenn zwischen März 2020 und Ende März 2021 Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer gezahlt wurde. Im Einzelnen steigt das Kurzarbeitergeld wie folgt:

Die jeweiligen höheren Leistungssätze ab dem 4. oder ab dem 7. Monat werden anhand der Bezugsmonate von Kurzarbeit seit dem 01.03.2020 automatisch erkannt. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über drei Monate) wirken sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Ein Monat zählt, wenn Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur abgerechnet wurde. Saison-Kurzarbeitergeld zählt ausdrücklich zu den Bezugsmonaten. Auch Monate mit einem Arbeitsausfall von weniger als 50% Arbeitsausfall zählen als Bezugsmonate. Wenn lediglich in einem Monat Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, so wird dieser Monat nicht als Bezugsmonat berücksichtigt

Geprüft wird ab 01.03.2020 pro Mitarbeiter. Um zu entscheiden, ob der 4. oder der 7. Monat erreicht ist, wird jeder Monat mit Bezug von Kurzarbeitergeld ab März 2020 pro Mitarbeiter gezählt; das sind die "Bezugsmonate". Im aktuellen Monat ist dann eine Erhöhung möglich, wenn mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind; das wird berechnet durch den Vergleich des Sollentgelts und des Istentgelts, wie sie auch auf der Abrechnungsliste gedruckt werden. Ab dem 4. Monat kann so auf 77 oder 70%, ab dem 7. Monat auf 87 oder 80%  erhöht werden. Wenn nicht mindestens 50% des Entgelts ausgefallen sind, dann bleibt es bei 67 oder 60% im aktuellen Monat.

Diese Berechnung kann auch im Ergebnis der Abrechnung über "Lohnkonto Einzelwerte", KuG, Anzahl Monate, Bezugsmonate und KuG, besonderer Leistungssatz, das ist der Prozentsatz, überprüft werden. Die Monate werden dort saldiert dargestellt.

Abrechnung/Abrechnung, Aktion Ergebnis, Aktion Lohnkonto Einzelwerte.

Falls nicht automatisch gerechnet wird, sondern ein anderer Leistungssatz pro Personalnummer vorgegeben werden soll, dann kann im Personalstamm im Register KuG als "abweichender Leistungssatz" 60, 67, 70, 77, 80 oder 87 ausgewählt werden. Wenn im Personalstamm ein abweichender Leistungssatz von 1 oder 2 eingetragen wurde, gelten die gleichen Regeln, wie wenn der Leistungssatz laut den Steuermerkmalen ermittelt wird.
Stammdaten/Personalstamm, Register KuG Arbeitsagentur.

Kurzarbeit, Anzahl der Bezugsmonate, Zeitraum ab 01.04.2021

Wenn bei der KuG-Stammnummer, die gilt, der aktuelle Zeitraum ein "Genehmigt-ab-Datum" ab 01.04.2021 hat, dann gelten Monate davor mit Kurzarbeit nicht mehr als zusätzliche Bezugsmonate.
Es wird dann also nur der aktuelle Monat betrachtet. Ab dem 01.01.2022 wird auch in diesem Fall wieder mit erhöhten Leistungssätzen nach Bezugsmonaten abgerechnet, es zählen alle Monate ab dem 01.04.2021.
/Abteilungen/Baulohn, KuG-Stammnummern, Zeiträume.

Kurzarbeit, Anzahl der Bezugsmonate, Zeitraum bis 31.03.2021

Wenn bei der KuG-Stammnummer, die gilt, der aktuelle Zeitraum ein "Genehmigt-ab-Datum" VOR 01.04.2021 (also der z.B. der 01.03.2020) hat, dann gelten Monate davor mit Kurzarbeit als zusätzliche Bezugsmonate.
Es kann mit erhöhten Leistungssätzen weiter abgerechnet werden. Es zählen alle Monate seit dem 01.03.2020.
/Abteilungen/Baulohn, KuG-Stammnummern, Zeiträume.


Kurzarbeit, ab 01.07.2021

Es war vorgesehen, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 50% ab 01.07.2021 bereits zu senken. Das wurde widerrufen.

Ab 01.03.2020 bis 31.12.2021 werden die vom Betrieb während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 100 Prozent pauschaliert erstattet.


Kurzarbeit, ab 01.10.2021

Es war vorgesehen, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 50% ab 01.10.2021 bereits zu senken. Das wurde widerrufen.

Ab 01.03.2020 bis 31.12.2021 werden die vom Betrieb während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 100 Prozent pauschaliert erstattet.


Kurzarbeit, ab 01.01.2022

Kurzarbeit, Erstattung der SV-Anteile in Höhe von 50% vom 01.01.2022 bis 31.03.2022

Die volle Erstattung der SV-Anteile zu Kurzarbeit läuft nun zum 31.12.2021 aus. In der Zeit vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 werden nur noch 50% der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet. Dies wird automatisch verarbeitet.
/Abteilungen/Baulohn, KuG-Stammnummern.

Saison-Kurzarbeit, Erstattung der SV-Anteile vom 01.01.2022 bis 31.03.2022

Für gewerbliche Arbeitnehmer werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 100% erstattet, dies jedoch aufgeteilt. Vorrang hat die pauschalierte Erstattung, die Differenz wird umlagefinanziert erstattet. Erstattet wird die Summe nach der tatsächlichen Ermittlung der SV-Beiträge.
Das bedeutet, dass zunächst aus der Differenz des Soll- und Istentgelts x 0,8 x 18,8% (=pauschaliert 50%) die Erstattung ermittelt wird und die Differenz aus dieser Ermittlung zur 100% umlagefinanzierten Erstattung auf dem Antrag und Abrechnungsliste getrennt ausgewiesen werden.

Bis 31.12.22 sind 50% Erstattung wie folgt zu ermitteln:  Differenz des Soll- und Istentgelts x 0,8 x 18,8% (2x20% abzgl. 2,4% AV-Beitrag = 37,6% / 2 = 18,8%)
Ab 01.01.23 sind 50% Erstattung wie folgt zu ermitteln:  Differenz des Soll- und Istentgelts x 0,8 x 18,7% (2x20% abzgl. 2,6% AV-Beitrag = 37,6% / 2 = 18,7%)


Saison-Kurzarbeit, Weiterbildung bei gewerblichen Arbeitnehmern
Bei gewerblichen Arbeitnehmern werden die Regeln für die Weiterbildung (Qualifizierung) nicht berücksichtigt. Das wären ebenfalls 50% der Sozialversicherungsbeitrage die pauschaliert erstattet werden würden. Wenn bei gewerblichen Arbeitnehmern setzen Sie das entsprechende Datum dazu erst nach dem Saison-Kurzarbeit-Zeitraum.

Ab dem 01.01.2022 werden Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte nur noch 50% der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet; ab 01.01.2022 können aber bei Angestellten zusätzlich die Regeln für die Weiterbildung (Qualifizierung) greifen, damit würden bei Angestellten weitere 50% der Sozialversicherungsbeitrage pauschaliert erstattet werden.

Kurzarbeit, Druck Antrag auf Saison-Kurzarbeitgeld ab 01.2022

Einzelaufführung der SV-Erstattungen je Mitarbeiter getrennt nach Umlage und Verordnung Aufgrund einer rückwirkenden Änderung der Abrechnungslisten für Saison-Kurzarbeitergeld (Kug 308) ab 01.2022, die erst am 10.02.22 von der Arbeitsagentur veröffentlicht wurde, kann es dazu kommen, dass einzelne Arbeitsagenturen die Anträge auf Saison-Kurzarbeit zunächst ablehnen.

Die Anträge können neu gedruckt werden, damit die entsprechende Aufteilung je Mitarbeiter getrennt nach Umlage und Verordnung erfolgt.

Das bedeutet, dass die 100%ige Erstattung nach (Winterbau-)Umlage, aufgeteilt wird in: vorrangig 50%ige pauschalierte Erstattung nach Verordnung und die Differenz als Umlage-Erstattung nach Winterbau-Umlage. Der Antrag ist neu einzureichen.

/Berichte/Berichte drucken,  

Kurzarbeit und Weiterbildung (Qualifizierung), ab 01.01.2022

Wenn während der Kurzarbeit eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme begonnen wird, dann können ab 01.01.2022 50% der Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet werden. Was genau zu einer förderfähigen Qualifizierungsmaßnahme gehört, dazu erkundigen Sie sich bitte bei der Bundesagentur für Arbeit.
Wenn dies zutrifft, dann im Personalstamm im Register KuG ein Datum eintragen bei "Qualifizierung KuG gültig bis". Den Monat eintragen (den Ersten des Monats), in dem die Maßnahme endet. Dieses Datum belassen, solange die Maßnahme dauert. Eine Auswahl zu "Qualifizierung wegen KuG" wird nicht benötigt, weil (anders als in früheren Jahren) nicht differenziert wird. Es gilt "Qualifizierung KuG gültig bis", solange es ein Datum zwischen dem 01.01.2022 und Ende Juli 2024 ist. 
Hinweis: Das Datum (01.01.2022) darf erst nach Ablauf der 100%igen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge eingetragen werden. Das heisst ab dem Abrechnungsmonat 01.2022. Bei gewerblichen Mitarbeitern im Baugewerbe erst ab 04.2022 (Ende des Saison-KuG-Zeitraumes).
Auf der Abrechnungsliste wird ein Datum "Weiterbildung ab" gedruckt. Das ist der erste Monat, zu dem das aktuelle Datum "Qualifizierung KuG gültig bis" laut Historie eingetragen war.
Wenn das Datum genauer gedruckt werden soll, dann kann außerdem eine Qualifikation (siehe die Qualifikationen zum Personalstamm) mit einem Von-Datum angelegt werden, dann wird genauer das Von-Datum der Qualifikation genommen, um es auf der Abrechnungsliste zu drucken.
/Stammdaten/Personalstamm/Register KuG.
/Stammdaten/Personalstamm/Aktionen, Personalstamm, Qualifikationen.

Saison-Kurzarbeit, Druck im Monat 12.2021 und vom 01.01.2022 bis 31.03.2022

In 12.2021 wird die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach der pauschalierten Berechnung gedruckt und ausgewiesen (100% pauschalierte Erstattung der SV-Beiträge). Das gilt für gewerbliche Mitarbeiter und Angestellte.
Ab 01.2022 wird die die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für gewerbliche Mitarbeiter unterteilt nach 50% in pauschaliert nach Verordnung und die Differenz nach Umlage ausgewiesen.
Ab 01.2022 bis 03.2022 werden Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte nur noch 50% der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form ausgewiesen.
Ab 01.2022 können aber bei Angestellten zusätzlich die Regeln für die Qualifizierung greifen, damit würden bei Angestellten auch 50% der Sozialversicherungsbeitrage pauschaliert erstattet werden.
Beim Druck zur Kurzarbeit werden die verschiedenen Fälle zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in der Abrechnungsliste getrennt ausgewiesen.
/Berichte/Berichte drucken, <BLOKUGSAISON KuG-Antrag auf Saison-KuG und MWG>.

Kurzarbeit, Druck konjunkturelle Kurzarbeit bis 12.2021 und ab 01.01.2022

Bis 12.2021 wird die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach der pauschalierten Berechnung gedruckt und ausgewiesen (100% pauschalierte Erstattung der SV-Beiträge).
Ab 01.2022 werden Sozialversicherungsbeiträge nur noch 50% der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form erstattet; ab 01.2022 können zusätzlich die Regeln für die Qualifizierung greifen, damit würden weitere 50% der Sozialversicherungsbeitrage pauschaliert erstattet werden.
Beim Druck zur Kurzarbeit werden die verschiedenen Fälle zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in der Abrechnungsliste getrennt ausgewiesen.
/Berichte/Berichte drucken, <BLOKUGAA KuG-Antrag auf konjunkturelles KuG>.

Kurzarbeit, ab 01.04.2022

Kurzarbeit, erhöhte Leistungssätze und keine pauschalierte SV-Erstattung für konjunkturelles KuG ab 01.04.2022 bis 30.06.2022

Die erhöhten Leistungssätze für Kurzarbeit ab dem 4. und 7. Bezugsmonat bei mind. 50% Arbeitsausfall werden bis zum 30.06.2022 mit den bisherigen Regeln beibehalten.

Es gelten die grundsätzlichen Regeln dafür.

Ab dem 01.04.2022 werden nur noch 50% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn der Mitarbeiter an einer zugelassenen Weiterbildung teilnimmt. Die Erstattung der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung ist befristet bis 31.07.2024.

/Berichte/Berichte drucken, <BLOKUGSAISON KuG-Antrag auf Saison-KuG und MWG>.

Kurzarbeit, ab 01.07.2022

Kurzarbeit, keine erhöhten Leistungssätze für konjunkturelles KuG ab 01.07.2022 (und S-KuG ab 01.12.2022)

Die erhöhten Leistungssätze für Kurzarbeit ab dem 4. und 7. Bezugsmonat bei mind. 50% Arbeitsausfall laufen zum 30.06.2022 aus. Dazu ist keine Veränderung der Einrichtung notwendig.

Seit dem 01.04.2022 werden nur noch 50% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn der Mitarbeiter an einer zugelassenen Weiterbildung teilnimmt. Die Erstattung der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung ist befristet bis 31.07.2024.

/Berichte/Berichte drucken, <BLOKUGSAISON KuG-Antrag auf Saison-KuG und MWG>.

Weiterbildung, zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung

Arbeitgebern werden 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen. Das gilt bis 31.07.2024.


Kurzarbeit, ab 01.01.2023

Weiterbildung, zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Weiterbildung

Arbeitgebern werden 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge pauschal erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen. Das gilt bis 31.07.2024.
Ab 01.01.2023 wird aufgrund der Anhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages von 2,4% auf 2,6% wie folgt gerechnet: Pauschalierte SV-Erstattung bei Weiterbildung: Differenz des Soll- und Istentgelts x 0,8 x 18,7% (=pauschaliert 50%).

Bei gewerblichen Arbeitnehmern im BHG während S-KUG (12.22 - 03.23) wird eine Aufteilung dazu nicht vom Programm vorgenommen, sie muss sofern notwendig händisch auf dem Antrag erfolgen. Bei gewerblichen Arbeitnehmern werden 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Umlagepflicht (SV-Erstattung aufgrund Umlage) bereits erstattet, diese sind dann um die 50 Prozent zu reduzieren und in die Erstattung der Sozialversicherung bei Weiterbildung einzutragen.


Kurzarbeit, Druck Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld ab 01.01.2023

Der Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld hat sich geändert. Diese Änderung wurde am 11.11.2022 rückwirkend für Monate ab 01.07.2022 veröffentlicht. Sofern es notwendig ist, kann der Antrag ab 01.07.2022 mit den entsprechenden Inhalten gedruckt werden.
Für die aktuellen Abrechnungsmonate wird das neue Formular gedruckt.

/Berichte/Berichte drucken, <blokugsaison KuG-Antrag auf Saison-KuG und MWG>

Wichtiger Hinweis zum Druck des Leistungsantrages / Deckblatt im Webclient

Um den Leistungsantrag (das ist das Deckblatt) zu drucken, muss beim Aufruf des Berichtes das Kennzeichen <Deckblatt wenn Vorschau> gesetzt sein.
Nur wenn dann die Berichtsvorschau <Vorschau> ausgeführt wird, wird das Deckblatt (oder die Deckblätter) in einer .zip-Datei in das Downloadverzeichnis des Browsers gestellt. Der Druck kann dann aus dieser .zip-Datei erfolgen, wenn das darin enthaltene PDF Dokument geöffnet wird.

Die Abrechnungsliste kann dann aus der Vorschau gedruckt werden, sofern sie nicht schon vorher getrennt gedruckt wurde.

Bei allen anderen Druckoptionen wird nur die Abrechnungsliste gedruckt.


Kurzarbeit, zusätzliche Bezugsmonate vorgeben

Wenn es notwendig ist für Mitarbeiter weitere Bezugsmonate vorzugeben, weil die Mitarbeiter zuvor z.B. mit einem anderen Entgeltabrechnungsprogramm abgerechnet wurden, dann kann dies gemacht werden. Das zählt sowohl für Saison-KuG und konjunkturelles KuG.
In der Einrichtung des Baulohns kann jeder Monat, der zusätzlich berücksichtigt werden soll vorgegeben werden. In der Einrichtung des Baulohns ist im Register Abrechnung die Auswahl "KuG, Startmonat besonderer Leistungssatz". Dieses über die …-Punkte aufrufen.

Hier für jeden zusätzlichen Monat einen Eintrag mit der Art <KUGMONL>, Ab Datum: z.B. 01.12.2021, Personalnummer, Datum: gleicher Monat wie Ab Datum: z. b. 01.12.2021 und das Kennzeichen <Einrichtung gilt> muss gesetzt sein. Dann wird dieser Monat zusätzlich berücksichtigt.
Wichtig die beiden Datumsangaben müssen auf den 1. des jeweiligen Monats gemacht werden.
Das für jeden weiteren Monat wiederholen, der zusätzlich gezählt werden soll.

Es sollen nur Monate erfasst werden, die nicht abgerechnet wurden.

Es können auch Monate sein, die nicht abgerechnet wurden oder auch außerhalb eines Systemstarts sind.

Diese zusätzlichen Bezugsmonate werden zu den Monaten, die das Programm ermittelt aufgrund der Abrechnung hinzuaddiert und sorgen ab dem 4. Monat und ab dem 7. Monat dafür, dass das Kurzarbeitergeld erhöht wird, aber nur mind. 50 % Arbeitsausfall im jeweiligen Abrechnungsmonat vorliegt.
Die zusätzlich so erfassten Bezugsmonate werden aber auch auf der Abrechnungsliste so übernommen.

Wenn die Erfassung der Bezugsmonate nachträglich erfolgt, können auch Rückrechnungen dazu gemacht werden.

Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Baulohn Einrichtung, Register Abrechnung
Abrechnung, Rückrechnung vorbereiten und ausführen (Mitarbeiter vormerken zuvor)
Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, Abrechnungslauf Ausführen

Kurzarbeit, Rückrechnung bei abweichenden Leistungssätze

Es konnte vorkommen, dass der abweichende Leistungssatz für das erhöhte Kurzarbeitergeld nicht bei Rückrechnungen beachtet wurde. Falls nicht automatisch gerechnet, sondern ein anderer Leistungssatz pro Personalnummer vorgegeben werden soll, dann kann im Personalstamm im Register KuG als "abweichender Leistungssatz" 60, 67, 70, 77, 80 oder 87 ausgewählt werden.

Empfehlung:

Wir empfehlen jedoch die zusätzlichen Bezugsmonate in der Baulohn-Einrichtung vorzugeben, da diese damit auch auf die Abrechnungsliste übernommen werden. Die Ermittlung, ob ein erhöhter Leistungssatz, auch aufgrund von mind. 50% Arbeitsausfall, gewährt werden kann, erfolgt dann automatisch.

Stammdaten/Personalstamm, Register KuG, Abweichender Leistungssatz und

Abteilungen/Baulohn/Einrichtung, Baulohn Einrichtung, Register Abrechnung
Abrechnung, Rückrechnung vorbereiten und ausführen (Mitarbeiter vormerken zuvor)
Abrechnung, Aktuelle Abrechnung, Abrechnungslauf Ausführen

KUG, abweichende Leistungssätze rückwirkend ab 01.07.2022; ausgeliefert mit der Version 2023.1 bzw. Patch 23.0.11

Sofern es notwendig war oder ist mit einer Eingabe zu abweichenden Leistungssätzen zu arbeiten, so ist diese  Eingabe nun rückwirkend ab 01.07.2022 angepasst worden. Eine Abrechnung mit den erhöhten Leistungssätzen ist mit der Änderung ab 01.07.2022 nicht mehr möglich. Seit dem 01. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten etwa 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern etwa 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld.

Sofern eine Eingabe dazu vorgenommen wurde, wird das vom Programm ab dem aktuellen Abrechnungsmonat automatisch berücksichtigt.
Es können dazu, sofern notwendig, auch Rückrechnungen ab 01.07.2022 durchgeführt werden.

Die Eingabe bei den abweichenden Leistungssätzen führt zu folgenden Ermittlungen beim Saison-KuG oder KuG:

Ab 01.07.22 rückwirkend bei Rückrechnungen und ab aktuellem Abrechnungsmonat
1 = Prozentsatz mit Kinderfreibeträgen (was etwa 67 Prozent entspricht)
2 = Prozentsatz ohne Kinderfreibeträge (was etwa 60 Prozent entspricht)

Für die Bestimmung eine abweichenden Leistungssatzes soll mit diesem Eingaben gearbeitet werden.

Ab 01.07.22 rückwirkend bei Rückrechnungen und ab aktuellem Abrechnungsmonat
60 = entspricht der Eingabe 2 bei < Abweich. Leistungssatz>
67 = entspricht der Eingabe 1 bei < Abweich. Leistungssatz>

70 = entspricht der Eingabe 2 bei < Abweich. Leistungssatz>
77 = entspricht der Eingabe 1 bei < Abweich. Leistungssatz>

80 = entspricht der Eingabe 2 bei < Abweich. Leistungssatz>
87 = entspricht der Eingabe 1 bei < Abweich. Leistungssatz>

Sofern diese noch als Eingabe vorhanden sind oder waren, wird automatisch nur mit 1 oder 2 gerechnet, je nach automatischer Umsetzung. Bitte verwenden Sie nach Möglichkeit ab 01.07.2022 nur noch die Eingaben 1 und 2 zu den abweichenden Leistungssätzen, oder ab aktuellem Abrechnungsmonat.

Stammdaten, Personalstamm, Register KUG: Eingabe bei Abweich. Leistungssatz
Webclient: Stammdaten, Personalstamm, Register KUG: Eingabe bei Abweich. Leistungssatz

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Allgemein

Ein Zuschuss zum KUG kann entweder ein individuelles Netto-Entgelt ohne KUG, das Netto-Entgelt bei KUG absichern oder eine prozentuale Erhöhung des KUG sein. Die Höhe eines Zuschuss (muss) in einzelvertraglichen, tarifvertragliche Vereinbarungen oder Betriebs- /Kollektivvereinbarungen ausdrücklich geregelt oder bestimmt sein. Die Höhe des Zuschusses ist immer unter Anrechnung des KUG vorzunehmen. Ein Zuschuss zum KUG bleibt bei der Berechnung des IST-Entgelts außer Betracht.

Aufgrund der Vielzahl der individuellen Möglichkeiten für die Gewährung des Zuschusses kann hierfür keine universelle Programmierung angeboten werden.

Die Beschreibung gilt als Handlungshilfe, um die notwendige Berechnung die Höhe eines sozialversicherungsfreien Zuschusses zu berechnen und mit entsprechenden Lohnarten diesen sozialversicherungsfreien Zuschuss anschließend zu berichten bzw. den darüber hinausgehenden Zuschuss mit einer anderen Lohnart zu berichten.

Beitragsrechtlich

Beitragsfrei

Ein Zuschuss zum KUG ist beitragsfrei, wenn er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Entgeltes nicht übersteigt. Dieser Zuschuss muss mit einer Lohnart berichtet werden.

Beitragspflichtig

Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, der zusammen mit dem Kurzarbeiter die Grenze von 80 % des ausgefallenen Entgeltes übersteigt, ist voll beitragspflichtig. Dieser Zuschuss muss mit einer gesonderten Lohnart berichtet werden.

Steuerrechtlich

Steuerrechtlich allgemein

Die steuerrechtliche Beurteilung ist unabhängig von der beitragsrechtlichen Betrachtung der Höhe ob er bis 80% des ausgefallenen Entgeltes oder darüber Hinaus gewährt wird. Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist immer steuerpflichtig.

Steuerrechtlich befristet vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 

Aufgrund der außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt infolge der COVID-19-Pandemie werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt (entspricht der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung). Die Regelung gilt rückwirkend vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 (Verlängerung geplant voraussichtlich 30.06.2022) (1. Veröffentlichung Juni 2020; mehrfach verlängert).

Steuerfreie Zuschüsse, LSt-Bescheinigung

Wenn zum Beispiel ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei gezahlt werden kann, dann muss dieser Betrag in der Lohnsteuer-Bescheinigung in die Zeile einfließen, in der das Kurzarbeitergeld und andere steuerfreie Leistungen bescheinigt werden.

Dazu bei der Lohnart die Funktion "3051, Steuerfrei, in der LSt-Bescheinigung die Zeile des Kurzarbeitergeldes" eintragen. Es können auch mehrere Lohnarten diese Funktion erhalten. Es gilt die Funktion, wie sie aktuell in der Lohnart steht. Die Höhe des Betrages, der steuerfrei sein kann, wird nicht geprüft.


Wir empfehlen für die Lohnart mit und ohne Funktion, getrennte Lohnarten zu führen und nicht die Funktion aus einer bestehenden Lohnart zu entfernen oder einzusetzen! Es gilt die Funktion, wie sie aktuell in der Lohnart steht. Das auch zur Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Abrechnungsjahres!

Ermittlung des Zuschusses

Zunächst eine Abrechnung in NEVARIS ohne den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld durchführen, um ihn dann außerhalb von NEVARIS zu ermitteln und anschließend zu berichten.

Die Ermittlung kann mit Hilfe des Berichtes „KUG-Ermittlungsprotokoll“ (BLOKUGPRO - 5002802) gemacht werden.

Dort wird das 80%-ige ausgefallene Entgelt (Fiktiv-Entgelt) für die Berechnung der fiktiven Beiträge dargestellt. Dieser Wert ist die Grenze der beitragsfreien Aufstockung.


Schaubild und Beispielrechnung:
(Die Berechnung Schaubild und Beispielrechnung stimmen nicht komplett überein und sollen als Beispiele dienen.)

Lohnarten

Es sind drei Lohnarten notwendig.

Lohnart, allgemein (steuerpflichtig) Zuschuss bis 80%

1.a.
Berichtslohnart in NEVARIS für einen Zuschuss bis 80% des ausgefallen Entgeltes incl. des Kurzarbeitergeldes, der steuerpflichtig gezahlt werden soll:

Bruttolohnart, Gesamtbrutto: ja, Steuerpflichtig: lfd. Bezug, SV-pflichtig: beitragsfrei, Berechnungseinheit: Betrag, pfändbar, ZVK-Pflichtig: ja.

Mit dieser LOA kann der ermittelte Zuschuss, der die Höhe von 80 % des ausgefallenen Entgeltes zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht übersteigt, berichtet und abgerechnet werden.

Lohnart, steuerrechtlich im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2022 (steuerfrei) Zuschuss bis 80%

1.b.
Berichtslohnart in NEVARIS für einen Zuschuss bis 80% des ausgefallen Entgeltes incl. des Kurzarbeitergeldes, der auch steuerfrei gezahlt werden soll:

Bruttolohnart, Gesamtbrutto: ja, Funktion: 3051, Steuerfrei, in der LSt-Bescheinigung die Zeile des Kurzarbeitergeldes, Steuerpflichtig: steuerfrei, SV-pflichtig: beitragsfrei, Berechnungseinheit: Betrag, pfändbar, ZVK-Pflichtig: nein: siehe auch: FAQ - SOKA-BAU.

Mit dieser LOA kann der ermittelte Zuschuss, der die Höhe von 80 % des ausgefallenen Entgeltes zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht übersteigt berichtet und abgerechnet werden.

Achtung: Die Steuerfreiheit ist befristet für den Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2022.

Lohnart, für einen Zuschuss über 80%

2.
Berichtslohnart in NEVARIS für einen Zuschuss über 80% des ausgefallen Entgeltes incl. des Kurzarbeitergeldes:

Bruttolohnart, Gesamtbrutto: ja, steuerpflichtig: lfd. Bezug, SV-pflichtig: beitragspfl.lfd.Bezug, Berechnungseinheit: Betrag, pfändbar, ZVK-Pflichtig: ja.

Mit dieser LOA kann der ermittelte Zuschuss, der die Höhe von 80 % des ausgefallenen Entgeltes zusammen mit dem Kurzarbeitergeld übersteigt berichtet und abgerechnet werden.



Für Rückfragen steht Ihnen gerne der Support (support.lohn@nevaris.com) zur Verfügung.




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