BLO SV-Meldungen Ausland (A1)


A1, Auslandsbescheinigung

Ausland A1-Bescheinigung

Wenn ein Arbeitnehmer für das Unternehmen im Ausland arbeiten wird (Entsendung), dann ist eine "Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit" (A1-Bescheinigung) nötig, die klärt, ob für den Arbeitnehmer weiterhin die deutsche Sozialversicherung gilt. Hierfür kann ein Antrag erfasst und gesendet werden; die Rückmeldung enthält die Ablehnung oder die Bewilligung, dazu ein pdf-Dokument, das den Sachverhalt beschreibt.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung - Aktuelles - A1-Bescheinigung (deutsche-rentenversicherung.de).

Was tun?

Für die Personalnummer einen Antrag erstellen, dabei sind Abrechnungsmonat und Belegmonat der aktuelle Monat, der Abgabegrund ist A1. Der "Mitgliedsstaat, in den die Entsendung erfolgt" ist das Ausland, in dem gearbeitet wird. Welche Kasse zuständig ist, wird aus dem Personalstamm ermittelt; es ist die Krankenkasse, aber bei privat Versicherten entweder die Rentenversicherung oder das Versorgungswerk. Die Beschäftigungsstelle im Ausland muss mit ihrer Adresse angegeben werden.

Wenn ein Arbeitnehmer für das Unternehmen im Ausland arbeiten wird, dann für die Personalnummer den Antrag erfassen. Dabei die Gründe beachten, die zu einer Ablehnung führen würden. Dabei die Bestätigungen des Arbeitgebers beachten, die Teil des Antrags sein werden.

Falls noch Angaben fehlen, dann den Antrag auf "in Arbeit" setzen; er wird dann noch nicht gemeldet. Den Antrag als Meldedatei erstellen. Dabei werden alle Anträge, die aktuell in der Übersicht angezeigt werden und noch nicht gemeldet, nicht in Arbeit und nicht fehlerhaft sind, gemeldet.

Den Antrag in Perfidia senden. In Perfidia die Antwort dazu empfangen. Diese können sein: eine Ablehnung oder eine Bewilligung, dazu eine pdf-Datei mit der "Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind".

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Ausland A1.
Webclient: /Vor der Abrechnung/SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ausland A1.

Unterscheidung der A1 Bescheinigungen

A1-Bescheinigung, „normale“ bzw. einfache Bescheinigung

Die Angaben sind ausschließlich vollständig im Register Allgemein zu machen. Angaben werden aus dem Personalstamm ermittelt sofern möglich.

Notwendige Angaben werden auf Notwendigkeit und Plausibilität geprüft, wenn die Bescheinigung verlassen wird. Die Fehler werden nacheinander angezeigt und können sukzessive in der Bescheinigung korrigiert werden.

Anzugeben sind der

  • Mitgliedsstaat, in den die Entsendung erfolgt;
  • die Bestätigung: Die Entsendung ist vertraglich befristet; bis maximal 24 Monate;
  • Beginn der Entsendung;
  • Ende der Entsendung (max. 24 Monate nach dem Beginn der Entsendung);
  • Tätigkeit ausgeübt (vorgeschlagen wird der Tätigkeitsschlüssel aus dem Personalstamm);
  • Optional: <Feste Beschäftigungsstelle im Ausland>;
  • Optional: Wenn <Feste Beschäftigungsstelle im Ausland>, dann muss auch die <Adresse der Beschäftigungsstelle im Ausland> angegeben werden;
  • Optional: Wenn es <Weitere Beschäftigungsstellen im Ausland, Adressen> gibt, dann können diese erfasst werden.

Weitere Angaben sind ebenfalls Optional und können bei Bedarf angegeben werden.

Im Register Besondere Fälle wird die Krankenkasse, sofern sie im Personalstamm gepflegt ist und es notwendig ist, z.b. bei einem Mini-Job angezeigt, wo der Mitarbeiter versichert ist, aber keine Beitragspflicht zu besteht.

Angabe zur geringfügigen Beschäftigung
Wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt (PGS 109 oder 110), wird die Frage mit Ja im Datensatz automatisch beantwortet.

Angaben bei privatversicherten Mitarbeitern

Im Register Besondere Fälle muss bei privatversicherten Mitarbeitern die Adresse der privaten Krankenversicherung angegeben werden.

Im Register Bestätigungen, sind diese vor belegt vom Programm, wenn etwas nicht zutrifft ist es nicht zu bestätigen. In diesem Fall ist es möglich, dass die A1 Bescheinigung nicht verschickt werden kann, weil es nicht erlaubt ist, oder diese, wenn sie verschickt werden kann nicht bewilligt wird.
Die Informationspflichten des Arbeitgebers sind zu beachten.

Änderungen zu den Informationspflichten ab der Version 2023.1:
Die Angaben zu den Informationspflichten werden ab der Version 2.0.0. wie folgt automatisch übernommen:

  • Die Angaben entsprechen den tatsächlichen Verhältnissen? Die Frage wird immer mit <Ja> im Datensatz automatisch beantwortet.
  • Bisherige weitere Fragen zu den Informationspflichten entfallen ab der Datensatzversion 2.0.0. Das wird automatisch berücksichtigt.

Wirtschaftssektor
Der Wirtschaftssektor wird vom Programm mit 06 (Baugewerbe) vor belegt, er ist bei Bedarf zu ändern.

Siehe dazu auch der gesonderte Absatz zu: Ausland A1-Bescheinigung, Bescheinigung, Bestätigungen und Ausland, wenn nicht alle Angaben zutreffen.


In den Registern Ausnahmevereinbarung oder Sonst sind für diese Art der Bescheinigung keine Angaben zu machen.


Weitere genauere Erläuterungen zu „A1 Bescheinigung,
normale bzw. einfache Bescheinigung“ siehe auch hier in der Online-Hilfe.


A1-Bescheinigung, Ausnahmevereinbarung

Die zusätzlichen Angaben werden im Register Ausnahmevereinbarung gemacht. 

Grundsätzlich sind zunächst die Angaben wie für eine „normale“ A1 Bescheinigung zu machen:

Sofern aufgrund des Aufgrund des Mitarbeiters, Angaben aus dem Personalstamm ermittelt werden können, so werden diese automatisch beim Bearbeiten beachtet um die Daten im Datensatz zu verarbeiten.

Notwendige Angaben werden auf Notwendigkeit und Plausibilität geprüft, wenn die Bescheinigung verlassen wird. Die Fehler werden nacheinander angezeigt und können sukzessive in der Bescheinigung korrigiert werden.

Anzugeben sind der

  • Mitgliedsstaat, in den die Entsendung erfolgt;
  • Beginn der Entsendung;
  • Ende der Entsendung (länger als 24 Monate nach dem Beginn der Entsendung möglich, es wird ein Hinweis ausgegeben);
  • Tätigkeit ausgeübt (vorgeschlagen wird der Tätigkeitsschlüssel aus dem Personalstamm)
  • Es muss eine oder mehrere Beschäftigungstellen (bis zu 11) für eine Ausnahmevereinbarung eingegeben werden;

Wenn es sich um eine Ausnahmevereinbarung als Antrag handeln soll, das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es sich um eine Entsendung von mehr als 24 Monaten handelt. Dazu die Eingaben im Register "Ausnahmevereinbarung" treffen und das Kennzeichen dort setzen

  • Die Angaben zum Arbeitsvertrag im Register Ausnahmevereinbarung sind zu machen.
  • Die weiteren Fragen und notwendigen Angaben zur Ausnahmevereinbarung sind im Register zu beantworten und zu machen.

Weiterhin ist ggf. die Frage zu beantworten, ob eine Tätigkeit auch in Deutschland ausgeübt wird. Diese Frage ist aktuell im Register Sonst zu beantworten, dort <Wird eine Tätigkeit auch in Deutschland ausgeübt> mit Ja belegen. Ansonsten wird die Frage mit nein im Datensatzverarbeitet. Eine Adresse für den Einsatz in Deutschland ist nicht anzugeben für die Ausnahmevereinbarung.

Ausland A1-Bescheinigung, Ausnahmevereinbarung BBNR der Einzugsstelle melden

Wenn ein Antrag aufgrund einer "Ausnahmevereinbarung" gestellt wird, dann wird der Antrag immer an die DVKA (BBNR 93121302) gestellt, das ist allgemeine Annahmestelle für Ausnahmevereinbarungen.

Zusätzlich wird nun die Krankenkasse (BBNR der Einzugsstelle) des Arbeitnehmers mit gemeldet.

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Weitere genauere Erläuterungen zu „A1 Bescheinigung, Ausnahmevereinbarungsiehe auch hier in der Online-Hilfe.

 

A1 Bescheinigung, in mehreren Mitgliedstaaten

Die Angaben werden im Register Sonst gemacht.

Grundsätzlich sind zunächst die Angaben wie für eine „normale“ A1 Bescheinigung zu machen:

Sofern aufgrund des Aufgrund des Mitarbeiters, Angaben aus dem Personalstamm ermittelt werden können, so werden diese automatisch beim Bearbeiten beachtet um die Daten im Datensatz zu verarbeiten.

Notwendige Angaben werden auf Notwendigkeit und Plausibilität geprüft, wenn die Bescheinigung verlassen wird. Die Fehler werden nacheinander angezeigt und können sukzessive in der Bescheinigung korrigiert werden.

Anzugeben sind der

  • Mitgliedsstaat, in den die Entsendung erfolgt;
  • die Bestätigung: Die Entsendung ist vertraglich befristet; bis maximal 24 Monate;
  • Beginn der Entsendung;
  • Ende der Entsendung (max. 24 Monate nach dem Beginn der Entsendung);
  • Tätigkeit ausgeübt (vorgeschlagen wird der Tätigkeitsschlüssel aus dem Personalstamm);

Im Register Sonst ist das Kennzeichen <In mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt> zu setzen, und es sind bei <Einsatz in Ländern, Angabe der Mitgliedsstaaten> mind. zwei Eingaben von Mitgliedsstaaten notwendig. Der Staat aus dem Register Allgemein ist hier zu wiederholen, dieser wird nicht als Staat automatisch mit aufgenommen, ist aber für die Fehlerprüfung im Register Allgemein notwendig.

Wenn "die gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten auch in Deutschland" ausgeübt wird, dann die Adresse (mind. eine, z.b. die, des Betriebssitzes) dazu im Register "Sonst" als "Einsatz in Deutschland" auswählen.

Eine solche Meldung geht an die DVKA, das ist die zentrale Stelle des Spitzenverbandes der gesetzlichen Kassen. Von dort kommt auch die Antwort = die Bewilligung oder Ablehnung.


Weitere genauere Erläuterungen zu „A1 Bescheinigung, in mehreren Mitgliedstaaten“ siehe auch hier in der Online-Hilfe.

A1-Bescheinigung, Sonderfälle Schiff (nicht Hochseeschiffe) und Beamte

Erläuterungen zu „A1 Bescheinigung, Sonderfälle Schiff (nicht Hochseeschiffe und Beamte" siehe hier in der Online-Hilfe.

A1-Bescheinigung, Stornierungen

In der Übersicht der ausgeführten A1-Bescheingungen können versendete Bescheinigungen storniert werden.

Aktion, Funktion, Eine Meldung stornieren oder
Webclient, Nacharbeiten, Eine Meldung stornieren


A1-Bescheinigung,
Stornierungen: Angabe von Stornogründen bei einer Ausnahmevereinbarung und beim Antrag für mehrere Mitgliedsstaaten

Bei der Stornierung eines A1 Antrages zu einer Ausnahmevereinbarung und eines Antrages für mehrere Mitgliedsstaaten sind Stornierungsgründe anzugeben.
Wenn die Stornierung über:

     Aktion, Funktion, Eine Meldung stornieren oder
     Webclient, Nacharbeiten, Eine Meldung stornieren,

ausgelöst wird, wird nach einen Stornierungsgrund gefragt, der anzugeben ist. Der Stornierungsgrund 03 und 07 ist bei einer Ausnahmevereinbarung und der Stornierungsgrund 02 und 04 bei einem Antrag für mehrere Mitgliedsstaaten nicht zulässig, das wird geprüft. Wenn die Angabe eines zulässigen Stornierungsgrundes nicht erfolgt, wird kein Stornodatensatz erzeugt.

Ab der Version 2023.2 von NEVARIS  Finance Baulohn:
Wenn die Stornogründe eine neue Meldung erfordern, dann wird sofort mit dem Storno auch eine neue entsprechende Meldung erzeugt, diese ist zunächst fehlerhaft und muss entsprechend vervollständigt und anschließend mit der Stornomeldung verschickt werden.

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Genauere Erläuterungen und weitere Informationen


Ausland A1-Bescheinigung, prüfen

Für die A1-Bescheinigung werden einige Dinge geprüft, die sonst nicht bei allen SV-Meldungen nötig sind:

  • Geburtsdatum,
  • Geburtsland,
  • Geburtsort und
  • Geburtsname

des Arbeitnehmers sind nötig. 

Für das Geburtsland ist im Personalstamm, was bisher "Geburtsland bei EU-Staatsangehörigkeit" war, für die Eingabe geöffnet. Wenn dort kein Land eingetragen ist, wird das Land der Staatsangehörigkeit auch als Geburtsland angenommen. 

Das Geburtsdatum eines Arbeitnehmers ist bei der zu entsendenden und der abgelösten Person notwendig.

Die Tätigkeitsschlüssel im Ausland und laut Personalstamm müssen eingetragen sein.

Die Adresse der Beschäftigungsstelle im Ausland muss Postleitzahl und Ort enthalten.

Sollten Angaben fehlen, wird in der Übersicht ein Fehlertext dazu angezeigt.

Ausland A1-Bescheinigung, Details

Wenn der Antrag zur A1-Bescheinigung Ausland gestellt wird, dann gibt es einige Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt, dazu gehören:

Die Entsendung ist in einen Staat, der ein "Mitgliedsstaat" ist. Das sind Staaten der Europäischen Union und einige weitere Staaten, wie etwa die Schweiz. Die Entsendung muss befristet sein. Die Entsendung dauert nicht länger als 24 Monate, dabei rechnet auch ein "bisheriger Einsatz" in den letzten 2 Jahren mit. Der Arbeitnehmer wird nicht einem anderen Unternehmen überlassen.

Wenn der Arbeitnehmer einen Mitarbeiter ablöst, der zuvor entsandt wurde, dann nur in dem Zeitraum, der bereits für diesen zur Entsendung vorgesehen war. Deshalb müssen, wenn dies der Fall ist, die weiteren Angaben zur "Person, die abgelöst wird" getroffen werden.

Ausland A1-Bescheinigung, Wirtschaftssektor

Bei Meldungen wegen Entsendung ins Ausland wird der Wirtschaftssektor, zum Beispiel 06 Baugewerbe, aus der letzten Meldung für die gleiche Niederlassung vorgeschlagen.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Ausland A1, Bearbeiten, Register Bestätigungen.
Webclient: /Vor der Abrechnung/SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ausland A1, Bearbeiten, Register Bestätigungen.

Ausland A1-Bescheinigung, mehrere im Monat

Wenn für eine Personalnummer mehrere Bescheinigungen im Monat nötig sind, dann die Spalte "Mehrfach" benutzen und zum Beispiel den Kalendertag eintragen.

Ausland A1-Bescheinigung, Druck Antrag 

Wenn ein Antrag wegen Ausland A1 gemeldet ist und die Rückmeldung gekommen ist, dann werden beim Druck des Antrags in dem Fall, es wurden "mehrere Länder" gemeldet, diese Länder aufgeführt, mit den Kürzeln wie FR für Frankreich. Es zählen für den Druck, die zweistelligen ISO-Codes (ISO 3166 alpha-2).

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausland A1, Druck Antrag.

Ausland A1-Bescheinigung, Kontaktperson, wenn keine Niederlassung

Wenn bei einer Meldung zu Ausland A1 kein Ansprechpartner gefunden werden kann, weil keiner bei der Niederlassung eingetragen ist oder keine Niederlassung geführt wird, dann wird die Kontaktperson aus den Firmendaten ermittelt: aus der Adresse der Firma, dort ist es der "Standard-Adressat".

/Vor der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausland A1, Datenträger.

In der Karte gibt es ein nicht eingebbares Feld, in dem die Emailadresse der Kontaktperson des AG angezeigt wird.


Ausland A1-Bescheinigung, Kasse bei Mini-Job, private Krankenversicherung, Versorgungswerk

Für einige besondere Fälle müssen für die Bescheinigung bei Entsendung ins Ausland die Kasse oder deren Adresse vorgegeben werden.

Falls ein Mitarbeiter im Mini-Job ins Ausland entsendet werden sollte, dann ist nicht die Bundesknappschaft die Stelle, die zuständig ist, sondern die Krankenkasse, bei der er versichert ist. Diese Krankenkasse ist ansonsten in den Stammdaten nicht bekannt. Deshalb in diesem Fall in der Karte zu A1 Ausland die "Bei Mini-Job, Krankenkasse" eintragen. Wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt (PGS 109 oder 110), wird die Frage mit Ja im Datensatz automatisch beantwortet.

Bei Mitarbeitern, die privat krankenversichert sind, wird im Personalstamm nur eine pauschale Kasse "Privat" eingetragen sein. Es ist aber deren Adresse nötig; deshalb in der Karte zu A1 Ausland die "Private Krankenkasse, Adresse" eintragen.

Bei Mitarbeitern, die privat krankenversichert und außerdem bei einem Versorgungswerk rentenversichert sind, gilt: die Adresse des Versorgungswerks wird gemeldet. Das ist der "Empfänger RV-Beitrag" im Personalstamm. Dessen Adresse muss deshalb vollständig sein.

Für alle diese Adressen gilt: nötig sind Name, PLZ und Ort.

Ausland A1-Bescheinigung, weitere besondere Fälle

Weitere besondere Fälle für die Bescheinigung bei Entsendung ins Ausland:

Der Arbeitnehmer hat den Personengruppenschlüssel 900, ist also nicht versicherungspflichtig mit Beitragsgruppe 0000; tatsächlich ist seine Rentenversicherung bei einem berufsständischen Versorgungswerk, was aber nicht vom Arbeitgeber abgerechnet wird.

Was tun? Im Personalstamm im Register Sozialversicherung seine Mitgliedsnummer beim Versorgungswerk als "Vertragsnummer (RV)" eintragen. Diese Mitgliedsnummer muss so eingetragen werden, wie sie das Versorgungswerk dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat; denn sie wird später im Antrag A1 geprüft. Sonst keine Auswahlen zur berufsständischen RV treffen. Den Antrag Ausland A1 anlegen, dabei die Adresse des Versorgungswerks (das ja nicht im Personalstamm steht) als "Private Krankenkasse, Adresse" eintragen. Der Antrag wird an die Datenannahmestelle der Versorgungswerke geschickt.

Ausland A1-Bescheinigung, Sonderfälle: Beschäftigungsstelle Schiff

Wenn die Beschäftigungsstelle für den Einsatz im Ausland ein Schiff ist, dann kann dieses vorgegeben werden. In diesem Fall im Register Allgemein unter Beschäftigungsstelle: Schiff, einen Eintrag erstellen. Nötig ist, dazu eine Adresse im Stamm der Adressen zu haben. Diese Adressnummer dann eintragen. Aus der Adresse wird nur die Bezeichnung, das ist der Name des Schiffs, gemeldet. Es ist dazu nicht möglich, das Kennzeichen feste Beschäftigungsstelle im Ausland zu setzen und auch keine Adresse dazu. 

Ausland A1, Beschäftigungsstelle Schiff ab 01.01.2023
Wenn die Beschäftigungsstelle für den Einsatz im Ausland ein Schiff ist, dann kann dieses vorgegeben werden. In diesem Fall im Register Allgemein unter Beschäftigungsstelle: Schiff, einen Eintrag erstellen. Nötig ist, dazu eine Adresse im Stamm der Adressen zu haben. Diese Adressnummer dann eintragen. Aus der Adresse wird nur die Bezeichnung, das ist der Name des Schiffs und die IMO-Nummer (IMOnnnnnnn), gemeldet. Das Feld "Adresse" der Adresse ist die IMO-Nummer.
Es ist dazu nicht möglich, das Kennzeichen feste Beschäftigungsstelle im Ausland zu setzen und auch keine Adresse dazu. 

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Ausland A1, Bearbeiten

Hinweis: Hiermit ist keine A1-Bescheinigung für Seeleute, also für die Beschäftigung an Bord eines Hochseeschiffes, gemeint. Es handelt sich vielmehr um Kanal- oder Flussschiffe, die grenzübergreifend eingesetzt werden.

Ausland A1-Bescheinigung, Sonderfälle: besondere Bescheinigung für Beamte

Das „elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren“ (kurz A1) für Beamte ist Bestandteil des zertifizierten Grundmoduls für eine Entgeltabrechnungssoftware.
Daher sind A1-Bescheinigungen für Beamte nun möglich. Im Register Sonst, können dafür die entsprechenden Feder angezeigt werden. Die notwendigen Informationen werden auch mit in den Datenträger übernommen.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Aktionen, Ausland A1, Bearbeiten, Register Sonst

Ausland A1-Bescheinigung, Sonderfälle: weitere besondere Bescheinigungen - nicht mit NEVARIS zu beantragen

Nicht Bestandteil eines zertifizierten Grundmoduls für eine Entgeltabrechnungssoftware für das „elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren“ (kurz A1) sind die Bescheinigungen für in der Seefahrt beschäftigte Personen sowie die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen. Sofern diese Bescheinigungen benötigt werden, sind diese mit einem geeigneten Meldetool zu beantragen.

Ausland A1-Bescheinigung, mehrere Beschäftigungsstellen

In der Karte der Bescheinigung können, wenn nötig, mehrere Beschäftigungsstellen im Ausland erfasst werden; dann jeweils eine Auslandsadresse dazu eintragen.  

Ausland A1-Bescheinigung, mehrere Länder/mehrere Mitgliedsstaaten

Es können Bescheinigungen angefordert werden für "in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind, und ihre Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten ausüben". Wenn dieses der Fall ist, dann ist die Auswahl dazu im Register "Sonst".

Dazu im Register Allgemein die Daten zur Entsendung erfassen, also Beginn, Ende, Mitgliedsstaat, Adressen. Wenn "die gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten auch in Deutschland ausgeübt wird und hierzulande eine feste Einsatzstelle besteht", dann die Adresse dazu im Register "Sonst" als "Einsatz in Deutschland" auswählen.

Eine solche Meldung geht an die DVKA, das ist die zentrale Stelle des Spitzenverbandes der gesetzlichen Kassen. Von dort kommt auch die Antwort = die Bewilligung oder Ablehnung.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ergebnis, Ausland A1.

Mehrere Länder ohne festen Einsatzort

Wenn ein A1-Antrag wegen Entsendung ins Ausland gestellt wird, dann gibt es die Gruppe der Arbeitnehmer, die "in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt" sind; in diesem Fall können statt der bestimmten Adressen in den einzelnen Ländern auch nur die Länder selbst in den Antrag aufgenommen werden. 
Wenn im Register "Sonst" die Vorgabe "In mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt" getroffen wurde, dann "Einsatz in Ländern, Angabe der Mitgliedsstaaten, Erfassen" über die drei Punkte aufrufen und dort je einen Eintrag erstellen mit der Kennung des Landes, zum Beispiel 129 für Frankreich, siehe dazu die Übersicht auf die Spalte "Kennung".
Ein fester Einsatzort zu diesen Staaten kann nicht vorgegeben werden. Es handelt sich nur um den Antrag für den gesamten Staat ohne feste Einsatzstelle und so wird dann auch beantragt.

Mehrere Länder mit festen Einsatzort

Wenn für einen Antrag in einem Staat, ein fester Einsatzort zählt, dann im Register Allgemein "Weitere Beschäftigungsstellen im Ausland, Adressen" die Auswahl über die drei Punkte aufrufen und die Einträge mit Adressen vornehmen, die den jeweiligen richtigen Ländercode mit der passenden Kennung des Landes in der Adresse hinterlegt haben.
Die Eingabe "Adresse der Beschäftigungsstelle im Ausland" ist dazu als erste Beschäftigungsstelle einzutragen, die weiteren dann "Weitere Beschäftigungsstellen im Ausland, Adressen".

Mehrere Länder und zusätzlich in Deutschland

Wenn der Mitarbeiter in mehreren Ländern zusätzlich auch in Deutschland tätig ist, dann im Register "Sonst" die Vorgabe "Wenn eine Tätigkeit auch in Deutschland ausgeübt" treffen, dazu kann dann auch eine Adresse ausgewählt werden, über die drei Punkte bei "Einsatz in Deutschland, Adresse".

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Ausland A1, Bearbeiten.

Ausland A1-Bescheinigung, Bescheinigung, Bestätigungen

Für den Antrag auf A1-Bescheinigung muss der Arbeitgeber einige Bestätigungen abgeben, damit der Antrag bewilligt werden kann; diese sind:

  • Vor dem Beginn der Entsendung wurden für mindestens 1 Monat Beiträge zur SV gezahlt.
  • Der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch richtet sich gegen den deutschen Arbeitgeber.
  • Der Arbeitgeber entscheidet über die Anwerbung des Arbeitnehmers.
  • Der Arbeitgeber entscheidet über den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers.
  • Der Arbeitgeber entscheidet über die Entlassung des Arbeitnehmers.
  • Der Arbeitgeber entscheidet über die wesentlichen Aufgaben des Arbeitnehmers.
  • Das Unternehmen erwirtschaftet mehr als 25 Prozent seines Umsatzes in Deutschland.
  • Das Unternehmen beschäftigt mehr als 25 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland.
  • Die Informationspflicht des Arbeitgebers, "jegliche Änderungen in den Verhältnissen die der Feststellung einer Entsendung zugrunde lagen, der zuständigen Stelle mitzuteilen".
    Dazu zählen: nicht erfolgte oder geänderte Entsendung, Einsatz bei einem anderen Arbeitgeber oder Versetzung, weitere Beschäftigung im Beschäftigungsstaat.
Alle diese Angaben werden, wenn ein Antrag erstellt wird, mit Ja vorbelegt. Diese Angaben sind vom Anwender einzeln selbst erneut zu prüfen und wahrheitsgemäß zu beantworten.

Ausland A1-Bescheinigung, wenn nicht alle Angaben zutreffen

Wenn zur Bescheinigung wegen Entsendung ins Ausland Auswahlen getroffen werden, die bei der Krankenkasse zur Ablehnung führen werden, so wird darauf hingewiesen; der Datenträger kann dennoch erstellt werden. Das ist so, wenn zum Beispiel die Entsendung länger als 24 Monate dauert oder wenn der Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen überlassen wird.

Die Entscheidung, ob ein solcher Antrag verschickt werden soll, muss der Anwender treffen.


/Abrechnung/Aktuelle Abrechnung, SV-Meldungen, Ausland A1.


Ausland A1, Erklärung des Arbeitgebers ab 01.01.2023

Beim Erstellen des Datenträgers muss aktiv folgende Erklärung des Arbeitgebers bestätigt werden:

„Mit der Antragstellung erklärt der Arbeitgeber ausdrücklich, dass alle Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, die für den jeweiligen Antrag zuständige Stelle umgehend zu informieren, wenn Änderungen in den Verhältnissen bzw. zu den gemachten Angaben eintreten. Soweit z. B. im Zuge einer Kontrolle in einem Mitgliedstaat festgestellt wird, dass – auch irrtümlich – falsche Angaben gemacht oder Änderungen nicht umgehend mitgeteilt wurden, kann dies – ggf. auch rückwirkend – zu einem Widerruf der Bescheinigung A1 und damit zur Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird bzw. wurde, führen.“

Ausland A1-Bescheinigung, Ausnahmevereinbarung

Es kann auch ein Antrag aufgrund einer "Ausnahmevereinbarung" gestellt werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es sich um eine Entsendung von mehr als 24 Monaten handelt. Dazu die Eingaben im Register "Ausnahmevereinbarung" treffen.

Ausland A1-Bescheinigung, Ausnahmevereinbarung BBNR der Einzugsstelle melden

Wenn ein Antrag aufgrund einer "Ausnahmevereinbarung" gestellt wird, dann wird der Antrag immer an die DVKA (BBNR 93121302) gestellt, das ist allgemeine Annahmestelle für Ausnahmevereinbarungen.

Zusätzlich wird nun die Krankenkasse (BBNR der Einzugsstelle) des Arbeitnehmers mit gemeldet.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Ausland A1
Webclient: /Vor der Abrechnung/SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ausland A1

Ausland A1-Bescheinigung, Druck der Antragsbestätigung 

Wenn eine Bescheinigung wegen Entsendung ins Ausland angefordert wird, dann kann eine "Bestätigung der Antragstellung für eine A1-Bescheinigung" gedruckt werden. Diese Bestätigung wird benutzt, wenn die A1-Bescheinigung selbst nicht rechtzeitig eingetroffen ist. Der Druck ist erst möglich, wenn in Perfidia bereits die Quittung der Verarbeitung vorliegt, das ist die Bestätigung = Grüner Haken.
/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Ausland A1, Bericht, Druck Antrag.
Webclient: /Vor der Abrechnung/SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ausland A1, Berichten, Druck Antrag.

Ausland A1-Bescheinigung, Rückmeldungen

In der Übersicht der Auslandsbescheinigungen können die Rückmeldungen angezeigt werden, die zu einem Antrag eingegangen sind: und die Bescheinigung selbst, die von der Kasse geschickt wurde.
Die Schritte sind: Rückmeldungen einlesen, wie andere Rückmeldungen auch. Anzeigen. Die Bescheinigung ist eine pdf-Datei und kann aus dem pdf gedruckt werden.

/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Rückmeldungen.
/Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, Ausführen, Ausland A1 und dort: Rückmeldungen, Bescheinigung.
Webclient: /Vor der Abrechnung/SV-Meldungen, SV-Meldungen, SV-Rückmeldungen.
Webclient: /Nach der Abrechnung/SV-Meldungen, SV-Meldungen, Ausland A1 und dort: Auswerten, Rückmeldungen, Bescheinigung.

Ausland A1-Bescheinigung, Hinweistexte zum jeweiligen Ablehnungsgrund

Übersicht zum jeweiligen Ablehnungsgrund, Fehlertext und entsprechenden Hinweistextes:


Ausland A1-Bescheinigung, Kontaktdaten der DSRV beim A1-Verfahren (und rvBEA-Verfahren) (Werteliste AG)

Die DSRV übermittelt zusätzlich zum DXAR einen weiteren Datensatz DXLW (Werteliste AG „Info“) an den Arbeitgeber. Damit wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt, sich bei Rückfragen direkt an die anfragende Stelle wenden zu können. 

Im A1-Verfahren kann können Zwischennachrichten zum Bearbeitungsstand kommen. Im rvBEA-Verfahren Angaben der Behörde. In beiden Fällen auch Hinweise zu den Bescheinigungen und nicht nur Kontaktdaten. Die Wertelisten (Kontaktdaten) werden mit den SV-Rückmeldungen eingelesen. Die Wertelisten sind die Einträge in den SV-Rückmeldungen mit dem Grund <WLAG>. Die in der Werteliste enthalten Kontaktdaten und Hinweise können angezeigt werden. Zusätzlich kann in der Anzeige der Kontaktdaten angezeigt werden, zu welcher SV-Rückmeldung diese Kontaktdaten gehören. Sofern es aber keinen ermittelbaren Bezug gibt ist dies nicht möglich.

Hinweise zur Anzeige der Kontaktdaten

Die Daten werden mit der aktuellen Perfidia-Version ggf. nicht so auf aufbereitet, dass wir die Anzeige anders darstellen können. Zur Anzeige der Kontaktdaten auf einen Eintrag in den SV-Rückmeldungen mit dem Grund <WLAG> stellen.

Vor der Abrechnung, SV-Rückmeldungen, Aktionen, Kontaktdaten
Anzeige der SV-Rückmeldung zu den Kontaktdaten: dort Bezug

Webclient: Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Rückmeldungen, Vorbereiten, Kontaktdaten
Anzeige der SV-Rückmeldung zu den Kontaktdaten: dort Bezug


Wichtiger Hinweis zu Rückmeldungen allgemein:

Bitte beachten Sie, dass in Perfidia die Ausführung „Protokolle anfordern“ und auch in NEVARIS Finance Baulohn die Rückmeldungen mind. 1 x wöchentlich zu allen gebotenen Verfahren auszuführen sind. Nur so ist sichergestellt, dass die Informationen, die Sozialversicherungsträger zur Verfügung stellen, auch verarbeitet werden können.

Aufruf in PERFIDIA: Gesendete Daten, Protokolle anfordern, alle angebotenen Verfahren.
Aufruf in NEVARIS Finance Baulohn:
/Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, Rückmeldungen, ausführen
Bei Versorgungsbezügen: /Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, Ergebnis auf Versorgungsbezüge, Aktionen Rückmeldungen, Aktionen Import der Rückmeldungen
Webclient: /Vor der Abrechnung, SV-Meldungen, SV-Rückmeldungen und Rückmeldungen Versorgungsbezüge

Hinweis
Wenn Sie Rückmeldungen der Berufsgenossenschaften erwarten, sind diese getrennt auszuführen.
/Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, Monat, Ergebnis, Aktionen, Lohnnachweis BG, Rückmeldungen
Webclient /Nach der Abrechnung, SV-Meldungen, BG-Lohnnachweis, Ausführen, Rückmeldungen